Betreff
Wahlrecht nach § 63 (1) KomHKVO
Vorlage
VO/859/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Übergangsregelung gemäß § 63 (1) S. 2 KomHKVO, die §§ 45 (6) und 47 (2) GemHKVO über den 31.12.2016 hinaus anzuwenden, wird zugestimmt. Die Übergangsregelung soll für die Jahre 2017 – einschließlich 2018 in Anspruch genommen werden.


Sachverhalt:

Die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und kassenverordnung, KomHKVO) vom 18. April 2017 sowie der folgende Ausführungserlass vom 25.04.2017 ist mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft getreten. Diese hat die Niedersächsischen Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO) abgelöst.

 

Im § 63 KomHKVO wurden Übergangsvorschriften erlassen, welche für die Haushaltsjahre 2017 bis einschließlich 2020 gelten.

   

Eine der Neuerungen der KomHKVO war die Abschaffung der Sammelposten nach § 47 Abs. 2 GmHKVO. In der GemHKVO sind drei folgenden Wertgrenzen festgesetzt:

 

- Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) bis 150 € netto; § 45 Abs. 6 GemHKVO

- Sammelposten über 150 € bis 1.000 € netto; § 47 Abs. 2 GemHKVO

- Vermögensgegenstände über 1.000 € netto; § 47 Abs. 1 GemHKVO

 

Nach GemHKVO werden:

- Geringwertige Wirtschaftsgüter direkt in den Aufwand gebucht.

- Die Sammelposten werden über fünf Jahre abgeschrieben.

- Vermögensgegenstände werden über die Nutzungsdauer (Tabelle) abgeschrieben.

 

 

Mit der KomHKVO wird die Wertgrenze für (geringwertige) Vermögensgegenstände von 150 auf 1.000 € erhöht (§ 47 Abs. 5 KomHKVO).

 

Somit fällt mit der KomHKVO der Bereich der Sammelposten weg, so dass nunmehr alle Vermögensgegenstände mit einem Wert bis 1.000 € netto als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) zu behandeln und somit unmittelbar als Aufwand zu buchen sind.

 

Für eine Übergangszeit von 2017 bis zum Jahr 2020 können Kommunen die bisherigen Vorschriften zu den Sammelposten mit einem Beschluss ihrer Vertretung weiterhin anwenden.

 

Dies ist bei der Gemeinde Apen im Rahmen der Haushaltsplanungen und mit den jeweiligen Beschlüssen der Haushaltssatzungen 2017 bis 2018 so inhaltlich geplant, beschlossen und umgesetzt worden. 

 

Nach der Übergangsvorschrift des § 63 Abs. 1 KomHKVO ist die Anwendung des      § 45 Abs. 6 und § 47 Abs. Abs. 2 GemHKVO (Sammelposten) noch zusätzlich formal zu beschließen.

 


Finanzielle Auswirkung:

keine

 


Anlagen: