Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Apen beschließt folgende Veränderungssperre
als Satzung gemäß § 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in
Verbindung mit den §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB).
„§ 1
Zur Sicherung der Planung in dem
Bebauungsplan Nr. 16, 8. Änderung, wird eine Veränderungssperre beschlossen.
§ 2
Die Veränderungssperre gilt für das
in der nachfolgenden Skizze gekennzeichnete Gebiet der 8. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Apen – Augustfehn I, Südöstlich von
Augustfehn –.
§ 3
Während der Geltungsdauer dieser
Veränderungssperre dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden;
·
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von
Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4
Wenn überwiegende öffentliche
Belange nicht entgegenstehen, kann von dieser Veränderungssperre eine Ausnahme
zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Apen.
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren vom Tag der
Bekanntmachung gerechnet außer Kraft.“
Sachverhalt:
Zur Sicherung der Planungsziele
der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 der Gemeinde Apen – Augustfehn
I, Südöstlich von Augustfehn – in
Verbindung mit dem Konzept zur verträglichen Nachverdichtung ist eine
Veränderungssperre notwendig.
Hierdurch können Vorhaben, welche
sich nicht in die örtlichen Strukturen einfügen oder den Planungen der Gemeinde
Apen zuwider laufen, rechtssicher abgewendet werden.
Das bauleitplanerische
Sicherungsinstrument der Veränderungssperre hat eine Dauer von zwei Jahren und
kann um ein Jahr verlängert werden. Wenn besondere Umstände es verlangen, kann
die Frist nochmals bis zu einem Jahr verlängert werden.
Finanzielle
Auswirkung:
Die entstehenden Bekanntmachungskosten werden aus dem
laufenden Haushalt – Budget Bekanntmachungskosten – gezahlt.
Anlagen: