Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Apen hat die Beigeordneten
______________,
_________________ und ________________ für die Dauer der
Wahlperiode zu stellvertretenden Bürgermeistern gewählt. Eine Reihenfolge der
Vertretung soll nicht bestehen. a
Sachverhalt:
a) Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 NKomVG
wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei
ehrenamtliche Vertreter/innen des Bürgermeisters, die ihn vertreten bei der
repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des
Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der
Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und der Verpflichtung der Abgeordneten
sowie ihrer Pflichtenbelehrung. Die Stellvertretung umfasst nur die im Gesetz
ausdrücklich genannten Aufgaben. Die ehrenamtlichen Stellvertreter führen in
Gemeinden die Bezeichnung „stellvertretende Bürgermeister/in“.
Die Vertretung nach § 81 Abs. 2
ist eine Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten im Verhinderungsfall. Der
Hauptverwaltungsbeamte entscheidet auch bei Anwesenheit, ob er sich vertreten
lassen will.
§ 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der
Gemeinde Apen sieht ebenfalls vor, dass der Rat aus den Beigeordneten bis zu
drei ehrenamtliche Vertreter des
Bürgermeisters wählt.
Wahlen haben nach den Vorschriften
des § 67 NKomVG und § 17 der Geschäftsordnung zu erfolgen.
Gewählt wird grundsätzlich
schriftlich. Auf Verlangen eines Mitglieds der Vertretung (einschließlich
Bürgermeister) ist geheim zu wählen.
Die Wahl der stellvertretenden
Bürgermeister kann in einem Wahlgang erfolgen. Dies empfiehlt sich lediglich,
wenn Einvernehmen über die zu wählenden Kandidaten besteht. Besteht dieses
Einvernehmen nicht bzw. übersteigt die Zahl der Kandidaten die Zahl der zu
besetzenden Stellen, erfolgt die Wahl einzeln. Das heißt die vorgeschlagenen
und sich zur Wahl stellenden Bewerber werden auf einem Stimmzettel aufgeführt,
jedes Ratsmitglied erhält eine Stimme, gewählt ist die Personen, für die die
Mehrheit der Mitglieder der Vertretung gestimmt hat (mindestens 15). Wird
dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter
Wahlgang statt. Hier reicht dann eine einfache Stimmenmehrheit.
Dieses Vorgehen, diese Einzelwahl
hat dann für alle drei zu vergebenden Stellen eines stellvertretenden
Bürgermeisters/in stattzufinden.
Nach § 17 Abs. 2 i.V.m. § 16 (6) S
3 der Geschäftsordnung beruft der Ratsvorsitzende aus jeder Fraktion/Gruppe ein
Ratsmitglied als Stimmenzähler/in, die zusammen mit dem Allgemeinen Vertreter
das Ergebnis feststellen.
Nach § 81 Abs. 2 NKomVG bestimmt
der Rat die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll. Hierfür ist ein
Beschluss mit einfacher Mehrheit erforderlich.
Bei gleichberechtigten Vertretern
ist generell oder von Fall zu Fall abzusprechen, wer die Vertretung wahrnimmt.
Finanzielle
Auswirkung:
Die Höhe der Aufwandsentschädigung ergibt sich aus der
Satzung der Gemeinde Apen über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen.
Anlagen: