Betreff
Änderung der Satzung der unselbständigen Verbrauchsstiftung "Kultur und Bildung Gemeinde Apen" in Trägerschaft der Gemeinde Apen
Vorlage
VO/212/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

  1. Satzung zur Änderung der Satzung der unselbständigen Verbrauchsstiftung „Kultur und Bildung Gemeinde Apen“ in Trägerschaft der Gemeinde Apen vom 11.10.2022

 

Aufgrund der §§10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.03.2022 (Nds. GVBl. S. 191), hat der Rat der Gemeinde Apen in seiner Sitzung am 26.09.2023 beschlossen:

 

Absatz I:

 

Die Satzung der unselbständigen Verbrauchsstiftung „Kultur und Bildung Gemeinde Apen“ in Trägerschaft der Gemeinde Apen vom 11.10.2022 gültig ab 01.01.2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 17 der Gemeinde Apen vom 25.11.2022 wird wie folgt geändert:

 

 

§ 3 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

Mitglieder des Stiftungsrates erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

Die folgenden Beschlüsse bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates:

-       Satzungsänderung (vgl. § 10)

-       Umwandlung einer nicht rechtsfähigen Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung (vgl. § 10)

-       Auflösung der Stiftung (vgl. § 11)

 

§ 11 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Im Falle der Auflösung der Stiftung, Aufhebung der Stiftung oder Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an den Träger mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Stiftungszwecke nach § 2 zu verwenden.

 


Absatz II:

 

Die Änderung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Apen, den 26.09.2023

 

Gemeinde Apen

 

Huber, Bürgermeister

 

 


Sachverhalt:

Das Finanzamt Westerstede, dem Satzung der Stiftung zugänglich zu machen ist bzgl. der Gemeinnützigkeit, hat zurückgemeldet, dass eine Anpassung vorzunehmen ist. Diese ist erforderlich, damit die Gemeinnützigkeit zuerkannt werden kann. In diesem Zusammenhang werden gleichsam sog. redaktionelle Änderungen vorgenommen, wo ein Bezug innerhalb eines Paragraphen mit dem eigentlichen Paragraphen nummerisch nicht übereinstimmt.  


Finanzielle Auswirkungen:

./.


Anlagen: