Beschlussvorschlag:
- Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Apen vom 06.01.2012
§ 1
Absatz I:
§ 9 der Hauptsatzung wird gestrichen.
§ 9 wird wie folgt neu gefasst:
§ 9
Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen
- Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen
von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde
Apen werden - soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist
- im Internet unter der Adresse https://apen.de/ im elektronischen Amtsblatt für die Gemeinde
Apen verkündet bzw. bekannt gemacht.
- Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen -
soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - im Internet
unter der Adresse https://apen.de/ im elektronischen Amtsblatt für die Gemeinde
Apen.
§ 2
Die Änderung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Apen, 12.07.2022
Huber, Bürgermeister
Der Landtag hat Ende 2021 das Gesetz zu Änderung des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) beschlossen. Unter anderem wurde der § 11
NKomVG geändert bzw. angepasst. Grundsätzlich ist dort geregelt, wie und in
welcher Form Rechtsquellen der Kommune veröffentlicht bzw. bekanntgemacht
werden müssen, um Rechtsgültigkeit zu erlangen. Die entsprechende Regelung des
§ 11 (1) Satz 2 NKomVG lautet wie folgt:
„Die Verkündung erfolgt nach Maßgabe näherer
Bestimmung durch die Hauptsatzung
1. in einem von der Kommune allein oder
gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Kommunen herausgegebenen gedruckten
amtlichen Verkündungsblatt,
2. in einer oder mehreren
örtlichen Tageszeitungen oder
3. in einem im Internet bereitgestellten
elektronischen amtlichen Verkündungsblatt der Kommune,
soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.“
Die
Hauptsatzung der Gemeinde Apen regelt die Verkündung bzw. Bekanntmachung in § 9
der Hauptsatzung, wo eine Verkündung oder Bekanntmachung im Amtsblatt des
Landkreises Ammerland erfolgt, eine ortsübliche Bekanntmachung über die
Nordwest-Zeitung.
Die oben
dargestellte Gesetzesänderung läßt nun eine elektronische Form der
Bekanntmachung zu, die gem. § 11 (3) NKomVG folgenden Anforderungen gerecht
werden muß:
„1Die Verkündung in einem elektronischen
amtlichen Verkündungsblatt erfolgt auf der Internetseite der Kommune in einem
gesonderten elektronischen Dokument. 2Für das elektronische
amtliche Verkündungsblatt gilt Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 und Sätze 3 bis 6
entsprechend. 3Die Internetadresse, unter der das elektronische
amtliche Verkündungsblatt eingesehen werden kann, ist in der Hauptsatzung zu
bestimmen. 4Satzungen, die nach Satz 1 verkündet werden, sind
dauerhaft im Internet bereitzustellen und in der verkündeten Fassung durch
technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. 5Die
Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung
der Kommune betriebenen Internetseite erfolgen; sie darf sich jedoch zur
Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen.“
Die
Bekanntmachungsmöglichkeit kann also künftig zeitgemäßer und
adressatengerechter erfolgen. Hierzu ist jedoch eine Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Apen erforderlich, die die Regelungen nach § 11 (1) S1 Nr.3 NKomVG
aufnimmt.
Eine
Satzungsänderung würde somit bedeuten, dass Satzungen, Genehmigungen von
Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde in einem
Verkündungsblatt der Gemeinde Apen auf der Homepage der Gemeinde verkündet bzw.
bekanntgemacht werden, soweit Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen.
Gleichmaßen würde es sich mit ortsüblichen Bekanntmachungen verhalten.
Der
Vorbehalt, dass anderweitige (spezial)gesetzliche Regelungen Berücksichtigung
finden sollen, bezieht sich z.B. auf die Regelungen des Baugesetzbuches, wo es
z.B. in § 4a (4) Baugesetzbuch heißt, „(…) die auszulegenden Unterlagen sind
zusätzlich in das Internet einzustellen (…)“, was bedeutet, dass die dort
gemeinte ortsübliche Bekanntmachung nach wie vor in der örtlichen Tageszeitung,
also der NWZ, vorzunehmen ist.
§9 der
Hauptsatzung wäre künftig wie folgt zu fassen:
§ 9 Verkündungen und öffentliche
Bekanntmachungen
- Satzungen,
Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche
Bekanntmachungen der Gemeinde Apen werden - soweit durch
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - im Internet unter der
Adresse https://apen.de/ im
elektronischen Amtsblatt für die Gemeinde Apen verkündet bzw. bekannt
gemacht.
- Ortsübliche
Bekanntmachungen erfolgen - soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes
bestimmt ist - im Internet unter der Adresse https://apen.de/ im elektronischen Amtsblatt für die Gemeinde Apen.
Finanzielle
Auswirkung:
Im Jahr 2021 beliefen sich die Bekanntmachungskosten auf etwa
17.000€, die durch Satzungsänderung nicht mehr in der Höhe anfallen werden.
Anlagen:
derzeitige Hauptsatzung der Gemeinde Apen