Betreff
Beitragsfreiheit; Sozialstaffel
Vorlage
VO/520/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Sozialstaffel für monatliche Elternbeiträge für das Kindertagesstättenjahr 2019/2020 wird wie folgt festgelegt:

 

Stufe

Sozialstaffel

Regelgruppe

Integrations-

gruppe

Ganztags-

gruppe

Krippengruppe

Sonder-

öffnung je

 

Einkommensstufe #

4 Stunden

5 Stunden

9 Stunden

7,5 Stunden

5 Stunden

 angef. 1/2 Stunde

 

in €

in €

in €

in €

in €

in €

in €

1

bis 24.000,00

78,00

97,50

175,50

195,00

130,00

9,75

2

   24.000,01 - 30.000,00

98,00

122,50

220,50

243,00

162,00

12,25

3

30.000,01 - 36.000,00

117,00

146,00

263,00

291,00

194,00

14,50

4

36.000,01 - 42.000,00

136,00

170,00

306,00

340,50

227,00

17,00

5

42.000,01 - 48.000,00

156,00

195,00

351,00

388,50

259,00

19,50

6

ab 48.000,01

175,00

218,50

393,50

436,50

291,00

21,50

 

# = Bereinigtes Bruttojahreseinkommen gem. § 2 Abs. 2 und § 40 a des Einkommensteuergesetzes abzüglich der jeweils gültigen Kinderfreibeträge entsprechend dem Einkommensteuergesetz des Vorvorjahres (für das Kindertagesstättenjahr 2019/2020 = Einkommensteuerbescheid 2017). Die Eltern haben ihr Einkommen in Form einer Selbstveranlagung offen zu legen. Wer dies nicht will, wird in die Höchststufe eingestuft.

 

Für die Ganztagsgruppe ist die Teilnahme am Mittagessen Pflicht. Das monatliche Essensgeld wird seitens der Kirchenverwaltung entsprechend tatsächlicher Teilnahme erhoben.

 

Geschwisterermäßigung:

 

Bei einem gleichzeitigen Besuch der Kindertagesstätte von mehreren Kindern einer Familie wird eine Geschwisterermäßigung gewährt. Die Ermäßigung beträgt für das 2. Kind 50 %. Für das 3. und jedes weitere Kind 100 %. Die Geschwisterermäßigung gilt nicht, wenn das 1. Kind durch das Land beitragsfrei gestellt ist.
 
Öffnungsklausel:

 

Sollte sich das Einkommen gegenüber dem Einkommensteuerbescheid des Vorvorjahres um mehr als 20 % verringern, so gilt das nachgewiesene geringere Einkommen als Berechnungsgrundlage. Bei Einkommenserhöhungen erfolgt keine Änderung.
 

Weitere Erläuterungen zum Ratsbeschluss:

 

Bei Geburten von Geschwisterkindern im laufendem Kindertagesstättenjahr sind diese der Gemeinde Apen mitzuteilen, damit eine evtl. Neuveranlagung des sozialgestaffelten Elternbeitrages erfolgen kann.

 

 


Sachverhalt:

Die Landesregierung hat die Beitragsfreiheit für das Kindergartenjahr 2018/2019 umgesetzt. Die Erhöhung des Finanzhilfesatzes wurde nun auf 55% festgeschrieben und gesetzlich normiert (vormals 20 %), diskutiert wurden zunächst 52%. Damit Abschlagszahlungen rechtzeitig gewährt werden konnten, ist bei der Verabschiedung des Gesetzes gleichzeitig beschlossen worden, dass abweichend von den regulären Bestimmungen zunächst ein Abschlag i.H. des 2,6-fachen der zuletzt geleisteten Finanzhilfe gewährt wird. Dies bedeutet gleichzeitig, dass zu einem späteren Zeitpunkt seitens der Landesschulbehörde spitz abgerechnet wird, um den gesetzlich festgeschriebenen Satz von 55% zu gewähren (denn: 2,6 x 20% = 52%). Zuwendungsempfänger und somit mit der Beantragung in der Pflicht ist die Kirchenverwaltung. Im vergangenen Jahr hat die Gemeinde Apen aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bekannten Tatsachen wie folgt gerechnet, um die gesetzlich angestrebte Regelung aus finanzieller Sicht bewerten zu können:

 

 

Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass das von der Landesregierung vorgeschlagene Bezuschussungsmodell die bisherigen Kosten der Gemeinde Apen decken würde, sogar um ca. 16.000 € übersteigen würde. Eine Erhöhung des Personalkostenzuschusses auf 66,66% würde das aktuelle Finanzierungsmodell bei weitem übersteigen.

Nach Gewährung der Pauschalleistung gestaltet sich die finanzielle (Echt)Situation nun wie folgt:

 

 

Tatsächlich sind aufgrund der Pauschalregelung 682.740 € geleistet worden (faktisch 52%; 55% entsprächen etwas 722.000€). Da für das vergangene Jahr noch ein Elternbeitrag zu erheben war, sind in die Gesamtbetrachtung noch die anteiligen Kosten für das letzte beitragsfreie Kindergartenjahr (5/12 der Jahressumme) eingegangen. Letztlich bedeutet dies, dass wir im Vergleich zu der bisherigen (theoretischen) Hochrechnung des Landeszuschusses (728.555€) 50.000 € weniger erhalten haben als angenommen. Es bleibt letztlich die Spitzabrechnung abzuwarten mit Blick auf die Aussage der Landesregierung, dass sich keine Kommune durch die Beitragsfreiheit schlechter stellen soll als zuvor, mit der Option, dies gegenüber dem Land kund zu tun.

Für das kommende Kindergartenjahr ist es dennoch erforderlich, als Handlungsgradlage eine Sozialstaffel für die Beitragsbemessung zu haben. Denn einerseits gilt die Beitragsfreiheit nicht für den Besuch einer Krippe, andererseits ist für den Kindergartenbesuch über acht Stunden hinaus ein Beitrag zu erheben.

In der aktuellen Situation macht es aus Sicht der Verwaltung keinen Sinn über eine wie auch immer gestaltete Anpassung der Elternbeiträge zu befinden.  

 

 


Finanzielle Auswirkung:

Die Zuschüsse der Gemeinde an die Kirchengemeinde sind im Haushaltsjahr 2019 veranschlagt. Der Zuschussermittlung liegt die bisherige Sozialstaffel sowie sie oben dargestellten Berechnungen zugrunde.

 

 


Anlagen: