Beschlussvorschlag:
Der Übergangsregelung gemäß § 63 (1) S. 2 KomHKVO, die §§ 45 (6) und 47 (2) GemHKVO über den 31.12.2016 hinaus anzuwenden, wird zugestimmt. Die Übergangsregelung soll für die Jahre 2017 – einschließlich 2018 in Anspruch genommen werden.
Sachverhalt:
Die
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die
Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und
kassenverordnung, KomHKVO) vom 18. April 2017 sowie der folgende
Ausführungserlass vom 25.04.2017 ist mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft
getreten. Diese hat die Niedersächsischen Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung
(GemHKVO) abgelöst.
Im § 63
KomHKVO wurden Übergangsvorschriften erlassen, welche für die Haushaltsjahre
2017 bis einschließlich 2020 gelten.
Eine der
Neuerungen der KomHKVO war die Abschaffung der Sammelposten nach § 47 Abs. 2
GmHKVO. In der GemHKVO sind drei folgenden Wertgrenzen festgesetzt:
-
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) bis 150 € netto; § 45 Abs. 6 GemHKVO
-
Sammelposten über 150 € bis 1.000 € netto; § 47 Abs. 2 GemHKVO
-
Vermögensgegenstände über 1.000 € netto; § 47 Abs. 1 GemHKVO
Nach
GemHKVO werden:
-
Geringwertige Wirtschaftsgüter direkt in den Aufwand gebucht.
- Die
Sammelposten werden über fünf Jahre abgeschrieben.
-
Vermögensgegenstände werden über die Nutzungsdauer (Tabelle) abgeschrieben.
Mit der
KomHKVO wird die Wertgrenze für (geringwertige) Vermögensgegenstände von 150
auf 1.000 € erhöht (§ 47 Abs. 5 KomHKVO).
Somit
fällt mit der KomHKVO der Bereich der Sammelposten weg, so dass nunmehr alle
Vermögensgegenstände mit einem Wert bis 1.000 € netto als Geringwertige Wirtschaftsgüter
(GwG) zu behandeln und somit unmittelbar als Aufwand zu buchen sind.
Für eine
Übergangszeit von 2017 bis zum Jahr 2020 können Kommunen die bisherigen
Vorschriften zu den Sammelposten mit einem Beschluss ihrer Vertretung weiterhin
anwenden.
Dies ist
bei der Gemeinde Apen im Rahmen der Haushaltsplanungen und mit den jeweiligen
Beschlüssen der Haushaltssatzungen 2017 bis 2018 so inhaltlich geplant,
beschlossen und umgesetzt worden.
Nach
der Übergangsvorschrift des § 63 Abs. 1 KomHKVO ist die Anwendung
des § 45 Abs. 6 und § 47 Abs. Abs. 2 GemHKVO
(Sammelposten) noch zusätzlich formal zu beschließen.
Finanzielle
Auswirkung:
keine
Anlagen: