Sachverhalt:
Im Januar 2021 ging ein
Bauantrag bei der Gemeinde Apen ein, in welchem ein Bauvorhaben in Augustfehn I
beantragt wurde.
Geplant ist ein Wohnhaus mit 3
Wohneinheiten. Auf jedem Geschoss ist eine Wohneinheit geplant und das
Obergeschoss ist als Staffelgeschoss ausgebaut.
Folgendes ist zu beachten:
- Das
Grundstück befindet sich in einem allgemeinen Wohngebiet – WA
- Lt.
Dem geltenden Bebauungsplan (Nr. 16) ist eine 2-geschossige Bauweise erlaubt.
- Die
Struktur der Umgebung / Nachbarschaft ist geprägt von eingeschossigen
Einfamilienhäusern mit Satteldach.
- Lediglich
das Gebäude mit der Adresse Hauptstraße 596 ist ein Mehrparteien-Haus
In der Bestandsanalyse zum Konzept
der verträglichen Nachverdichtung (Dichtekonzept der Gemeinde Apen) wurde das
dem Grundstück zugehörige Quartier als Gebiet identifiziert, das überwiegend
durch eingeschossige Einfamilienhausstrukturen geprägt ist. Dieser Abschnitt
kann aufgrund des räumlichen Zusammenhangs der Zone 1 zugeordnet werden mit dem
Ziel, vorhandene Strukturen zu erhalten und keine größere Nachverdichtung zu
ermöglichen. Auch scheint die Ausnutzung des Grundstückes im Vergleich zu den
umliegenden Grundstücken sehr hoch zu sein. Diese Vorhaben ist somit nicht zur
nachbarschaftsverträglichen Nachverdichtung geeignet.
Somit wurde mit Beschluss des Verwaltungsausschusses der
Gemeinde Apen vom 26.01.2021 die Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 16 – Augustfehn I, Südosten von Augustfehn – beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 30.01.2021 in der NWZ –
Ammerländer Teil – öffentlich bekannt gemacht.
Finanzierung:
Die Kosten werden aus dem Budget Planungskosten gezahlt.
Anlage:
Geltungsbereich