Betreff
ehrenamtliche Vertretung des Bürgermeisters
Vorlage
VO/996/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Apen hat die Beigeordneten ______________,

________________ und __________________ zu stellvertretenden Bürgermeistern gewählt.

 

Der Rat der Gemeinde Apen legt fest, dass keine Reihenfolge der Vertretung bestehen soll.

 

 


Sachverhalt:

Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen der Vertretung entspricht. Mit der Neubesetzung des Verwaltungsausschusses verlieren die Stellvertreter des Bürgermeisters ihre Funktion, da sie für den Moment der Neubesetzung nicht mehr Beigeordnete sind. Da diese keinen Anspruch darauf haben, erneut in den Verwaltungsausschuss entsandt zu werden, müssen die Stellvertreter des Bürgermeisters neu gewählt werden.

 

Nach § 81 Abs. 2 NKomVG und § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Apen wählt der Rat bis zu drei ehrenamtliche Vertreter/innen des Bürgermeisters. Die Wahl erfolgt nach den Vorschriften des § 67 NKomVG und des § 16 der Geschäftsordnung des Rates. 

 

Gewählt wird grundsätzlich schriftlich. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes (einschl. Bürgermeister) ist geheim zu wählen.

 

Die Wahl kann in einem Wahlgang erfolgen, wenn Einvernehmen über die zu wählenden Kandidaten besteht und die Zahl der Kandidaten die Zahl der zu vergebenden Stellen nicht übersteigt. In diesem Fall hat jedes Ratsmitglied so viele Stimmen, wie stellvertretende Bürgermeister gewählt werden sollen. Eine Stimme je Kandidat kann vergeben werden. Gewählt sind die Personen, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt haben (mindestens 15). Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt mit den verbleibenden Kandidaten, bei dem die Ratsmitglieder dann so viele Stimmen haben, die der Anzahl der noch zu wählenden Kandidaten entspricht. Hier reicht dann die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder.

 

Nach § 16 (2) i.V.m. § 15 (5) der Geschäftsordnung des Rates beruft der Ratsvorsitzende aus jeder Fraktion bzw. Gruppe ein Ratsmitglied als Stimmenzähler/in, die zusammen mit dem Allgemeinen Vertreter das Ergebnis feststellen.

 

Nach § 81 Abs. 2 NKomVG bestimmt der Rat die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll. Hierfür ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit erforderlich.

 

Bisher waren alle drei stellvertretenden Bürgermeister gleichberechtigt. Dies sollte per Beschluss noch einmal wieder bestätigt werden.

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

keine Änderung

 


Anlagen: