Betreff
Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Apen
Vorlage
VO/985/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

  1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Apen vom 06.01.2012

 

§ 1

Absatz I:

 

§ 9 der Hauptsatzung wird gestrichen.

 

§ 9 wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 9 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen

 

  1. Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Apen werden - soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - im Internet unter der Adresse https://apen.de/ im elektronischen Amtsblatt für die Gemeinde Apen verkündet bzw. bekannt gemacht.

 

  1. Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen - soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - im Internet unter der Adresse https://apen.de/ im elektronischen Amtsblatt für die Gemeinde Apen.

 

§ 2

 

Die Änderung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Apen, 12.07.2022

Huber, Bürgermeister

 

 


Sachverhalt:

Der Landtag hat Ende 2021 das Gesetz zu Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) beschlossen. Unter anderem wurde der § 11 NKomVG geändert bzw. angepasst. Grundsätzlich ist dort geregelt, wie und in welcher Form Rechtsquellen der Kommune veröffentlicht bzw. bekanntgemacht werden müssen, um Rechtsgültigkeit zu erlangen. Die entsprechende Regelung des § 11 (1) Satz 2 NKomVG lautet wie folgt:

 

Die Verkündung erfolgt nach Maßgabe näherer Bestimmung durch die Hauptsatzung

1.         in einem von der Kommune allein oder gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Kommunen herausgegebenen gedruckten amtlichen Verkündungsblatt,

2.         in einer oder mehreren örtlichen Tageszeitungen oder

3.         in einem im Internet bereitgestellten elektronischen amtlichen Verkündungsblatt der Kommune,

soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.“

Die Hauptsatzung der Gemeinde Apen regelt die Verkündung bzw. Bekanntmachung in § 9 der Hauptsatzung, wo eine Verkündung oder Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Ammerland erfolgt, eine ortsübliche Bekanntmachung über die Nordwest-Zeitung.

 

Die oben dargestellte Gesetzesänderung läßt nun eine elektronische Form der Bekanntmachung zu, die gem. § 11 (3) NKomVG folgenden Anforderungen gerecht werden muß:

 

„1Die Verkündung in einem elektronischen amtlichen Verkündungsblatt erfolgt auf der Internetseite der Kommune in einem gesonderten elektronischen Dokument. 2Für das elektronische amtliche Verkündungsblatt gilt Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 und Sätze 3 bis 6 entsprechend. 3Die Internetadresse, unter der das elektronische amtliche Verkündungsblatt eingesehen werden kann, ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. 4Satzungen, die nach Satz 1 verkündet werden, sind dauerhaft im Internet bereitzustellen und in der verkündeten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. 5Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kommune betriebenen Internetseite erfolgen; sie darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen.“

 

Die Bekanntmachungsmöglichkeit kann also künftig zeitgemäßer und adressatengerechter erfolgen. Hierzu ist jedoch eine Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Apen erforderlich, die die Regelungen nach § 11 (1) S1 Nr.3 NKomVG aufnimmt.

 

Eine Satzungsänderung würde somit bedeuten, dass Satzungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde in einem Verkündungsblatt der Gemeinde Apen auf der Homepage der Gemeinde verkündet bzw. bekanntgemacht werden, soweit Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen. Gleichmaßen würde es sich mit ortsüblichen Bekanntmachungen verhalten.

 

Der Vorbehalt, dass anderweitige (spezial)gesetzliche Regelungen Berücksichtigung finden sollen, bezieht sich z.B. auf die Regelungen des Baugesetzbuches, wo es z.B. in § 4a (4) Baugesetzbuch heißt,  „(…) die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich in das Internet einzustellen (…)“, was bedeutet, dass die dort gemeinte ortsübliche Bekanntmachung nach wie vor in der örtlichen Tageszeitung, also der NWZ, vorzunehmen ist.

 

§9 der Hauptsatzung wäre künftig wie folgt zu fassen:

 

§ 9 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen

 

  1. Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Apen werden - soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - im Internet unter der Adresse https://apen.de/ im elektronischen Amtsblatt für die Gemeinde Apen verkündet bzw. bekannt gemacht.

 

  1. Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen - soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - im Internet unter der Adresse https://apen.de/ im elektronischen Amtsblatt für die Gemeinde Apen.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

Im Jahr 2021 beliefen sich die Bekanntmachungskosten auf etwa 17.000€, die durch Satzungsänderung nicht mehr in der Höhe anfallen werden.

 


Anlagen:

derzeitige Hauptsatzung der Gemeinde Apen