Beschlussvorschlag:
Die Zahl der Beigeordneten für den Verwaltungsausschuss wird
nach § 74 Abs. 2 Satz 2 NKomVG um zwei erhöht. Die Gesamtzahl liegt somit bei 8
Beigeordneten.
Sachverhalt:
Nach § 74 Abs. 1 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) setzt sich der
Hauptausschuss (= Verwaltungsausschuss) zusammen aus:
- dem
Hauptverwaltungsbeamten,
- den
Abgeordneten mit Stimmrecht (Beigeordneten) und
- den
Abgeordneten mit beratender Stimme (Grundmandat).
Außerdem gehört der Erste
Gemeinderat entsprechend der Regelung in der Hauptsatzung dem
Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme an.
Die Zahl der Beigeordneten ist
abhängig von der Zahl der Ratsmitglieder. Nach § 74 Abs. 2 NKomVG sind bei 26
bis 36 Ratsmitgliedern (ohne Bürgermeister) 6 Beigeordnete zu bestimmen.
Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 NKomVG kann der Rat die Zahl der
Beigeordneten für die Dauer der Wahlperiode um 2 Beigeordnete erhöhen. Dieser
Beschluss ist zu fassen, bevor der Verwaltungsausschuss gebildet wird. Eine
spätere Erhöhung ist nicht möglich, ebenso wenig eine Aufhebung des Beschlusses
während der Wahlperiode.
Finanzielle
Auswirkung:
Erhöhte Aufwandsentschädigungen für die zusätzlichen
Beigeordneten
Anlagen: