Sitzung: 05.10.2020 Feuerwehrausschuss
Beschluss: zurückgestellt
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 4
Vorlage: VO/735/2020
1.
Satzung
zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde
Apen
Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576),
zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15.07.2020 (Nds. GVBl. S. 244)
und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom
18.07.2012 (Nds. GVBl. S 269), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
20.05.2019 (Nds. GVBl. S. 88) hat der Rat der Gemeinde Apen am 15.12.2020
folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Apen beschlossen:
Artikel I:
§ 6 Abs. 7:
„Satz 1“ wird gestrichen.
§ 6 Abs. 9:
Satz 2 wird hinter dem Begriff
„Gemeindebrandmeister“ um den Begriff „zeitnah“ ergänzt. Satz 3 wird
gestrichen.
§ 7 Abs. 2 :
In Satz 1 wird hinter dem Begriff
„Mitgliederversammlung“
„/Jahreshauptversammlung“ ergänzt.
§ 7 Abs. 3 wird gestrichen. Die
nachfolgende Nummerierung der Absätze wird entsprechend angepasst.
§ 7 Abs. 5:
In Satz 1 wird hinter dem Begriff
„Mitgliederversammlung“
„/Jahreshauptversammlung“ ergänzt.
§ 9 Abs. 1 S. 1:
Der Begriff „63. Lebensjahr“ wird
durch „67. Lebensjahr“ ersetzt.
§ 9 Abs. 6 wird gestrichen.
§ 10 Abs. 1:
Der Begriff „63. Lebensjahr“ wird
durch „67. Lebensjahr“ ersetzt.
§ 13 Abs. 2 S. 2:
Der Begriff „ 18 Jahre“ wird durch
„12 Jahre“ ersetzt.
§ 13 Abs. 3:
Der Begriff „ 18 Jahre“ wird durch
„12 Jahre“ ersetzt. Der Absatz wird um den Halbsatz „und insgesamt 15 Jahre im
Ehrenbeamtenverhältnis tätig waren“ ergänzt.
§ 13 Abs. 4:
Der Begriff „ 18 Jahre“ wird durch
„12 Jahre“ ersetzt. Der Absatz wird um den Halbsatz „und insgesamt 15 Jahre im
Ehrenbeamtenverhältnis tätig waren“ ergänzt.
§ 15:
Die Absatznummerierung beginnt
statt mit Absatz 5 mit Absatz 1 und wird entsprechend fortlaufend nummeriert.
§ 18 wird gestrichen.
Artikel II:
Die Änderung tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
FBL Reinders stellt die Sachlage
anhand einer Power-Point-Präsentation (Anlage 2) dar.
AM Schmidt erklärt, dass die
Satzung vom 12.06.2015 geändert werden soll. Er ist die bestehende Fassung und
die vorgeschlagenen Änderungen Stück für Stück durchgegangen. Dabei sind AM
Schmidt folgende Dinge aufgefallen:
·
Als Änderung in
§ 6 Abs. 7 soll Satz 1 gestrichen werden. Dann müsste allerdings der komplette
Absatz 7 gestrichen werden.
FBL
Reinders erklärt, dass nicht der eigentliche Satz gestrichen werden soll,
sondern nur der Begriff „Satz 1“.
·
Die Änderungen
in § 6 Abs. 9 bis § 10 Abs. 1 sind in Ordnung.
·
Der Absatz 2 in
§ 10 muss rechtlich angepasst werden. Die Angehörigen der Einsatzabteilung
können ab dem 55. Lebensjahr ohne Nennung von Gründen beantragen, in die
Altersabteilung übernommen zu werden.
GemBM
Bollen erklärt, dass Kameradinnen und Kameraden, ab dem 55. Lebensjahr
natürlich ohne Schwierigkeiten den besagten Antrag stellen können. Da diese
Regelung aber im Brandschutzgesetzt verankert ist, ist es nicht notwendig
dieses so genau in der Satzung wiederzugeben.
EGR Jürgens
ergänzt, dass die Satzung der Gemeinde Apen Anweisungen und Regelungen erhält,
die neben dem Brandschutzgesetz für die Feuerwehreinheiten aufgestellt wurden.
Das Brandschutzgesetz behält Bestand und seine Gültigkeit.
AM Bruns
erwidert, dass die Satzung lediglich einen Rahmen darstellt und nicht jeder
Einzelfall spezifisch darin geregelt werden kann.
BM Huber
erklärt ebenfalls, dass die Regelungen in der Satzung sich niemals gegen das
Brandschutzgesetz stellen dürfen und die genannte Anpassung durch AM Schmidt
daher nicht notwendig ist.
AM Schmidt
möchte erreichen, dass jeder Kameradin und jedem Kamerad klar ist, dass sie/ er
ab dem 55. Lebensjahr die Möglichkeit hat, in die Altersabteilung übernommen zu
werden. Dies soll für jeden nachlesbar sein. Nicht jeder kennt den Inhalt des
Brandschutzgesetzes.
·
In § 13 Abs. 2
wurde eine neue Bezeichnung geschaffen. Die Bezeichnung des
„Ehrenbrandmeisters“ gibt es in der Gemeinde Apen nicht und sollte auch nicht
aufgenommen werden.
GemBM
Bollen erklärt, dass diese Bezeichnung bereits in der noch bestehenden Satzung
zu finden ist. Im § 13 Abs. 2 sollen die Zeiten angepasst werden. Es geht
darum, dass beispielsweise ein stellvertretender Ortsbrandmeister, der 12 Jahre
oder länger im Dienst ist für die Ausführung seiner Tätigkeit ebenfalls
gewürdigt wird. Es ist auch immer die Frage, wie früh eine Kameradin oder ein
Kamerad eine Führungsposition annimmt und anhand dieser eine Ehrung erhalten
kann.
OrtsBM
Delger ergänzt, dass es sich bei dieser Bezeichnung um ein
Ehrenbeamtenverhältnis und nicht um einen Dienstgrad handelt. Viele Kameraden
waren lange Jahre als stellvertretender Ortsbrandmeister tätig und haben
diesbezüglich nie eine Ehrung erhalten.
AM Schmidt
beharrt weiter darauf, dass die Bezeichnung des Ehrenbrandmeisters in der
Gemeinde Apen so nicht existiert und jetzt nicht geschaffen werden sollte. Das
Amt des stellvertretenden Ortsbrandmeisters ist ein Ehrenamt, daher ist eine
gesonderte Würdigung unnötig.
AV Ehlers
wirft ein, dass die Gemeindeverwaltung sowie die Feuerwehr neue Wege gehen
sollten. Aktuell ist die Feuerwehr noch gut aufgestellt, aber dieses könnte
sich in den nächsten Jahren ändern. Durch bestimmte Ehrungen werden Anreize
geschaffen, dieses Ehrenamt auszuüben.
EGR Jürgens
stellt klar, dass es sich um keine neue Bezeichnung handelt. In der jetzt
gültigen Satzung aus 2015 besteht der Begriff des Ehrenbrandmeisters bereits.
Durch die Satzungsänderung soll lediglich die Dauer bis zum Erreichen dieser
Ehrung angepasst werden.
BM Huber
zitiert aus der aktuellen Satzung „Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Apen, kann auf
Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung der Gemeindebrandmeisterin oder des
Gemeindebrandmeisters vom Rat die Bezeichnung „Ehrenbrandmeister“ oder „Ehrenbrandmeisterin“
verliehen werden, wenn sie in Ehren aus dem Ehrenbeamtenverhältnis
ausgeschieden sind. Die Betreffenden sollen mindestens 55 Jahre alt, 18 Jahre
als Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte der Gemeinde Apen tätig gewesen sein und
den Dienstgrad einer Brandmeisterin oder eines Brandmeisters erreicht haben.“
AM Schmidt merkt an, dass diese Bezeichnung nicht benötigt wird.
VA Ehlers fragt an, ob der § 13 Abs. 2 der Satzung komplett gestrichen
werden soll.
AM Schmidt erwidert, dass bisher nie eine Ehrung für eine/n
„Ehrenbrandmeister/in“ erfolgte und niemand diese Bezeichnung innehat und diese
daher nicht benötigt wird.
AM Cordes erklärt nochmals, dass diese Bezeichnung den stellvertretenden
Ortsbrandmeistern die Möglichkeit auf eine Ehrung gibt und jetzt nur die Zeiten
angepasst werden.
BM Huber schlägt vor, mit dem TOP weiterzumachen und anschließend
darüber abzustimmen.
AM Bruns schlägt vor, dass jeder Punkt der Satzung durchgegangen werden
und AM Schmidt seine Fragen und Anmerkungen mit der Verwaltung besprechen
sollte. Hier in der Ausschusssitzung sollte dieser TOP verschoben werden.
VA Ehlers wirft ein, dass lediglich ein Passus geändert werden soll.
AM Schmidt schließt sich AM Bruns an.
VA Ehlers schlägt eine Sitzungsunterbrechung vor, damit eine kurze
Besprechung in den Fraktionen stattfinden kann.
- 18:56 Uhr Sitzungsunterbrechung –
- 19:02 Uhr Ende der Sitzungsunterbrechung –
AV Ehlers ließ über den Antrag,
den TOP 8 zurückzustellen, abstimmen. Die Abstimmung ergab fünf Ja-Stimmen und
vier Nein-Stimmen.
Der TOP wird zurückgestellt und im nächsten Feuerwehrausschuss zur Beratung vorgelegt.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
5 |
Nein: |
4 |
Enthaltung: |
|