Betreff
Schotter- bzw. Steingärten - Möglichkeiten der Steuerung nach dem Nds. Städte- und Gemeindebund
Vorlage
MV/317/2021
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Mit Rundschreiben Nr. 111/2021 vom Nds. Städte- und Gemeindebund mit Datum vom 09.03.2021 wies man die Kommunen darauf hin, dass die Themen Schotter- bzw. Steingärten immer häufiger kontrovers diskutiert werden. Des Weiteren wurden Informationen mitgeteilt, wie diese Angelegenheit von den Kommunen zukünftig bearbeitet werden kann. Auch wurde auf den Erlass vom 11.12.2019 des Nds. Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Bezug genommen. Beides ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

 

Bei der Thematik prallen der grundrechtlich gewährte Eigentumsschutz gem. Art. 14 Grundgesetz und der Insekten- und Tierschutz verbunden mit dem Naturschutz regelmäßig aufeinander.

 

Folgende Handlungsmöglichkeiten werden seitens des Nds. Städte- und Gemeindebundes empfohlen:

 

  1. Beratung und Förderung

Die Kommune sollte bereits im Vorfeld mit Bauwilligen sprechen und umfänglich über die Nachteile einer Schotter – und Vorteile einer Grünfläche aufklären. Eine Beilegung eines entsprechenden Flyers zur Baugenehmigung sei hier denkbar.

 

  1. Vertragliche Möglichkeiten nutzen

In Kaufverträgen kann ausgeschlossen werden, dass Schotter- und Steingärten angelegt werden. Gerade beim Zwischenerwerb (Erwerb der Fläche durch die Gemeinde und Weiterveräußerung an Bauwillige) sei dies ein probates Mittel. Diese Praxis wird in einigen Kommunen bereits durchgeführt.

 

  1. Bauplanerische Möglichkeiten

Entsprechende Verbote von Schotter- und Steingärten können zeichnerisch und textlich im Bebauungsplan als sog. Grüne Festsetzungen aufgenommen werden. Eine Rückbaupflicht von bereits bestehenden Schotter- und Steingärten ist jedoch selten möglich.

 

Die Kommune wird jedoch immer eine gewisse Abwägung durchführen müssen zwischen dem ökologischen Gedanken und den privaten Belangen der Grundstückseigentümer wie etwa ein geringerer Pflegeaufwand.

 

 

Zu diesem Thema hat das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.12.2019 einen Erlass veröffentlicht, welcher u. a. folgendes aussagt:

 

Grundstücksflächen, welche im jeweiligen Bebauungsplan als nicht überbaubare Flächen festgesetzt wurden, müssen gem. § 9 Abs. 2 Nds. Bauordnung (NBauO) Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. An diesen Flächen besteht auch ein öffentliches Interesse, da sie für Pflanzen und Insekten einen wertvollen Lebensraum darstellen.

 

Die genannten Flächen können wie folgt genutzt werden:

-       Anlegung von Rasen- oder Grasflächen

-       Gehölz-Anwuchs

-       Anpflanzung von Zier- und Nutzpflanzen

 

Eine Umrandung mittels Plattenbauweise oder Pflasterung ist zulässig, solange dies nur eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten usw. darstellt. Die Vegetation muss jedoch auf den Flächen überwiegen.

 

Auch die Frage, ob Schottergärten mit oder ohne Unterfolie ausgeführt werden ist unerheblich, da sie keine Grünflächen im Sinne des Bauordnungsrechts darstellen, soweit auch hier die Vegetation nicht überwiegt.

 


Finanzierung:

Der Haushalt der Gemeinde Apen wird nicht belastet.


Anlage:

Rundschreiben NSGB

Erlass des Nds. Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz