Antrag der UWG-Fraktion vom 18.08.2020
Beschlussvorschlag:
Die
Verwaltung wird beauftragt umgehend einen Antrag für das Förderprogramm zu
stellen, um an dem Programm für die Sporthalle Apen teilhaben zu können.
Verwaltungsseitig sollen die notwendigen Schritte unternommen werden, um die
Rahmenbedingungen für das Förderprogramm zu erfüllen.
Sachverhalt: Der Rat hat in seiner Sitzung am 30.06.2020
folgenden Beschluss zur Sanierung der Sporthalle Apen getroffen.
Der vorrangige Sanierungsbedarf der Sporthalle Apen wird anerkannt und
mittelfristig sollen dafür umfangreiche Maßnahmen eingeleitet werden. Die
Verwaltung erhält den Auftrag mögliche Fördermittel für die kommenden
Kalenderjahre anzustreben. Von einer Antragstellung für Fördermittel im Jahr
2021 ist abzusehen, da eine gute Umsetzung finanziell und auch aufgrund der
hohen Auslastung der Fachbereiche im Rathaus nicht gewährleistet wäre. Der
Arbeitskreis Schulstandort Apen soll die Bedarfe in Sachen Sporthalle
berücksichtigen. Es ist gewünscht, dass sich der TV Apen an dem Arbeitskreis
beteiligt.
Nunmehr beantragt die UWG-Fraktion mit Schreiben vom 18.08.2020 den
Sachverhalt des neuen Förderprogrammes zu Sportstätten umgehend zu behandeln,
da das Land Nds. zusammen mit dem Bund, ein neues Förderprogramm für
Sportstätten, mit einer Antragsfrist bis zum 11.09.2020, auf den Weg gebracht
hat. Verwaltungsseitig wird aktuell eine Behandlung im heutigen Finanzausschuss
in der Zuständigkeit für richtig erachtet, da der vorrangige Sanierungsbedarf
dieser Sportstätte bereits im Sport- und Kulturausschuss festgestellt und vom
Rat bestätigt wurde. Der Zeitpunkt der jetzigen Behandlung des Antrages ist
aufgrund der Antragsfrist (11.09.2020) dringend geboten.
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob der Rat einen Antrag für das
Förderprogramm Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten auf den Weg
bringen möchte. Einige Eckpunkte sollten dabei aus Aper Sicht beachtet werden:
1. Es
handelt sich um eine Förderquote von 90 % der förderfähigen Kosten.
(Es müsste weiter geprüft werden, welche
Kosten wir ansetzten können.)
2.
Die
Corona-Pandemie muss Grund dafür sein, dass die Sanierung ohne die Fördermittel
nicht vorgenommen werden könnte. (Dieses wäre anhand der Einnahmeausfälle der
Gemeinde zu begründen.)
3. Die beantragte
Kommune sollte in einem Städtebauförderprogramm aufgenommen sein. (Es muss
geprüft werden, in wie weit unsere Beteiligung im Programm: “Kleinere Städte
und Gemeinden“ und das derzeitig gültige „Handlungskonzept“ die Sporthalle Apen
abbildet oder ergänzt werden könnte.)
4.
Die
Baukostenermittlung der Hallensanierung belief sich laut beauftragtem
Planungsbüro auf ca. 2,23 Mio. Euro. (Kann die Gemeinde Apen 10% aus
Eigenmitteln, trotz Corona –Krise einbringen. Es handelt sich um ca. 223.000
Euro.)
5.
Die
Abrechnung der Mittel soll bis zum Jahr 2025 erfolgen können.
(Es stellt sich die Frage, ob die Umsetzung
dann auch 2022/2023 erfolgen kann. Kapazitäten im Bauamt wären erst ab 2022 sicher
gegeben.)
6.
Einen
notwendigen Ratsbeschluss für den Antrag könnte die Gemeinde am 06.10.2020 dazu
fällen. (Laut tel. Auskunft des MU, Frau Dr. Burgdorf, Abteilung 6, wäre diese
Nachholung zulässig.)
Das Land Niedersachsen führt aus:
Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie
stellt der Bund für das Jahr 2020 den Ländern kurzfristig 150 Mio. € für das
Programm „Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten“ zur Verfügung. Der
Investitionspakt ergänzt die Städtebauförderung im Hinblick auf die
Sportstätten, die besonders häufig vom Sanierungsstau betroffen sind. Die
Sportstätten spielen als Teil der sozialen Infrastruktur eine besonders
wichtige Rolle für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die soziale Integration
und die Gesundheit der Bevölkerung.
Der
Investitionspakt, der an die Systematik der Städtebauförderung anknüpft,
verfolgt gemäß der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung - unter besonderer
Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Klimaschutzes - folgende Ziele:
- Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse
- Schaffung von Orten zur Stärkung des
gesellschaftlichen Zusammenhalts und der sozialen Integration aller
Bevölkerungsgruppen
- Förderung der Gesundheit der
Bevölkerung.
Förderfähig sind
Sportstätten, die primär der Ausübung von Sport dienen sowie deren typische
bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen (z. B. Umkleide-
und Sanitärräume).
Gefördert werden die
bauliche Sanierung und der Ausbau. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit der
Sanierung oder Erweiterung ist der Ersatzneubau förderfähig. In besonders
begründeten Ausnahmefällen sind auch Neubauten förderfähig, insbesondere wenn
in wachsenden Kommunen oder verdichteten Räumen erforderliche Sportstätten
fehlen. Darüber hinaus sind angemessene investitionsvorbereitende und
-begleitende Maßnahmen förderfähig.
Es können
Sportstätten in Gebieten, die in Programme der Städtebauförderung von Bund und
Ländern aufgenommen sind sowie in städtebaulichen Untersuchungsgebieten zur
Vorbereitung der Aufnahme in die Städtebauförderung zur Förderung angemeldet
werden. In besonderen Ausnahmefällen sind Abweichungen möglich. Die Anmeldung
auf Förderung muss durch die Kommunen erfolgen, mit den Zielsetzungen der
Integrierten städtebaulichen Entwicklungsplanung übereinstimmen und die
geplante Maßnahme muss kurzfristig umsetzbar sein.
2020 beteiligt sich
der Bund mit 75 v. H., das Land Niedersachsen mit 15 v. H. und die Kommunen mit
10 v. H. an den förderungsfähigen Kosten. Die 2020 zur Verfügung stehenden
Bundes- und Landesmittel betragen rd. 17 Mio. €.
Finanzielle
Auswirkung:
Die Gemeinde Apen hat einen zu tragenden Eigenanteil von
10%, ca. 223.000 €. Die aktuelle
Baukostenermittlung vom Planungsbüro beträgt ca. 2,23 Mio. €.
Anlagen:
Antrag
von der UWG 18.08.2020