Betreff
Änderung der Heranziehungsvereinbarung mit dem Landkreis Ammerland zur Durchführung der Aufgaben nach dem Zwölften Buch (SGB XII)
Vorlage
VO/692/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der geänderten Heranziehungsvereinbarung zwischen dem Landkreis Ammerland und den Ammerlandgemeinden über die Heranziehung zur Durchführung der dem Landkreis Ammerland obliegenden Aufgaben nach dem SGB XII wird in der der Einladung zur Verwaltungsausschusssitzung vom 16.06.2020 anliegenden Fassung zugestimmt.

 


Sachverhalt: Seit dem 01.01.2005 besteht zwischen dem Landkreis Ammerland und den kreisangehörigen Gemeinden eine Vereinbarung über die Heranziehung zur Durchführung der dem Landkreis Ammerland obliegenden Aufgaben nach dem SGB XII.

 

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen vom 24.10.2019 wurden die bestehenden sachlichen Zuständigkeiten zwischen den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe und dem Land Niedersachsen als überörtlichem Träger der Sozialhilfe neu geregelt. Dies führt zu dem Ergebnis, dass auch die bestehende Heranziehungsvereinbarung zwischen den kreisangehörigen Gemeinden und dem Landkreis anzupassen ist.

 

Seit dem 01.01.2020 ist der Landkreis für die Leistungen nach dem SGB XII für alle Personen bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis zum Abschluss der Schulbildung zuständig, darüber hinaus das Land Niedersachsen. Das hat zur Folge, dass nunmehr für die Hilfen an Volljährige die Gemeinden im Rahmen eines Unterheranziehungsverhältnisses tätig sind. Mit der neuen Vereinbarung kommt es zu keiner Aufgabenverlagerung zwischen dem Landkreis und den Gemeinden, die bewährten Verfahrensabläufe bleiben erhalten. In erster Linie ist die neue Vereinbarung eine sprachliche Anpassung an die neuen gesetzlichen Regelungen.

 

Die Änderung bezieht sich daher lediglich auf den § 2 (Zusammenhangsaufgaben) Ziffer 2 der Heranziehungsvereinbarung zwischen dem Landkreis Ammerland und den Ammerlandgemeinden über die Heranziehung zur Durchführung der dem Landkreis Ammerland obliegenden Aufgaben nach dem SGB XII.

 


Finanzielle Auswirkung:

Keine

 


Anlagen:

Entwurf Heranziehungsvereinbarung