Betreff
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern in der Gemeinde Apen (Hebesatzsatzung)
Vorlage
VO/527/2025
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1.  Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern

in der Gemeinde Apen (Hebesatzsatzung)

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

(NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), der §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), der §§ 1, 2 und 7 des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) vom 07.07.2021 (Nds. GVBl. S. 502) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17.05.2022 (Nds. GVBl. S. 304), der §§ 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vom 15.10.2002 (BGBl. I Seite 4167) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69), sowie des § 1 des Gesetzes zur Übertragung der Festsetzung und Erhebung der Realsteuern auf die hebeberechtigten Gemeinden (Realsteuer-Erhebungsgesetz) vom 22.12.1981 (Nds. GVBl. S. 423) hat der Rat der Gemeinde Apen in seiner Sitzung am 09.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern in der Gemeinde Apen (Hebesatzsatzung) in der Fassung vom 10.12.2024 (Amtsblatt der Gemeinde Apen Nr. 41 vom 17.12.2024) wird wie folgt geändert:

§1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Gemeinde Apen wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

314 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

314 v. H.

2.

Gewerbesteuer

400 v. H.”

§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2

Die vorstehenden Hebesätze gelten ab dem Haushaltsjahr 2026.“

§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.“

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Apen, den 09.12.2025

Huber

Bürgermeister

 


Sachverhalt:

In der Sitzung des Finanzausschusses vom 04.11.2025 wurde die angespannte Finanzsituation der nächsten Jahre thematisiert. Im Zuge der Haushaltsplanung wurden die Teilhaushalte hinsichtlich möglicher Einsparpotenziale intensiv untersucht. Dies führte dazu, dass Haushaltsanmeldungen der Fachämter in nicht unerheblichem Ausmaß keine Berücksichtigung im Haushaltsentwurf 2026 gefunden haben.

Die Gemeindeverwaltung rechnet im ersten Entwurf des Haushaltes 2026 trotz Einsparungen mit einem Defizit in Höhe von 866.300 €. In den Haushaltsjahren 2027 bis 2029 werden jährliche Defizite zwischen 363.100 € und 491.600 € erwartet.

Die angespannte Haushaltslage wird durch das Bestreben des Landkreises Ammerland, die Kreisumlage um 4 Prozentpunkte zu erhöhen, nochmals deutlich verschärft. Eigerechnet wurde in den Haushaltsentwurf eine Kreisumlagenerhöhung um 2 Prozentpunkte auf 36 %. Der Anteil, den diese Kreisumlagenerhöhung an dem Defizit ausmacht, liegt bei ca. 340.000 €.

Die Gemeinde Apen hat in den letzten Jahren viel investiert, um die vorhandene Infrastruktur zu erhalten und neue Infrastruktur zu schaffen. Die sich daraus ergebenden hohen Zins- und Tilgungsbeträge belasten den Haushalt der Gemeinde Apen in den nächsten Jahren erheblich, so dass eine gezielte Erhöhung der Eigenfinanzierungskraft unbedingt forciert werden muss.

Wie oben bereits geschrieben, geht die Verwaltung derzeit von einer Kreisumlagenerhöhung in Höhe von 2 Prozentpunkten aus. Um die damit verbundene Aufwandssteigerung zumindest teilweise zu kompensieren, sehen wir uns gezwungen, den Gewerbesteuerhebesatz von 380 % auf 400 % zu erhöhen und damit die Eigenfinanzierungskraft nachhaltig zu stärken.

Sollte es zu einer Erhöhung des Kreisumlagenhebesatzes von 4 % kommen, wird es aller Voraussicht nach nicht möglich sein, einen genehmigungsfähigen Haushalt im

Dezember 2025 zu beschließen. Eine erneute umfangreiche Beratung dieses Haushaltes

wäre dann im kommenden Jahr angezeigt. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre das Geschäft der

laufenden Verwaltung mit einer vorläufigen Haushaltsführung sichergestellt.  


Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes auf 400 % ist mit jährlichen Mehrerträgen in Höhe von ca. 300.000 € zu rechnen. Die Mehrerträge werden in den Haushaltsentwurf eingearbeitet.


Anlagen: