Betreff
Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten - aktueller Sachstand
Vorlage
MV/180/2019
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Bereits im Wirtschaftsausschuss am 04.02.2019 wurde der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) im Einzelnen vorgestellt.

 

Das Änderungsgesetz wurde am 15.05.2019 beschlossen und ist zum 01.07.2019 in Kraft getreten.

 

Anlässlich einer Informationsveranstaltung am 22.08.2019 wurden die wesentlichen Inhalte der Gesetzesänderung und deren Auswirkungen auf die künftige Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen in der Gemeinde Apen durch die Verwaltung anhand einer Präsentation dargestellt. Zu dieser Veranstaltung waren die Vertreter des Gewerbekreises Apen und der Werbegemeinschaft Augustfehn sowie einige interessierte Unternehmer erschienen.

 

Die Gesetzesänderung soll insbesondere einer Erhöhung des Sonn- und Feiertagsschutzes sowie rechtlicher Klarstellungen und einem transparenten Antragsstellungsverfahren dienen.

 

Es wurden sowohl die Regelungen zu den allgemein zulässigen Verkaufszeiten und speziell der Sonn- und Feiertagsregelungen  als auch die Ausnahmen von der Sonntagsregelung insbesondere in Form der Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen angepasst.

 

Grundsätzlich dürfen an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen Verkaufsstellen nur in Ausnahmefällen geöffnet werden.

 

Die Beschränkung, dass am 24. Dezember ab 14.00 Uhr ausschließlich Verkaufsstellen nach § 4 I S. 1 Nr. 1 NLöffVZG (Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs) geöffnet haben dürfen, gilt jetzt auch am 31. Dezember.

 

Bei Verkaufsstellen, die ausschließlich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, wurde das Verkaufssortiment auf das der Dekoration dienende Ergänzungsangebot (Bänder, Zierrat, Kerzen, Übertöpfe usw.) ergänzt. Die zeitliche Beschränkung auf drei Stunden täglich ist unverändert geblieben.

 

Neu aufgenommen wurden Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von Bäckerei- und Konditorwaren in kleinen Mengen ausgerichtet sind. Die zulässige Öffnungsdauer beträgt für diese Verkaufsstellen täglich 5 Stunden.

 

An den staatlich anerkannten Feiertagen dürfen künftig keine Sonntagsöffnungen mehr zugelassen werden. Des Weiteren wurden der Palmsonntag und der 27. Dezember (wenn er auf einen Sonntag fällt), in die Liste der geschützten Sonntage aufgenommen.

 

Die mögliche Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage wurde wie folgt eingeschränkt:

 

      In einer Gemeinde darf gemeindeweit die Öffnung von Verkaufsstellen an höchstens 6 Sonntagen zugelassen werden.

      Die Höchstzahl der Öffnungen darf in jedem Ortsbereich 4 Sonntage nicht überschreiten.

      Für die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags muss jeweils ein rechtfertigender Sachgrund vorliegen.

 

Ein rechtfertigender Sachgrund für die Zulassung verkaufsoffener Sonntage wäre zum Beispiel ein besonderer Anlass in Form einer bedeutenden Veranstaltung oder auch ein besonderes Firmenjubiläum.

 

Der Geltungsbereich für die Sonntagsöffnungen ist im Einzelfall festzulegen. In der Gemeinde Apen können die Ortsbereiche Apen und Augustfehn I jeweils für sich ein Geltungsbereich sein. Der Gemeindeteil Augustfehn II mit dem Gewerbegebiet kann dabei aufgrund der Verkehrsanbindung im Einzelfall sowohl dem Ortsbereich Apen als auch dem Ortsbereich Augustfehn I zugeordnet werden. Der Geltungsbereich muss aber jeweils in einem angemessenen Zusammenhang mit dem rechtfertigenden Sachgrund (Veranstaltung) stehen.

 

Die Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen muss unter Benennung des Sachgrundes und Darstellung des Geltungsbereiches ortsüblich bekannt gemacht werden.

 

Seitens der Verwaltung wurde in der Informationsveranstaltung am 22.08.2019 angeregt, künftig einen Jahresplan zu erstellen, in dem alle zugelassenen Sonntagsöffnungen enthalten sind. Dieser Jahresplan soll dann zu Beginn des jeweiligen Jahres veröffentlicht werden.

 

Die anwesenden Vertreter der örtlichen Unternehmen und der Werbevereine haben sich einvernehmlich für dieses Zulassungsverfahren ausgesprochen. Es wurde dabei festgehalten, dass die entsprechenden Anträge auf Zulassung der verkaufsoffenen Sonntage jeweils bis zum 30.11. des Vorjahres bei der Verwaltung eingereicht werden.

 

Insgesamt wurde festgestellt, dass die Gesetzesänderung hinsichtlich der Anzahl von verkaufsoffenen Sonntagen in der Gemeinde Apen keine gravierenden Auswirkungen auf die gegenwärtige Praxis nach sich zieht.

 

Allerdings bedeutet die Aufnahme des Palmsonntags in die Liste der geschützten Sonntage eine deutliche Einschränkung im Hinblick auf die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags im Ortsbereich Augustfehn I aus Anlass des Frühlingstreffs. Des Weiteren müsste bei einer eventuell in Zukunft zusätzlich geplanten Sonntagsöffnung im Ortsbereich Augustfehn I eine Kompromisslösung bezüglich der Verteilung gefunden werden. 

 

 

 

 


Finanzierung:

Keine Auswirkungen


Anlage: