Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Apen stellt gemäß § 75 Abs. 1 in
Verbindung mit § 71 Abs. 5 NKomVG fest:
a)
Auf der Grundlage des Beschlusses zur Erhöhung der Zahl der
Beigeordneten und der Vereinbarungen über die Bildung der Gruppe CDU/FDP sowie
der Gruppe GGL und nach Ziehung des Loses zur Vergabe des siebten und achten
Sitzes sind die 8 Sitze wie folgt auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen.
UWG-Fraktion: ___ Sitze
SPD-Fraktion: 2 Sitze
Gruppe CDU/FDP: ___ Sitze
Gruppe GGL: ___ Sitze oder Grundmandat mit beratender
Stimme
b)
Dem Verwaltungsausschuss gehören folgende Beigeordnete an:
UWG-Fraktion |
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SPD-Fraktion |
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Gruppe CDU/FDP |
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Gruppe GGL |
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Alternativ:
Weiterhin gehören dem Verwaltungsausschuss folgende
Abgeordnete mit beratender Stimme an:
Gruppe GGL |
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c)
Als stimmberechtigte Vertreter werden benannt:
UWG-Fraktion |
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SPD-Fraktion |
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Gruppe CDU/FDP |
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Gruppe GGL (2) |
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Alternativ:
Als nicht stimmberechtigte Vertreter werden benannt:
Gruppe GGL |
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Sachverhalt:
Die Bildung des
Verwaltungsausschusses erfolgt in der ersten Sitzung des Rates nach den
Vorschriften über die Bildung von Ratsausschüssen. Die Sitze der Beigeordneten
werden nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen
verteilt.
Auf der Grundlage des Beschlusses
über die Erhöhung der Zahl der Beigeordneten sind die 8 Sitze zu verteilen. Der
siebte und achte zu vergebende Sitz wird im Losverfahren zu vergeben sein, da
drei Fraktionen/Gruppen hier die gleiche Höchstzahl aufweisen. Dies
berücksichtigend sähe eine Verteilung wie folgt aus:
UWG-Fraktion: 3 Sitze, ein weiterer
Sitz per Losentscheid möglich
SPD-Fraktion: 2 Sitze
Gruppe CDU/FDP: 1 Sitz, ein weiterer Sitz per
Losentscheid möglich
Gruppe GGL: 1 Sitz per Losentscheid möglich
Nach § 75 Abs. 1 Satz 3 NKomVG ist
für jeden Beigeordneten ein Vertreter zu bestimmen. Sofern eine Fraktion oder
Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten ist, so kann von ihr ein zweiter Vertreter
bestimmt werden (§ 75 Abs. 1 S. 5 NKomVG). Gem. § 74(1) S1 Nr. 3 i.V.m. § 71
(4) NKomVG können Fraktionen oder Gruppen, die bei der Sitzverteilung nicht
berücksichtigt wurden als sog. Grundmandatare mit beratender Stimme Mitglied
des Verwaltungsausschusses sein.
Finanzielle
Auswirkung:
keine finanzielle Auswirkung
Anlagen: