Beschlussvorschlag:
Die Krippen- wie auch die Kindergartengebühren werden ab dem
16.03.2020 nicht mehr erhoben, bereits geleistete Gebühren werden erstattet. Für
die Notbetreuung wird ab dem 01.05.2020 die tatsächlich in Anspruch genommene
Notbetreuung nach den Gebührensätzen der derzeit gültigen Sozialstaffel
erhoben. Diese Regelung gilt für den Zeitraum, bis zu dem der Regelbetrieb nach
den Regelungen des SGB VIII wieder aufgenommen wird.
Sachverhalt:
Um die Ausbreitung des
Corona-Virus´ einzudämmen, hat die Landesregierung weitreichende Maßnahmen
beschlossen, die in Summe die Kontakte von Menschen bzw. Menschgruppen
untereinander minimieren sollten. So wurde u.a. auch entschieden, dass seit dem
16. März 2020 die Kindertageseinrichtungen geschlossen sind. Eine Notbetreuung
sollte ermöglicht werden. Seitens des Nds. Städte- und Gemeindebundes wurden
relativ kurzfristig Informationen übersandt, dass die Erstattung von
KiTa-Gebühren nicht landeseinheitlich geregelt werden könnten, sondern dies
durch die jeweilige Kommune im Rahmen des Satzungsrechtes zu regeln sei.
Mit Datum vom 24. März 2020 hat
die Gruppe SPD/CDU im Rat der Gemeinde Apen einen Dringlichkeitsantrag
eingereicht, in dem exakt dieses Thema angesprochen wird und man sich für die
Erstattung der Gebühren ausspricht. Der Verwaltungsausschuss hat die Verwaltung
daraufhin per Beschluss beauftragt, die Aussetzung bzw. die Erstattung der
Krippengebühren zu prüfen.
Die Kirche als Träger aller
Einrichtungen in der Gemeinde Apen wurde darüber informiert, die Beiträge vom
16.03. zunächst bis zum 20.04.2020 zu stunden. Kreiseinheitlich ist man in
Gesprächen der Hauptverwaltungsbeamten zu dem Schluss gekommen, für die
Notbetreuung ab dem 01.05.2020 Gebühren zu erheben. Gebühren, sei es
hinsichtlich des Erhebens oder Erstattens, können sich lediglich auf Kindergartengebühren ab einer Betreuungszeit
von acht Stunden täglich und Krippengebühren beziehen.
Die Notbetreuung für die
Kindertagesstätten ist seit der 18. Kalenderwoche durch eine vom Landkreis
Ammerland erlassene Richtlinie geregelt, die von den Gemeinden angewandt wird.
Die Gemeinde Apen führt daher eine exakte Liste über Gruppen und Kinder, um im
hoffentlich nicht eintretenden Fall einer Infektion trennscharf
Gruppenzugehörigkeiten zur Nachverfolgung benennen zu können. Diese Liste macht
es daher möglich, die Betreuungszeiten exakt zu benennen, um in einem nächsten
Schritt exakt nach den bestehenden Stundensätzen für die Betreuung die Gebühr
zu ermitteln und zu bescheiden. Daher wird verwaltungsseitig von einer
Pauschalregelung abgesehen, um nicht von der bisher geübten Praxis der
Gebührenerhebung abzuweichen.
Die Stundung der Gebühren bis zum
20.04.2020 kam zustande, da man zum damaligen davon ausging, dass nach den
Osterferien vielleicht eine andere Bewertung der Sachlage erfolgen könne. Da es
zu keiner Entspannung der Sachlage kam, ist es aus Sicht der Verwaltung nur
sinnig, eine Erstattung der Gebühren bis zu dem Zeitpunkt anzustreben, ab dem
der Regelbetrieb wieder aufgenommen wird. Bis dahin geltenden einschränkende
Maßnahmen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Nach derzeitigem Stand ist es
so, dass die Notbetreuung sukzessive bis zum 31.07.2020 stattfindet und ab dem
01.08.2020 der Regelbetrieb wieder aufgenommen wird. Ab diesem Zeitpunkt wird
der Rechtsanspruch auf Betreuung gem. § 24 SGB VIII nicht länger durch das
Infektionsschutzgesetz eingeschränkt. Das eine wie das andere hängt natürlich
von der Entwicklung des Infektionsgeschehens ab.
Finanzielle
Auswirkung:
Der Haushaltsplan der Kirchengemeinde sieht Elternbeiträge
i.H.v. 126.000 € für 2020 vor. Der vollständige Erlass der Beiträge würde das
von der Gemeinde Apen auszugleichende Defizit um monatlich 10.500 € erhöhen.
Dem gegenüber stehen die zu erhebenden Gebühren für die Notbetreuung, die
derzeit nicht beziffert werden können.
Anlagen: