Betreff
Neubesetzung der Stelle der allgemeinen Stellvertretung des Bürgermeisters, hier: Verzicht auf eine Ausschreibung
Vorlage
VO/609/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Es ist vorgesehen, entsprechend dem Vorschlag des Bürgermeisters die Stelle des allgemeinen Stellvertreters des Bürgermeisters durch Wahl des Gemeindeamtsrates Henning Jürgens zum 01.07.2020 zu besetzen. Die für diese Stelle erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde wird ausdrücklich festgestellt.

 

Aufgrund der vorgesehenen Wahl von Herrn Jürgens wird  im Einvernehmen mit dem Bürgermeister von einer Ausschreibung der Stelle abgesehen.

 


Sachverhalt:

§ 108 Abs 2 NKomVG eröffnet die Möglichkeit für Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, den/die allgemeine/n Stellvertreter/in in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen, sofern die Hauptsatzung eine entsprechende Regelung vorsieht. § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Apen legt fest, dass der/die allgemeine Stellvertreter/in des Bürgermeisters vom Rat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird.

 

Die Wahlzeit der jetzigen Stelleninhaberin Helma Schubert endet zum 30.06.2020. Sie hat dem Bürgermeister gegenüber erklärt, dass sie nicht wieder zur Wahl antreten möchte.

 

Aus diesem Grund ist das Amt zum 01.07.2020 neu zu besetzen.

 

Nach § 109 Abs. 1 NKomVG wird der/die allgemeine Stellvertreter/in für eine Amtszeit von acht Jahren vom Rat gewählt. Da es sich hier um eine Wahl handelt, entfällt eine Vorberatung durch den Verwaltungsausschuss. Die Wahl darf nicht früher als ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit des/der Stelleninhabers/Stelleninhaberin stattfinden. Der Bürgermeister hat für das Amt der allgemeinen Stellvertretung ein gesetzlich verankertes Vorschlagsrecht. Eine von seinem Vorschlagsrecht abweichende und von ihm nicht gebilligte Berufung eines/einer allgemeinen Stellvertreters/Stellvertreterin ist unwirksam.

 

Der/die Bewerber/in muss die für das Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Eine bestimmte Ausbildung oder die Ablegung von Prüfungen ist nicht vorgeschrieben. Es muss aber, kommunalaufsichtlich und gerichtlich nachprüfbar, festgestellt werden können, dass der/die Bewerber/in sowohl über das fachliche Wissen wie auch über das berufliche Können verfügt, die beide zusammen zur selbstverantwortlichen und einwandfreien Führung des zu übertragenden Amtes befähigen. Die Rechtsprechung setzt hier insbesondere Verwaltungserfahrung voraus.

 

Die Stelle ist grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Sinn, einen möglichst großen Personenkreis anzusprechen, um eine echte Auswahl zu ermöglichen. Von der Ausschreibung kann nur in drei im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen abgesehen werden.

 

Nach § 109 Abs. 1 Satz 4 NKomVG kann der Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn beabsichtigt ist,

- den/die Stelleninhaber/in erneut zu wählen,

- eine Beamtin/einenn Beamten auf Zeit unter Beibehaltung der bisherigen Fachgebietszuständigkeit zum/zur allgemeinen Stellvertreter/in zu wählen oder

- eine/n bestimmte/n andere/n Bewerber/in zu wählen, und nicht erwartet wird, dass sich im Ausschreibungsverfahren eine andere Person bewerben würde, die wegen ihrer Eignung, Befähigung und Sachkunde vorzuziehen wäre (§ 109 Abs. 1 Satz 4 NKomVG).

 

Bürgermeister Huber schlägt vor, Gemeindeamtsrat Henning Jürgens zum 01.07.2020 mit der Stelle der allgemeinen Stellvertretung zu betrauen und zum Ersten Gemeinderat zu berufen.

 

Er kann die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde für dieses Amt nachweisen. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der Agentur für Arbeit im Jahr 2005 war er knapp 5 Jahre lang beschäftigt bei der ARGE Delmenhorst und anschließend 1 ½ Jahre beim Jobcenter Wesermarsch. Zum 01.04.2012 hat er zunächst als Gemeindeoberinspektor (A 10) den Fachbereich 3 – Bürgerdienste, Standesamt, Bildung und Familie – bei der Gemeinde Apen übernommen und sich in kurzer Zeit das hierfür erforderliche Fachwissen angeeignet. Zum 01.03.2014 wurde er befördert zum Gemeindeamtmann (A 11) und zum 01.07.2017 zum Gemeindeamtsrat (A 12). Herr Jürgens hat nicht nur den Fachbereich 3 in seiner ganzen Aufgabenvielfalt durchstrukturiert und geleitet, sondern darüber hinaus auch weitere fachbereichsübergreifende Projekte insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich 4 – Bauen, Sport, Kultur und Verkehr – übernommen.  Zwischenzeitlich war er als nebenamtlicher Dozent beim Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e.V. in Oldenburg tätig.

Herr Jürgens verfügt über ein umfangreiches Fachwissen sowohl im  allgemeinen Verwaltungs- und  Kommunalrecht wie auch in vielen Spezialgebieten und hat die Gabe, sich schnell in neue Rechtsgebiete einarbeiten zu können. Diese Fähigkeit ist für die Stelle der/des allgemeinen Stellvertreters/Stellvertreterin von großer Bedeutung, zumal beabsichtigt ist, hier zukünftig eine sogenannte Rechtsstelle für das gesamte Rathaus einzurichten.

 

Bereits bei der Agentur für Arbeit hat er an Qualifizierungsmaßnahmen zur Stärkung der Führungsfähigkeit teilgenommen und als Teamleiter Verantwortung übernommen. Seine Führungsqualitäten hat er auch während seiner Dienstzeit bei der Gemeinde Apen bewiesen und ausgebaut.

 

Herr Jürgens ist in der Gemeinde Apen aufgewachsen und hat sich mit seinem Hausbau bewusst dafür entschieden, seinen Lebensmittelpunkt hier zu sehen. Er ist vertraut mit den örtlichen Gegebenheiten und dem Leben in der Gemeinde Apen.

 

Der Umstand, dass der Bürgermeister Herrn Jürgens als seinen allgemeinen Stellvertreter vorschlägt, drückt aus, dass er bei ihm auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und Loyalität zum  Amt des Bürgermeisters wie auch zum Gemeinderat als gegeben annimmt.

 

Die Verwaltung geht nicht davon aus, dass bei einer  öffentlichen  Ausschreibung eine Bewerbung eingehen würde, die dem o.g. Vorschlag aufgrund der Eignung, Befähigung und Sachkunde vorzuziehen wäre. Hinzu kommt, dass die Vorschaltung einer Probezeit nach § 10 BeamtStG ausscheidet.

 

Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, Herrn Jürgens das notwendige Vertrauen zu schenken und gemäß § 109 Abs. 1 Satz 4 NKomVG von der Ausschreibung der Stelle der allgemeinen Stellvertretung des Bürgermeisters abzusehen.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

Eine Stellenausschreibung würde zusätzliche Bekanntmachungskosten verursachen, ansonsten keine Auswirkungen

 


Anlagen: