Beschlussvorschlag:
Die Sozialstaffel für monatliche
Elternbeiträge für das Kindertagesstättenjahr 2019/2020 wird wie folgt
festgelegt:
Stufe |
Sozialstaffel |
Regelgruppe |
Integrations- gruppe |
Ganztags- gruppe |
Krippengruppe |
Sonder- öffnung
je |
|
|
Einkommensstufe
# |
4
Stunden |
5
Stunden |
9
Stunden |
7,5
Stunden |
5
Stunden |
angef. 1/2 Stunde |
|
in € |
in € |
in € |
in € |
in € |
in € |
in € |
1 |
bis
24.000,00 |
78,00 |
97,50 |
175,50 |
195,00 |
130,00 |
9,75 |
2 |
24.000,01 - 30.000,00 |
98,00 |
122,50 |
220,50 |
243,00 |
162,00 |
12,25 |
3 |
30.000,01
- 36.000,00 |
117,00 |
146,00 |
263,00 |
291,00 |
194,00 |
14,50 |
4 |
36.000,01
- 42.000,00 |
136,00 |
170,00 |
306,00 |
340,50 |
227,00 |
17,00 |
5 |
42.000,01
- 48.000,00 |
156,00 |
195,00 |
351,00 |
388,50 |
259,00 |
19,50 |
6 |
ab
48.000,01 |
175,00 |
218,50 |
393,50 |
436,50 |
291,00 |
21,50 |
# = Bereinigtes Bruttojahreseinkommen gem. §
2 Abs. 2 und § 40 a des Einkommensteuergesetzes abzüglich der jeweils gültigen
Kinderfreibeträge entsprechend dem Einkommensteuergesetz des Vorvorjahres (für
das Kindertagesstättenjahr 2019/2020 = Einkommensteuerbescheid 2017). Die
Eltern haben ihr Einkommen in Form einer Selbstveranlagung offen zu legen. Wer
dies nicht will, wird in die Höchststufe eingestuft.
Für die Ganztagsgruppe ist die Teilnahme am
Mittagessen Pflicht. Das monatliche Essensgeld wird seitens der
Kirchenverwaltung entsprechend tatsächlicher Teilnahme erhoben.
Geschwisterermäßigung:
Bei einem gleichzeitigen Besuch
der Kindertagesstätte von mehreren Kindern einer Familie wird eine
Geschwisterermäßigung gewährt. Die Ermäßigung beträgt für das 2. Kind 50 %. Für
das 3. und jedes weitere Kind 100 %. Die Geschwisterermäßigung gilt nicht, wenn
das 1. Kind durch das Land beitragsfrei gestellt ist.
Öffnungsklausel:
Sollte sich das Einkommen
gegenüber dem Einkommensteuerbescheid des Vorvorjahres um mehr als 20 %
verringern, so gilt das nachgewiesene geringere Einkommen als
Berechnungsgrundlage. Bei Einkommenserhöhungen erfolgt keine Änderung.
Weitere Erläuterungen zum Ratsbeschluss:
Bei Geburten von Geschwisterkindern im laufendem Kindertagesstättenjahr
sind diese der Gemeinde Apen mitzuteilen, damit eine evtl. Neuveranlagung des
sozialgestaffelten Elternbeitrages erfolgen kann.
Sachverhalt:
Die
Landesregierung hat die Beitragsfreiheit für das Kindergartenjahr 2018/2019
umgesetzt. Die Erhöhung des Finanzhilfesatzes wurde nun auf 55% festgeschrieben
und gesetzlich normiert (vormals 20 %), diskutiert wurden zunächst 52%. Damit
Abschlagszahlungen rechtzeitig gewährt werden konnten, ist bei der
Verabschiedung des Gesetzes gleichzeitig beschlossen worden, dass abweichend
von den regulären Bestimmungen zunächst ein Abschlag i.H. des 2,6-fachen der
zuletzt geleisteten Finanzhilfe gewährt wird. Dies bedeutet gleichzeitig, dass
zu einem späteren Zeitpunkt seitens der Landesschulbehörde spitz abgerechnet
wird, um den gesetzlich festgeschriebenen Satz von 55% zu gewähren (denn: 2,6 x
20% = 52%). Zuwendungsempfänger und somit mit der Beantragung in der Pflicht
ist die Kirchenverwaltung. Im vergangenen Jahr hat die Gemeinde Apen aufgrund
der zum damaligen Zeitpunkt bekannten Tatsachen wie folgt gerechnet, um die
gesetzlich angestrebte Regelung aus finanzieller Sicht bewerten zu können:
Aus der
Tabelle ist ersichtlich, dass das von der Landesregierung vorgeschlagene
Bezuschussungsmodell die bisherigen Kosten der Gemeinde Apen decken würde,
sogar um ca. 16.000 € übersteigen würde. Eine Erhöhung des
Personalkostenzuschusses auf 66,66% würde das aktuelle Finanzierungsmodell bei
weitem übersteigen.
Nach
Gewährung der Pauschalleistung gestaltet sich die finanzielle (Echt)Situation
nun wie folgt:
Tatsächlich
sind aufgrund der Pauschalregelung 682.740 € geleistet worden (faktisch 52%;
55% entsprächen etwas 722.000€). Da für das vergangene Jahr noch ein
Elternbeitrag zu erheben war, sind in die Gesamtbetrachtung noch die anteiligen
Kosten für das letzte beitragsfreie Kindergartenjahr (5/12 der Jahressumme) eingegangen.
Letztlich bedeutet dies, dass wir im Vergleich zu der bisherigen
(theoretischen) Hochrechnung des Landeszuschusses (728.555€) 50.000 € weniger
erhalten haben als angenommen. Es bleibt letztlich die Spitzabrechnung
abzuwarten mit Blick auf die Aussage der Landesregierung, dass sich keine
Kommune durch die Beitragsfreiheit schlechter stellen soll als zuvor, mit der
Option, dies gegenüber dem Land kund zu tun.
Für das
kommende Kindergartenjahr ist es dennoch erforderlich, als Handlungsgradlage
eine Sozialstaffel für die Beitragsbemessung zu haben. Denn einerseits gilt die
Beitragsfreiheit nicht für den Besuch einer Krippe, andererseits ist für den
Kindergartenbesuch über acht Stunden hinaus ein Beitrag zu erheben.
In der
aktuellen Situation macht es aus Sicht der Verwaltung keinen Sinn über eine wie
auch immer gestaltete Anpassung der Elternbeiträge zu befinden.
Finanzielle
Auswirkung:
Die Zuschüsse der Gemeinde an die Kirchengemeinde sind im
Haushaltsjahr 2019 veranschlagt. Der Zuschussermittlung liegt die bisherige
Sozialstaffel sowie sie oben dargestellten Berechnungen zugrunde.
Anlagen: