Beschluss: zurückgestellt

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 4

1.      Satzung

zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Apen

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15.07.2020 (Nds. GVBl. S. 244) und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S 269), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. S. 88) hat der Rat der Gemeinde Apen am 15.12.2020 folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Apen beschlossen:

Artikel I:

§ 6 Abs. 7:

„Satz 1“ wird gestrichen.

§ 6 Abs. 9:

Satz 2 wird hinter dem Begriff „Gemeindebrandmeister“ um den Begriff „zeitnah“ ergänzt. Satz 3 wird gestrichen.

§ 7 Abs. 2 :

In Satz 1 wird hinter dem Begriff „Mitgliederversammlung“  „/Jahreshauptversammlung“ ergänzt.

§ 7 Abs. 3 wird gestrichen. Die nachfolgende Nummerierung der Absätze wird entsprechend angepasst.

§ 7 Abs. 5:

In Satz 1 wird hinter dem Begriff „Mitgliederversammlung“  „/Jahreshauptversammlung“ ergänzt.

§ 9 Abs. 1 S. 1:

Der Begriff „63. Lebensjahr“ wird durch „67. Lebensjahr“ ersetzt.

§ 9 Abs. 6 wird gestrichen.

§ 10 Abs. 1:

Der Begriff „63. Lebensjahr“ wird durch „67. Lebensjahr“ ersetzt.

§ 13 Abs. 2 S. 2:

Der Begriff „ 18 Jahre“ wird durch „12 Jahre“ ersetzt.

§ 13 Abs. 3:

Der Begriff „ 18 Jahre“ wird durch „12 Jahre“ ersetzt. Der Absatz wird um den Halbsatz „und insgesamt 15 Jahre im Ehrenbeamtenverhältnis tätig waren“ ergänzt.

§ 13 Abs. 4:

Der Begriff „ 18 Jahre“ wird durch „12 Jahre“ ersetzt. Der Absatz wird um den Halbsatz „und insgesamt 15 Jahre im Ehrenbeamtenverhältnis tätig waren“ ergänzt.

§ 15:

Die Absatznummerierung beginnt statt mit Absatz 5 mit Absatz 1 und wird entsprechend fortlaufend nummeriert.

§ 18 wird gestrichen.

Artikel II:

Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


FBL Reinders stellt die Sachlage anhand einer Power-Point-Präsentation (Anlage 2) dar.

AM Schmidt erklärt, dass die Satzung vom 12.06.2015 geändert werden soll. Er ist die bestehende Fassung und die vorgeschlagenen Änderungen Stück für Stück durchgegangen. Dabei sind AM Schmidt folgende Dinge aufgefallen:

·         Als Änderung in § 6 Abs. 7 soll Satz 1 gestrichen werden. Dann müsste allerdings der komplette Absatz 7 gestrichen werden.

FBL Reinders erklärt, dass nicht der eigentliche Satz gestrichen werden soll, sondern nur der Begriff „Satz 1“.

·         Die Änderungen in § 6 Abs. 9 bis § 10 Abs. 1 sind in Ordnung.

·         Der Absatz 2 in § 10 muss rechtlich angepasst werden. Die Angehörigen der Einsatzabteilung können ab dem 55. Lebensjahr ohne Nennung von Gründen beantragen, in die Altersabteilung übernommen zu werden.

GemBM Bollen erklärt, dass Kameradinnen und Kameraden, ab dem 55. Lebensjahr natürlich ohne Schwierigkeiten den besagten Antrag stellen können. Da diese Regelung aber im Brandschutzgesetzt verankert ist, ist es nicht notwendig dieses so genau in der Satzung wiederzugeben.

EGR Jürgens ergänzt, dass die Satzung der Gemeinde Apen Anweisungen und Regelungen erhält, die neben dem Brandschutzgesetz für die Feuerwehreinheiten aufgestellt wurden. Das Brandschutzgesetz behält Bestand und seine Gültigkeit.

AM Bruns erwidert, dass die Satzung lediglich einen Rahmen darstellt und nicht jeder Einzelfall spezifisch darin geregelt werden kann.

BM Huber erklärt ebenfalls, dass die Regelungen in der Satzung sich niemals gegen das Brandschutzgesetz stellen dürfen und die genannte Anpassung durch AM Schmidt daher nicht notwendig ist.

AM Schmidt möchte erreichen, dass jeder Kameradin und jedem Kamerad klar ist, dass sie/ er ab dem 55. Lebensjahr die Möglichkeit hat, in die Altersabteilung übernommen zu werden. Dies soll für jeden nachlesbar sein. Nicht jeder kennt den Inhalt des Brandschutzgesetzes.

·         In § 13 Abs. 2 wurde eine neue Bezeichnung geschaffen. Die Bezeichnung des „Ehrenbrandmeisters“ gibt es in der Gemeinde Apen nicht und sollte auch nicht aufgenommen werden.

GemBM Bollen erklärt, dass diese Bezeichnung bereits in der noch bestehenden Satzung zu finden ist. Im § 13 Abs. 2 sollen die Zeiten angepasst werden. Es geht darum, dass beispielsweise ein stellvertretender Ortsbrandmeister, der 12 Jahre oder länger im Dienst ist für die Ausführung seiner Tätigkeit ebenfalls gewürdigt wird. Es ist auch immer die Frage, wie früh eine Kameradin oder ein Kamerad eine Führungsposition annimmt und anhand dieser eine Ehrung erhalten kann.

OrtsBM Delger ergänzt, dass es sich bei dieser Bezeichnung um ein Ehrenbeamtenverhältnis und nicht um einen Dienstgrad handelt. Viele Kameraden waren lange Jahre als stellvertretender Ortsbrandmeister tätig und haben diesbezüglich nie eine Ehrung erhalten.

AM Schmidt beharrt weiter darauf, dass die Bezeichnung des Ehrenbrandmeisters in der Gemeinde Apen so nicht existiert und jetzt nicht geschaffen werden sollte. Das Amt des stellvertretenden Ortsbrandmeisters ist ein Ehrenamt, daher ist eine gesonderte Würdigung unnötig.

AV Ehlers wirft ein, dass die Gemeindeverwaltung sowie die Feuerwehr neue Wege gehen sollten. Aktuell ist die Feuerwehr noch gut aufgestellt, aber dieses könnte sich in den nächsten Jahren ändern. Durch bestimmte Ehrungen werden Anreize geschaffen, dieses Ehrenamt auszuüben.

EGR Jürgens stellt klar, dass es sich um keine neue Bezeichnung handelt. In der jetzt gültigen Satzung aus 2015 besteht der Begriff des Ehrenbrandmeisters bereits. Durch die Satzungsänderung soll lediglich die Dauer bis zum Erreichen dieser Ehrung angepasst werden.

BM Huber zitiert aus der aktuellen Satzung „Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Apen, kann auf Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters vom Rat die Bezeichnung „Ehrenbrandmeister“ oder „Ehrenbrandmeisterin“ verliehen werden, wenn sie in Ehren aus dem Ehrenbeamtenverhältnis ausgeschieden sind. Die Betreffenden sollen mindestens 55 Jahre alt, 18 Jahre als Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte der Gemeinde Apen tätig gewesen sein und den Dienstgrad einer Brandmeisterin oder eines Brandmeisters erreicht haben.“

AM Schmidt merkt an, dass diese Bezeichnung nicht benötigt wird.

VA Ehlers fragt an, ob der § 13 Abs. 2 der Satzung komplett gestrichen werden soll.

AM Schmidt erwidert, dass bisher nie eine Ehrung für eine/n „Ehrenbrandmeister/in“ erfolgte und niemand diese Bezeichnung innehat und diese daher nicht benötigt wird.

AM Cordes erklärt nochmals, dass diese Bezeichnung den stellvertretenden Ortsbrandmeistern die Möglichkeit auf eine Ehrung gibt und jetzt nur die Zeiten angepasst werden.

BM Huber schlägt vor, mit dem TOP weiterzumachen und anschließend darüber abzustimmen.

AM Bruns schlägt vor, dass jeder Punkt der Satzung durchgegangen werden und AM Schmidt seine Fragen und Anmerkungen mit der Verwaltung besprechen sollte. Hier in der Ausschusssitzung sollte dieser TOP verschoben werden.

VA Ehlers wirft ein, dass lediglich ein Passus geändert werden soll.

AM Schmidt schließt sich AM Bruns an.

VA Ehlers schlägt eine Sitzungsunterbrechung vor, damit eine kurze Besprechung in den Fraktionen stattfinden kann.

- 18:56 Uhr Sitzungsunterbrechung –

- 19:02 Uhr Ende der Sitzungsunterbrechung –

AV Ehlers ließ über den Antrag, den TOP 8 zurückzustellen, abstimmen. Die Abstimmung ergab fünf Ja-Stimmen und vier Nein-Stimmen.

Der TOP wird zurückgestellt und im nächsten Feuerwehrausschuss zur Beratung vorgelegt.


Abstimmungsergebnis:

Ja:

5

Nein:

4

Enthaltung: