Beschlussvorschlag:
a) Für das Wahlverfahren zur Wahl der/des Ratsvorsitzenden
und der/des stellvertretenden Ratsvorsitzenden wird die bisherige Geschäftsordnung
des Rates der Gemeinde Apen angewandt.
b) Der Rat der Gemeinde Apen hat das Ratsmitglied
_____________ mit ____
Stimmen zur/zum stellvertretenden Ratsvorsitzenden für die
Dauer der Wahlperiode gewählt.
Sachverhalt:
Gem. § 61 NKomVG beschließt die
Vertretung im Anschluss an
die Wahl des/der Vorsitzenden über die Stellvertretung der oder des
Vorsitzenden.
Dieser Beschluss kann durch
Abstimmung nach § 66 NKomVG oder durch
Wahl nach § 67 NKomVG erfolgen.
Es wird vorgeschlagen, eine Wahl
nach § 67 NKomVG, wie bei dem/der Vorsitzenden durchzuführen.
Gewählt wird nach § 67 NKomVG
schriftlich. Auf Verlangen eines Mitglieds der Vertretung (einschl.
Bürgermeister) ist geheim zu wählen. Gewählt ist die Person, für die die
Mehrheit der Mitglieder der Vertretung gestimmt hat (mindestens 15). Wird
dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter
Wahlgang statt. Hier ist dann die Person gewählt, die die meisten Stimmen hat.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die/der Vorsitzende zieht.
Vor Durchführung der Wahl ist
zunächst für das Wahlverfahren die Anwendung der bisherigen Geschäftsordnung zu
beschließen.
Danach ist die/der stellvertretende Ratsvorsitzende vom
Rat in Form einer Wahl zu bestimmen. (§ 4 der Geschäftsordnung). Für die Wahl
selber ist in § 17 der Geschäftsordnung festgelegt, dass aus jeder
Fraktion/Gruppe ein Ratsmitglied als Stimmzähler/in berufen wird, das zusammen
mit dem Allgemeinen Vertreter das Ergebnis feststellt.
Bei geheimer Wahl sind Wahlkabinen
und Wahlurnen zu benutzen. Es sind äußerlich gleiche, in Missbrauch
ausschließender Weise gekennzeichnete Stimmzettel zu verwenden.
Finanzielle
Auswirkung:
Eine gesonderte Aufwandsentschädigung für die
Ratsvorsitzende/den Ratsvorsitzenden ist nach der aktuellen Satzung über die
Zahlung von Aufwandsentschädigungen nicht vorgesehen.
Anlagen: