Sitzung: 08.02.2021 Wirtschaftsausschuss
Vorlage: VO/784/2021
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Apen möge sich um eine verbindliche
Zusammenarbeit mit einem externen Vermarktungspartner bemühen. Eine Kooperation
hinsichtlich der Vermarktung soll für bis zu zwei Jahre eingegangen werden.
Nach entsprechender Evaluation der Zusammenarbeit ist bei einer positiven
Bewertung eine Verlängerung der Kooperation möglich.
Zurückgestellt
bis zum Verwaltungsausschuss
Jochen Tietjen, 1. Vorsitzender des Gewerbekreis Apen, stellt seinen Antrag vom 04.09.2020 an die Gemeindeverwaltung vor.
Herr Rosenbusch von der Landessparkasse zu Oldenburg stellt sich und die Kooperationsmöglichkeiten vor.
Die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Apen wäre ein Pilotprojekt und die LzO sieht großes Potenzial darin. Die LzO hat 25.000 Firmenkunden und bedient viele Immobilienportale.
AM Scheiwe fragt nach den Kosten dieser Zusammenarbeit.
Herr Rosenbusch zeigt auf, was die LzO alles bieten kann. Es müsste eine gemeinsame Erarbeitung der Ziele erfolgen. Die dann auch zur Bezifferung der Kosten führt.
AM Brand fragt ob es eine Exclusiv-Vermittlung über die LzO wäre.
Herr Rosenbusch bejaht dies. Die LzO geht in Vorleistung und gerade die Anfangsphase wird kein lukratives Geschäft für die LzO.
AM Orth erläutert sein Störgefühl mit der Beschlussvorlage. Es gibt viele regionale Kreditinstitute, warum also nur ein Vermarktungspartner. Es stellt sich auch die Frage ob solche Dienstleistungen ausgeschrieben werden müssen. AM Orth stellt die Frage an die Gemeindeverwaltung ob eine Kooperation wirklich notwendig ist.
BM Huber berichtet von intensiven Gesprächen mit dem Gewerbekreis Apen. Die LzO hat eine große Reichweite und man könne die Vorzüge einer Sparkasse nutzen. Die heutige Vorstellung soll zum kennenlernen dienen. Es ist noch nichts festgelegt.
AM Habben weist daraufhin, dass es keinen Zeitdruck gibt. Eine Beratung in den Fraktionen mit zusätzlichem Informationsmaterial wäre sinnvoll.
Es wird sich im Ausschuss einstimmig darauf geeinigt den Beschluss bis zum nächsten Verwaltungsausschuss zurückzustellen.
Anmerkung der
Verwaltung:
Sofern kein
entgeltlicher Vertrag mit der LzO geschlossen würde bzw. nicht notwendiger
Weise geschlossen werden muss unterliegt dieses Vorgehen nicht der
Ausschreibungspflicht. Sobald ein Entgelt fließt und damit Vertragswerk
zustande kommt, ist eine Ausschreibungspflicht gegeben.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
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Nein: |
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Enthaltung: |
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