Betreff
Sanierung der Sporthalle Apen – Förderprogramm des Bundes und der Länder aufgrund COVID 19

Antrag der UWG-Fraktion vom 18.08.2020
Vorlage
VO/717/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt umgehend einen Antrag für das Förderprogramm zu stellen, um an dem Programm für die Sporthalle Apen teilhaben zu können. Verwaltungsseitig sollen die notwendigen Schritte unternommen werden, um die Rahmenbedingungen für das Förderprogramm zu erfüllen.


Sachverhalt: Der Rat hat in seiner Sitzung am 30.06.2020 folgenden Beschluss zur Sanierung der Sporthalle Apen getroffen.

Der vorrangige Sanierungsbedarf der Sporthalle Apen wird anerkannt und mittelfristig sollen dafür umfangreiche Maßnahmen eingeleitet werden. Die Verwaltung erhält den Auftrag mögliche Fördermittel für die kommenden Kalenderjahre anzustreben. Von einer Antragstellung für Fördermittel im Jahr 2021 ist abzusehen, da eine gute Umsetzung finanziell und auch aufgrund der hohen Auslastung der Fachbereiche im Rathaus nicht gewährleistet wäre. Der Arbeitskreis Schulstandort Apen soll die Bedarfe in Sachen Sporthalle berücksichtigen. Es ist gewünscht, dass sich der TV Apen an dem Arbeitskreis beteiligt.

Nunmehr beantragt die UWG-Fraktion mit Schreiben vom 18.08.2020 den Sachverhalt des neuen Förderprogrammes zu Sportstätten umgehend zu behandeln, da das Land Nds. zusammen mit dem Bund, ein neues Förderprogramm für Sportstätten, mit einer Antragsfrist bis zum 11.09.2020, auf den Weg gebracht hat. Verwaltungsseitig wird aktuell eine Behandlung im heutigen Finanzausschuss in der Zuständigkeit für richtig erachtet, da der vorrangige Sanierungsbedarf dieser Sportstätte bereits im Sport- und Kulturausschuss festgestellt und vom Rat bestätigt wurde. Der Zeitpunkt der jetzigen Behandlung des Antrages ist aufgrund der Antragsfrist (11.09.2020) dringend geboten.

Es stellt sich nunmehr die Frage, ob der Rat einen Antrag für das Förderprogramm Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten auf den Weg bringen möchte. Einige Eckpunkte sollten dabei aus Aper Sicht beachtet werden:

1.    Es handelt sich um eine Förderquote von 90 % der förderfähigen Kosten.

(Es müsste weiter geprüft werden, welche Kosten wir ansetzten können.)

2.    Die Corona-Pandemie muss Grund dafür sein, dass die Sanierung ohne die Fördermittel nicht vorgenommen werden könnte. (Dieses wäre anhand der Einnahmeausfälle der Gemeinde zu begründen.)

3.    Die beantragte Kommune sollte in einem Städtebauförderprogramm aufgenommen sein. (Es muss geprüft werden, in wie weit unsere Beteiligung im Programm: “Kleinere Städte und Gemeinden“ und das derzeitig gültige „Handlungskonzept“ die Sporthalle Apen abbildet oder ergänzt werden könnte.)

4.    Die Baukostenermittlung der Hallensanierung belief sich laut beauftragtem Planungsbüro auf ca. 2,23 Mio. Euro. (Kann die Gemeinde Apen 10% aus Eigenmitteln, trotz Corona –Krise einbringen. Es handelt sich um ca. 223.000 Euro.)  

5.    Die Abrechnung der Mittel soll bis zum Jahr 2025 erfolgen können.

(Es stellt sich die Frage, ob die Umsetzung dann auch 2022/2023 erfolgen kann. Kapazitäten im Bauamt wären erst ab 2022 sicher gegeben.)

6.    Einen notwendigen Ratsbeschluss für den Antrag könnte die Gemeinde am 06.10.2020 dazu fällen. (Laut tel. Auskunft des MU, Frau Dr. Burgdorf, Abteilung 6, wäre diese Nachholung zulässig.) 

Das Land Niedersachsen führt aus:

Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellt der Bund für das Jahr 2020 den Ländern kurzfristig 150 Mio. € für das Programm „Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten“ zur Verfügung. Der Investitionspakt ergänzt die Städtebauförderung im Hinblick auf die Sportstätten, die besonders häufig vom Sanierungsstau betroffen sind. Die Sportstätten spielen als Teil der sozialen Infrastruktur eine besonders wichtige Rolle für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Gesundheit der Bevölkerung.

Der Investitionspakt, der an die Systematik der Städtebauförderung anknüpft, verfolgt gemäß der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung - unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Klimaschutzes - folgende Ziele:

  • Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse
  • Schaffung von Orten zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der sozialen Integration aller Bevölkerungsgruppen
  • Förderung der Gesundheit der Bevölkerung.

Förderfähig sind Sportstätten, die primär der Ausübung von Sport dienen sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen (z. B. Umkleide- und Sanitärräume).

Gefördert werden die bauliche Sanierung und der Ausbau. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung oder Erweiterung ist der Ersatzneubau förderfähig. In besonders begründeten Ausnahmefällen sind auch Neubauten förderfähig, insbesondere wenn in wachsenden Kommunen oder verdichteten Räumen erforderliche Sportstätten fehlen. Darüber hinaus sind angemessene investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen förderfähig.

Es können Sportstätten in Gebieten, die in Programme der Städtebauförderung von Bund und Ländern aufgenommen sind sowie in städtebaulichen Untersuchungsgebieten zur Vorbereitung der Aufnahme in die Städtebauförderung zur Förderung angemeldet werden. In besonderen Ausnahmefällen sind Abweichungen möglich. Die Anmeldung auf Förderung muss durch die Kommunen erfolgen, mit den Zielsetzungen der Integrierten städtebaulichen Entwicklungsplanung übereinstimmen und die geplante Maßnahme muss kurzfristig umsetzbar sein.

2020 beteiligt sich der Bund mit 75 v. H., das Land Niedersachsen mit 15 v. H. und die Kommunen mit 10 v. H. an den förderungsfähigen Kosten. Die 2020 zur Verfügung stehenden Bundes- und Landesmittel betragen rd. 17 Mio. €.


Finanzielle Auswirkung:

Die Gemeinde Apen hat einen zu tragenden Eigenanteil von 10%,  ca. 223.000 €. Die aktuelle Baukostenermittlung vom Planungsbüro beträgt ca. 2,23 Mio. €.


Anlagen:

Antrag von der UWG 18.08.2020