Betreff
Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 - Augustfehn I, Südosten von Augustfehn -
Vorlage
VO/912/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt folgende Veränderungs­sperre als Satzung gemäß § 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit den §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB).

 

㤠1

Zur Sicherung der Planung in dem Bebauungsplan Nr. 16, 8. Änderung, wird eine Veränderungssperre beschlossen.

§ 2

Die Veränderungssperre gilt für das in der nachfolgenden Skizze gekennzeichnete Gebiet der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Apen – Augustfehn I, Südöstlich von Augustfehn –.

§ 3

Während der Geltungsdauer dieser Veränderungssperre dürfen

  • Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

·         erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustim­mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von dieser Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Apen.

Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren vom Tag der Bekanntmachung gerechnet außer Kraft.“

 


Sachverhalt:

Zur Sicherung der Planungsziele der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 der Gemeinde Apen – Augustfehn I,  Südöstlich von Augustfehn – in Verbindung mit dem Konzept zur verträglichen Nachverdichtung ist eine Veränderungssperre notwendig.

 

 

Hierdurch können Vorhaben, welche sich nicht in die örtlichen Strukturen einfügen oder den Planungen der Gemeinde Apen zuwider laufen, rechtssicher abgewendet werden.

 

Das bauleitplanerische Sicherungsinstrument der Veränderungssperre hat eine Dauer von zwei Jahren und kann um ein Jahr verlängert werden. Wenn besondere Umstände es verlangen, kann die Frist nochmals bis zu einem Jahr verlängert werden.

 


Finanzielle Auswirkung:

Die entstehenden Bekanntmachungskosten werden aus dem laufenden Haushalt – Budget Bekanntmachungskosten – gezahlt.

 


Anlagen: