Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Die Krippen- wie auch die Kindergartengebühren werden ab dem 16.03.2020 nicht mehr erhoben, bereits geleistete Gebühren werden erstattet. Für die Notbetreuung wird ab dem 01.05.2020 die tatsächlich in Anspruch genommene Notbetreuung nach den Gebührensätzen der derzeit gültigen Sozialstaffel erhoben. Diese Regelung gilt für den Zeitraum, bis zu dem der Regelbetrieb nach den Regelungen des SGB VIII wieder aufgenommen wird.

 


RH T. Huber erläutert die Beschlussvorlage. Um die Ausbreitung des Corona-Virus´ einzudämmen, hat die Landesregierung weitreichende Maßnahmen beschlossen, die in Summe die Kontakte von Menschen bzw. Menschgruppen untereinander minimieren sollten. So wurde u.a. auch entschieden, dass seit dem 16. März 2020 die Kindertageseinrichtungen geschlossen sind. Eine Notbetreuung sollte ermöglicht werden. Seitens des Nds. Städte- und Gemeindebundes wurden relativ kurzfristig Informationen übersandt, dass die Erstattung von KiTa-Gebühren durch die jeweilige Kommune im Rahmen des Satzungsrechtes zu regeln sei.

Mit Datum vom 24. März 2020 hat die Gruppe SPD/CDU im Rat der Gemeinde Apen einen Dringlichkeitsantrag eingereicht, in dem exakt dieses Thema angesprochen wird und man sich für die Erstattung der Gebühren ausspricht. Der Verwaltungsausschuss hat die Verwaltung daraufhin per Beschluss beauftragt, die Aussetzung bzw. die Erstattung der Krippengebühren zu prüfen. Die Kirche als Träger aller Einrichtungen in der Gemeinde Apen wurde darüber informiert, die Beiträge vom 16.03. zunächst bis zum 20.04.2020 zu stunden. Kreiseinheitlich ist man in Gesprächen der Hauptverwaltungsbeamten zu dem Schluss gekommen, für die Notbetreuung ab dem 01.05.2020 Gebühren zu erheben. Gebühren, sei es hinsichtlich des Erhebens oder Erstattens, können sich lediglich auf Kindergartengebühren ab einer Betreuungszeit von acht Stunden täglich und Krippengebühren beziehen.

Die Notbetreuung für die Kindertagesstätten ist seit der 18. Kalenderwoche durch eine vom Landkreis Ammerland erlassene Richtlinie geregelt, die von den Gemeinden angewandt wird. Die Gemeinde Apen führt daher eine exakte Liste über Gruppen und Kinder, um im hoffentlich nicht eintretenden Fall einer Infektion trennscharf Gruppenzugehörigkeiten zur Nachverfolgung benennen zu können. Diese Liste macht es daher möglich, die Betreuungszeiten exakt zu benennen, um in einem nächsten Schritt exakt nach den bestehenden Stundensätzen für die Betreuung die Gebühr zu ermitteln und zu bescheiden.

Die Stundung der Gebühren bis zum 20.04.2020 kam zustande, da man zum damaligen davon ausging, dass nach den Osterferien vielleicht eine andere Bewertung der Sachlage erfolgen könne. Da es zu keiner Entspannung der Sachlage kam, ist es aus Sicht der Verwaltung nur sinnig, eine Erstattung der Gebühren bis zu dem Zeitpunkt anzustreben, ab dem der Regelbetrieb wiederaufgenommen wird. Bis dahin geltenden einschränkende Maßnahmen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Nach derzeitigem Stand ist es so, dass die Notbetreuung sukzessive bis zum 31.07.2020 stattfindet und ab dem 01.08.2020 der Regelbetrieb wiederaufgenommen wird. Ab diesem Zeitpunkt wird der Rechtsanspruch auf Betreuung gem. § 24 SGB VIII nicht länger durch das Infektionsschutzgesetz eingeschränkt. Das eine wie das andere hängt natürlich von der Entwicklung des Infektionsgeschehens ab.

 

RH Scheiwe möchte wissen, was die Regelung Kinder vorsieht, die von Tagesmüttern und –vätern betreut werden. FBL Jürgens antwortet, dass es 2 Konstellationen gibt. Für Kindergartenkinder, deren Rechtsanspruch die Gemeinde auf einen Kindergartenplatz in einer gemeindlichen Einrichtung nicht bedienen konnte und die DESWEGEN bei einer Tagesmutter betreut werden, greift die beschlossene Regelung. Für alle Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und somit den alternativen Rechtsanspruch bei einer Tagesmutter erfüllt bekommen, ist der Landkreis Ammerland zuständig und ist um eine vergleichbare Regelung bemüht.