Beschlussvorschlag:
Der Folgekostenbeitrag für das Wohnbaugebiet
Augustfehn-Hengstforde wird auf insgesamt 1.282.680,33 € festgesetzt und ist im
städtebaulichen Vertrag mit der NLG zu verankern. Dies entspricht einem Betrag
in Höhe von 5,97 €/m² Nettobaulandfläche.
Dieser Betrag ist nach regelmäßiger Anpassung an die
örtlichen Gegebenheiten auf alle neu abzuschließenden städtebaulichen Verträge
und auf die Kaufpreiskalkulation für eigene Wohnbaugrundstücke anzuwenden.
Der vorstehende Beschluss ersetzt den Beschluss des
Gemeinderates vom 13.12.1999 zur Festsetzung eines Infrastrukturzuschlages.
Sachverhalt:
Gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 3 des
Baugesetzbuches kann die Gemeinde im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages die
Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen regeln, die der Gemeinde für
städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung
oder Folge des geplanten Vorhabens sind.
Per Ratsbeschluss vom 13.12.1999
wurde für derartige Folgekosten ein pauschaler Infrastrukturzuschlag von 5,--
€/m² Nettobaulandfläche festgesetzt.
Diese pauschale Erhebung ist nach
der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr zulässig. Vielmehr müssen die
umgelegten Kosten in einem ursächlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem
Vorhaben stehen und sich auf konkrete Maßnahmen beziehen.
Um dem Rechnung zu tragen, wurde
für das neue Wohnbaugebiet Augustfehn – Hengstforde eine konkrete
Folgekostenberechnung vorgenommen für den durch das Baugebiet zu erwartenden
Bedarf an Kindergarten- und Krippenplätzen sowie Unterrichtsräumen an der IGS
Augustfehn. Grundlage dieser Berechnung ist die aktuelle Kinderzahl im
Krippenalter im Wohnpark am Augustfehn-Kanal. Einzelheiten zur Berechnung
ergeben sich aus dem anliegenden Vermerk.
Danach ergibt sich für das neue
Wohnbaugebiet Augustfehn-Hengstforde ein Folgekostenbeitrag in Höhe von
insgesamt 1.282.680,33 €. Dies entspricht einem Betrag von 5,97 €/m²
Nettobaulandfläche, der fällig ist bei Weiterverkauf der Grundstücke.
Dieser Betrag soll – einen
entsprechenden Ratsbeschluss vorausgesetzt – im städtebaulichen Vertrag mit der
NLG festgesetzt werden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit
sollte der o.a. rechnerisch ermittelte Folgekostenbeitrag auch Grundlage bei
zukünftigen Baugebietsausweisungen sein
und nach ggfs. erforderlicher Anpassung in neuen städtebaulichen
Verträgen festgesetzt werden. Bei der Kaufpreiskalkulation für eigene
Grundstücke sollte die neue Regelung ebenfalls angewandt werden.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Festsetzung eines höheren Folgekostenbeitrages
ergeben sich Mehreinzahlungen (allein für das neue Baugebiet
Augustfehn-Hengstforde ein Betrag in Höhe von ca. 208.400 €) zur Deckung der
Infrastrukturfolgekosten.
Anlagen:
Vermerk vom 18.09.2019 zur Berechnung der Folgekosten für das
Wohnbaugebiet Augustfehn-Hengstforde