Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Apen hat die Beigeordneten
______________,
________________ und __________________ zu stellvertretenden
Bürgermeistern gewählt.
Der Rat der Gemeinde Apen legt fest, dass keine Reihenfolge
der Vertretung bestehen soll.
Sachverhalt:
Ein Ausschuss muss neu besetzt
werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der
Fraktionen und Gruppen der Vertretung entspricht. Mit der Neubesetzung des
Verwaltungsausschusses verlieren die Stellvertreter des Bürgermeisters ihre
Funktion, da sie für den Moment der Neubesetzung nicht mehr Beigeordnete sind.
Da diese keinen Anspruch darauf haben, erneut in den Verwaltungsausschuss
entsandt zu werden, müssen die Stellvertreter des Bürgermeisters neu gewählt
werden.
Nach § 81 Abs. 2 NKomVG und § 6
Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Apen wählt der Rat bis zu drei
ehrenamtliche Vertreter/innen des Bürgermeisters. Die Wahl erfolgt nach den
Vorschriften des § 67 NKomVG und des § 16 der Geschäftsordnung des Rates.
Gewählt wird grundsätzlich
schriftlich. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes (einschl. Bürgermeister) ist
geheim zu wählen.
Die Wahl kann in einem Wahlgang
erfolgen, wenn Einvernehmen über die zu wählenden Kandidaten besteht und die
Zahl der Kandidaten die Zahl der zu vergebenden Stellen nicht übersteigt. In
diesem Fall hat jedes Ratsmitglied so viele Stimmen, wie stellvertretende
Bürgermeister gewählt werden sollen. Eine Stimme je Kandidat kann vergeben
werden. Gewählt sind die Personen, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder
gestimmt haben (mindestens 15). Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht
erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt mit den verbleibenden
Kandidaten, bei dem die Ratsmitglieder dann so viele Stimmen haben, die der
Anzahl der noch zu wählenden Kandidaten entspricht. Hier reicht dann die
einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder.
Nach § 16 (2) i.V.m. § 15 (5) der
Geschäftsordnung des Rates beruft der Ratsvorsitzende aus jeder Fraktion bzw.
Gruppe ein Ratsmitglied als Stimmenzähler/in, die zusammen mit dem Allgemeinen
Vertreter das Ergebnis feststellen.
Nach § 81 Abs. 2 NKomVG bestimmt
der Rat die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll. Hierfür ist ein
Beschluss mit einfacher Mehrheit erforderlich.
Bisher waren alle drei
stellvertretenden Bürgermeister gleichberechtigt. Dies sollte per Beschluss
noch einmal wieder bestätigt werden.
Finanzielle
Auswirkung:
keine Änderung
Anlagen: