Beschlussvorschlag:
Es ist vorgesehen, entsprechend dem Vorschlag des
Bürgermeisters die Stelle des allgemeinen Stellvertreters des Bürgermeisters
durch Wahl des Gemeindeamtsrates Henning Jürgens zum 01.07.2020 zu besetzen.
Die für diese Stelle erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde wird
ausdrücklich festgestellt.
Aufgrund der vorgesehenen Wahl von Herrn Jürgens wird im Einvernehmen mit dem Bürgermeister von
einer Ausschreibung der Stelle abgesehen.
Sachverhalt:
§ 108 Abs 2 NKomVG eröffnet die
Möglichkeit für Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, den/die allgemeine/n
Stellvertreter/in in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen, sofern die
Hauptsatzung eine entsprechende Regelung vorsieht. § 6 der Hauptsatzung der
Gemeinde Apen legt fest, dass der/die allgemeine Stellvertreter/in des
Bürgermeisters vom Rat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird.
Die Wahlzeit der jetzigen
Stelleninhaberin Helma Schubert endet zum 30.06.2020. Sie hat dem Bürgermeister
gegenüber erklärt, dass sie nicht wieder zur Wahl antreten möchte.
Aus diesem Grund ist das Amt zum
01.07.2020 neu zu besetzen.
Nach § 109 Abs. 1 NKomVG wird
der/die allgemeine Stellvertreter/in für eine Amtszeit von acht Jahren vom Rat
gewählt. Da es sich hier um eine Wahl handelt, entfällt eine Vorberatung durch
den Verwaltungsausschuss. Die Wahl darf nicht früher als ein Jahr vor Ablauf
der Amtszeit des/der Stelleninhabers/Stelleninhaberin stattfinden. Der
Bürgermeister hat für das Amt der allgemeinen Stellvertretung ein gesetzlich
verankertes Vorschlagsrecht. Eine von seinem Vorschlagsrecht abweichende und
von ihm nicht gebilligte Berufung eines/einer allgemeinen
Stellvertreters/Stellvertreterin ist unwirksam.
Der/die Bewerber/in muss die für das Amt
erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Eine bestimmte
Ausbildung oder die Ablegung von Prüfungen ist nicht vorgeschrieben. Es muss
aber, kommunalaufsichtlich und gerichtlich nachprüfbar, festgestellt werden
können, dass der/die Bewerber/in sowohl über das fachliche Wissen wie auch über
das berufliche Können verfügt, die beide zusammen zur selbstverantwortlichen
und einwandfreien Führung des zu übertragenden Amtes befähigen. Die
Rechtsprechung setzt hier insbesondere Verwaltungserfahrung voraus.
Die Stelle ist grundsätzlich
öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Sinn, einen möglichst
großen Personenkreis anzusprechen, um eine echte Auswahl zu ermöglichen. Von
der Ausschreibung kann nur in drei im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen
abgesehen werden.
Nach
§ 109 Abs. 1 Satz 4 NKomVG kann der Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister
beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn beabsichtigt ist,
-
den/die Stelleninhaber/in erneut zu wählen,
- eine Beamtin/einenn
Beamten auf Zeit unter Beibehaltung der bisherigen Fachgebietszuständigkeit
zum/zur allgemeinen Stellvertreter/in zu wählen oder
- eine/n bestimmte/n
andere/n Bewerber/in zu wählen, und nicht erwartet wird, dass sich im
Ausschreibungsverfahren eine andere Person bewerben würde, die wegen ihrer
Eignung, Befähigung und Sachkunde vorzuziehen wäre (§ 109 Abs. 1 Satz 4
NKomVG).
Bürgermeister
Huber schlägt vor, Gemeindeamtsrat Henning Jürgens zum 01.07.2020 mit der
Stelle der allgemeinen Stellvertretung zu betrauen und zum Ersten Gemeinderat
zu berufen.
Er
kann die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde für dieses Amt
nachweisen. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes für den
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der Agentur für Arbeit im Jahr
2005 war er knapp 5 Jahre lang beschäftigt bei der ARGE Delmenhorst und
anschließend 1 ½ Jahre beim Jobcenter Wesermarsch. Zum 01.04.2012 hat er
zunächst als Gemeindeoberinspektor (A 10) den Fachbereich 3 – Bürgerdienste,
Standesamt, Bildung und Familie – bei der Gemeinde Apen übernommen und sich in
kurzer Zeit das hierfür erforderliche Fachwissen angeeignet. Zum 01.03.2014
wurde er befördert zum Gemeindeamtmann (A 11) und zum 01.07.2017 zum
Gemeindeamtsrat (A 12). Herr Jürgens hat nicht nur den Fachbereich 3 in seiner
ganzen Aufgabenvielfalt durchstrukturiert und geleitet, sondern darüber hinaus
auch weitere fachbereichsübergreifende Projekte insbesondere in Zusammenarbeit
mit dem Fachbereich 4 – Bauen, Sport, Kultur und Verkehr – übernommen. Zwischenzeitlich war er als nebenamtlicher
Dozent beim Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e.V. in
Oldenburg tätig.
Herr
Jürgens verfügt über ein umfangreiches Fachwissen sowohl im allgemeinen Verwaltungs- und Kommunalrecht wie auch in vielen
Spezialgebieten und hat die Gabe, sich schnell in neue Rechtsgebiete
einarbeiten zu können. Diese Fähigkeit ist für die Stelle der/des allgemeinen
Stellvertreters/Stellvertreterin von großer Bedeutung, zumal beabsichtigt ist,
hier zukünftig eine sogenannte Rechtsstelle für das gesamte Rathaus
einzurichten.
Bereits
bei der Agentur für Arbeit hat er an Qualifizierungsmaßnahmen zur Stärkung der
Führungsfähigkeit teilgenommen und als Teamleiter Verantwortung übernommen.
Seine Führungsqualitäten hat er auch während seiner Dienstzeit bei der Gemeinde
Apen bewiesen und ausgebaut.
Herr
Jürgens ist in der Gemeinde Apen aufgewachsen und hat sich mit seinem Hausbau
bewusst dafür entschieden, seinen Lebensmittelpunkt hier zu sehen. Er ist
vertraut mit den örtlichen Gegebenheiten und dem Leben in der Gemeinde Apen.
Der
Umstand, dass der Bürgermeister Herrn Jürgens als seinen allgemeinen Stellvertreter
vorschlägt, drückt aus, dass er bei ihm auch eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit und Loyalität zum Amt des
Bürgermeisters wie auch zum Gemeinderat als gegeben annimmt.
Die
Verwaltung geht nicht davon aus, dass bei einer
öffentlichen Ausschreibung eine
Bewerbung eingehen würde, die dem o.g. Vorschlag aufgrund der Eignung,
Befähigung und Sachkunde vorzuziehen wäre. Hinzu kommt, dass die Vorschaltung
einer Probezeit nach § 10 BeamtStG ausscheidet.
Aus
diesem Grund wird vorgeschlagen, Herrn Jürgens das notwendige Vertrauen zu
schenken und gemäß § 109 Abs. 1 Satz 4 NKomVG von der Ausschreibung der Stelle
der allgemeinen Stellvertretung des Bürgermeisters abzusehen.
Finanzielle
Auswirkung:
Eine Stellenausschreibung würde zusätzliche
Bekanntmachungskosten verursachen, ansonsten keine Auswirkungen
Anlagen: