Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes und die damit verbundene Zusammenlegung der beiden Grundzentren Apen und Augustfehn I gemäß den in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 27.02.2023 vorgestellten Ausführungen.


FBL Rosendahl begrüßt Frau Staiger. Er sei froh, dass sie heute in Apen das von ihr erstellte Gutachten erkläre, was sowohl für die Entwicklung des Combi-Marktes und der Raiffeisen-Warengenossenschaft wichtig sei.

Frau Staiger erklärt, dass die Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzeptes notwendig sei, damit rechtliche Vorgaben erfüllt werden. Die Aufgabe eines Einzelhandelskonzeptes sei die Bewertung der Rahmendaten für die Einzelhandelsentwicklung und der Angebots- und Nachfragesituation. Sie diene der Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche. Eine weitere Aufgabe sei die umsetzorientierte Entwicklungsmöglichkeit unter Beachtung der Vorgaben der Landes-Raumordnung. Sie biete eine rechtssichere Grundlage zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels.

Derzeit gibt es zwei Grundzentren (Apen [ca. 4350 Einwohner] und Augustfehn [ca. 7250 Einwohner]) und somit auch zwei grundzentrale Kongruenzräume. Für das Grundzentrum Apen bedeutet es, dass sich das Kaufkraftvolumen und die Ansiedlungschancen für großflächige Einzelhandelsbetriebe im Ort Apen verringern, während Augustfehn weiter Möglichkeiten habe, sich zu entwickeln. Um dem entgegen zu wirken, sei eine Zusammenlegung der Grundzentren angeraten. Das Kaufkraftvolumen ist in den vergangenen 4 Jahren um 11 Mio. Euro gestiegen. Bei einer Aufteilung von 2/3 zu 1/3, bleibe für den Ort Apen nicht viel übrig.

Der Indexwert für das Kaufkraftniveau lag 2018 bei 87,9. Die regionalen Werte sind ca. 15 % niedriger als auf Bundesebene. Das Landes-Raumordnungsprogram sieht eine Kongruenzgebot vor, dass bei der Aufstellung neuer Bebauungspläne für großflächigen Einzelhandel ab 800 m² Verkaufsfläche und bei Erweiterungen vorhandener Betriebe oder Ansiedlungen neuer Betriebe generell zu beachten sei. Dieses besagt, dass mind. 70 % des Umsatzes mit Kunden aus dem grundzentralen Kongruenzraum erzielt werden müsse. Die Umsätze mit Kunden aus Nachbargemeinden, Pendlern oder Besuchern würden zu dem 30 %igen Umsatzanteil von außerhalb gerechnet. Bei zwei Grundzentren würde es für Apen bedeuten, dass Umsätze von Kunden aus Augustfehn in den 30 %igen Anteil von außerhalb fallen würden.

AV Orth möchte wissen, warum es zwei Grundzentren gäbe und weshalb erst heute darüber diskutiert werde.

Frau Staiger antwortet, dass sie diese Frage in 2018 auch bereits gestellt habe.

BM Huber kann dazu anführen, dass der Grund zur damaligen Zeit der war, dass es für beide Orte die Möglichkeit gegeben sein sollte, sich gleich entwickeln zu können. Heute gehe man jedoch bewusst in die Debatte, aus zwei Zentren ein Zentrum zu machen.

RM Dr. Habben möchte wissen, ob sich die Sonn- und Feiertagsöffnungsregelungen bei einer Zusammenlegung verändern.

Frau Staiger verneint es. Die Zusammenlegung sei eine Formalie, damit die Gemeinde sich in Bebauungsplanverfahren nicht selbst ausbremse. Die Gemeinde wächst schneller und durch ein höheres Wachstum in den Bevölkerungszahlen müsse die Versorgungsstruktur geregelt werden. Nach den Vorgaben der Landes-Raumordnung wird mit Blick auf das Integrationsgebot nach Betrieben mit zentrenrelevantem und nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment sowie Betrieben mit periodischem Kernsortiment unterschieden. Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Kernsortiment sind in städtebaulich-integrierten Lagen, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment hingegen auch außerhalb städtebaulich-integrierter Lagen zulässig. Zu den städtebaulich-integrierten Lagen zählen die zentralen Versorgungsbereiche. Dies sind jedoch nicht nur Innenstädte und Nebenzentren in Stadtteilen, sondern auch Nahversorgungszentren bzw. räumlich abgrenzbare Bereiche einer Kommune, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen, diverser Dienstleistungen und gastronomischer Angebote eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Augustfehn habe mehr Betriebe als Apen. Auch das Einzelhandelsgeschehen sei in Augustfehn sehr stabil. In Apen müsse die Nahversorgungsfläche sowie die Potentialfäche ordentlich begründet werden. Als Fazit ziehe sie daraus, dass die Zusammenführung der beiden Grundzentren notwendig sei, um Ansiedlungen von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Ort Apen zu ermöglichen. Optisch betrachtet seien die Orte Augustfehn und Apen durch jahrelange Entwicklung auf dem besten Weg zusammenzuwachsen, so dass einem gemeinsamen Grundzentrum Apen-Augustfehn nichts entgegenstehen sollte.

RM Delger fragt, ob nur noch im Nahversorgungsbereich Einzelhandel entstehen darf.

Frau Staiger erklärt hierzu, dass es vorher zu prüfen sei, jedoch müsse ein zentrenrelevanter großflächiger Einzelhandel innerhalb der Zone integriert werden.

AM T. Huber erklärt, er sehe jetzt klarer. Ein weiterer Lebensmittelmarkt auf dem Dockgelände sei aufgrund der zwei Grundzentren derzeit nicht möglich, jedoch mit einem Grundzentrum bestehe die Möglichkeit.

Frau Staiger bestätigt, dass keine Möglichkeit bestehe, wenn man Augustfehn alleine betrachte, bei einem gemeinsamen Zentrum es jedoch eher möglich wäre.

BM Huber fasst es zusammen, dass je mehr sich die Versorgung in Augustfehn weiterentwickele, die Möglichkeiten in Apen sich verringern. Die Bünting AG habe ebenfalls recherchiert und erkannt, dass ein Markt in „Sicht“ sein müsse. Das setze eine gute Planung und Verträglichkeit von großflächigem Einzelhandel voraus. Diese Planung diene auch dem Raiffeisenmarkt. Der Nettomarkt habe es erkannt und sich für einen einzigen Standort entschieden.

AM Albrecht hat der Vortrag sehr gut gefallen. Er ist der Meinung, dass Apen von dem Zuwachs durchaus profitieren werde und umgekehrt auch, so dass ein Konkurrenzdenken auszuschließen sei.

AM Bruns möchte wissen, ob auch die schlechter werdende verkehrliche Situation mit dem Bahnübergang in Augustfehn berücksichtigt wurde. Er glaube, dass die Kaufkraft sich nach Apen verschieben werde.

Frau Staiger erklärt, dass losgelöst von der verkehrlichen Situation auch in Apen eingekauft werde. Der Markant-Markt sei jedoch nicht mehr zeitgemäß und Apen müsse einen vernünftigen Markt anbieten. Mit der Bünting-Gruppe habe man einen soliden Partner.

AM Janßen fragt, ob der Netto-Markt mit weniger als 800 m² nicht auch in den Nahversorgungsbereich einbezogen werden müsse.

Frau Staiger sagt dazu, dass es nicht zu begründen sei. Wenn der Netto-Markt in den Bereich aufgenommen werde, habe die Gemeinde Apen keine rechtssichere Planung.

BM Huber erwähnt dazu ebenfalls, dass der Netto-Markt auch in 2018 nicht in das Konzept aufgenommen wurde, weil dazwischen zu viel fehle.

AM Janßen möchte wissen, falls der Netto-Markt irgendwann weg gehe und ein neuer Markt entstehen soll, ob dieser in den Nahversorgungsbereich integriert werden müsse. Weiter fragt er, ob sich eine Konkurrenzsituation entwickeln könnte, so dass die Bünting AG sich für den Standort Augustfehn entscheide, weil dort die Kaufkraft besser sei.

Frau Staiger kann dazu nur sagen, dass für den Netto-Markt eine Erweiterung auch mit geschickter Argumentation nur schwer durchzusetzen sei. Eine Verlegung des Combi-Marktes nach Augustfehn mache keinen Sinn, da dort bereits ein Supermarkt als Vollsortimenter (Edeka) vorhanden sei. Aldi und Lidl sind Discounter.

AM Janßen fragt, warum der Versorgungsbereich bis zur Bank, die den Standort verlässt, ausgeweitet wurde. Er sehe keinen Sinn darin und den Netto-Markt auszugrenzen, sei ein komisches Signal.

AM Gerdes möchte wissen, ob man in ein paar Jahren, falls der Netto-Markt sich verändern will, ein neues Konzept aufstellen könne.

AV Orth fasst noch einmal zusammen, dass der Netto-Markt vorher nicht in dem zentralen Versorgungsbereich war und in der neuen Planung auch nicht aufgenommen werde.

Frau Staiger erklärt, dass es ein räumlich zusammenhängender Bereich entstehen müsse, mit einer räumlichen Kompaktheit. Hier fehlen Argumente, da im Zwischenbereich wenig Nutzung vorhanden sei. Ein Kosmetikstudio und ein Architekt haben keine zentrumprägende Nutzung. Wenn man also mit dem Versorgungsbereich weiter in Richtung Norden hinausgehe, ist man rechtlich nicht mehr sicher. 

AM Janßen verstehe die Argumentation, sehe aber in der Ausklammerung des Bereiches ein großes Problem.

Frau Staiger erklärt zum wiederholten Mal, dass sie ihre Gutachten rechtssicher verfasse. Es gehe hier nur um den Netto-Markt, alles anderes könne sich ansiedeln. Falls der Netto sich später erweitern wolle müsse man schauen, welche rechtlichen Vorgaben dann gelten würden.

AV Orth erklärt, es gehe um die Entwicklung des Combi-Marktes und er verstehe, dass eine Rechtssicherheit vorhanden sein müsse.

RM Delger fragt nach, ob kleinere Läden sich ansiedeln können und je mehr Läden sich ansiedeln, desto mehr neue Argumente könne man aufbereiten.

Frau Staiger bestätigt es.

VA Gurk fasst abschließend zusammen, dass die Anpassung des Einzelhandelskonzeptes für den neuen Combi-Markt unumgänglich sei. Sollten keine Planänderungen durch die Gemeinde Apen erfolgen, könne keine Combi-Markt entstehen.

AV Orth schlägt vor, in den Fraktion darüber weiter zu beraten.

FBL Rosendahl kann berichten, dass die letzte Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes im Jahr 2018/2019 gewesen sei. Die jetzige Anpassung soll erfolgen, um die geplanten Vorhaben Combi und RWG zu ermöglichen.

AV Orth dankt Frau Staiger für ihren Vortrag und verabschiedet sie um 19:17 Uhr.