Beschlussvorschlag:
Die Krippen- wie auch die Kindergartengebühren werden ab dem
14.12.2020 nicht mehr erhoben, bereits geleistete Gebühren werden erstattet,
der Ferienzeitraum 21.12.2020- 03.01.2021 bleibt von hiervon unberührt. Für die
tatsächlich in Anspruch genommene (Not)Betreuung werden Gebühren nach der
derzeit gültigen Sozialstaffel erhoben. Diese Regelung gilt konkret bis zum 31.01.2021.
Generell wird für künftige Schließungen der
Kindertagesstätten oder deren Verlängerung geregelt, dass jeweils für den
Zeitraum des Wechsels vom Regelbetrieb gem. der Regelungen des SGB VIII hin zum
Notbetrieb oder gar der vollständigen Schließung gem. Infektionsschutzgesetz
ein Gebührenerlass mit Ausnahme der in Anspruch genommen (Not)Betreuung wirksam
wird.
Sachverhalt:
Im vergangenen Jahr wurden seitens der Landesregierung die
verschiedensten Maßnahmen, jeweils angepasst an die epidemiologische Lage,
getroffen, um die Ausbreitung des Corona-Virus´ einzudämmen. Eine Maßnahme war
im März die Schließung der Kindertagesstätten. Diese Maßnahme hatte zur Folge,
dass der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gem. § 24 SGB VIII durch die
Regelungen des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft gesetzt wurde. Eine
Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen ist zahlenmäßig bis zur Hälfte der
zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze in der Zeit von 08.00 – 13.00 Uhr
möglich gewesen. Der Rat der Gemeinde Apen hatte seinerzeit beschlossen, das
Erheben der Gebühren auszusetzen, jedoch die in Anspruch genommene Notbetreuung
weiterhin gebührenpflichtig zu belassen. Im Verlauf des Jahres gab es eine
Rückkehr zum Regelbetrieb.
Das Infektionsgeschehen nahm im
Herbst/Winter 2020 wieder eine Dynamik auf, so dass der Niedersächsische
Kultusminister in einem Ministerbrief an die Erzieherinnen und Fachkräfte in
den Kindertagesstätten, wie auch an die Öffentlichkeit gerichtet den Appell
formulierte, die Kinder nicht in Betreuung zu geben, sondern zuhause zu
betreuen (s. Anlage Ministerbrief). Seit dem 11.01.2021 sind die
Kindertagesstätten per Verordnung wie im Vorjahr geschlossen, zunächst bis zum
31.01.2021. Um eine Analogie zum Vorjahr herzustellen und auch um ein positives
verständnisvolles Zeichen zu setzen, sollte ab dem 14.12.2020, also seit dem
Appell des Ministers bis zum 31.01.2021, ausgenommen der Zeitraum der Ferien
(21.12.2020- 03.01.2021), das Erheben der Gebühr ausgesetzt werden. Für die
Inanspruchnahme der Notbetreuung ist jedoch eine Gebühr zu erheben. Der
dargestellte Gebührenerlass möge bis zum Wechsel des Regelbetriebs gelten und
insofern eine „Pauschalgültigkeit“ erhalten, als dass dieser für künftige vergleichbare
Situationen ebenfalls gelten möge.
Finanzielle
Auswirkung:
Der Haushaltsplan der Kirchengemeinde sieht Elternbeiträge
i.H.v. 138.700 € für 2021 vor. Der vollständige Erlass der Beiträge würde das
von der Gemeinde Apen auszugleichende Defizit um monatlich 11.558 € erhöhen.
Dem gegenüber stehen die zu erhebenden Gebühren für die Notbetreuung, die
derzeit nicht beziffert werden können.
Anlagen:
Ministerbrief