Betreff
Erlass der Kita-Gebühren aufgrund der coronabedingten Schließung
Vorlage
VO/766/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Krippen- wie auch die Kindergartengebühren werden ab dem 14.12.2020 nicht mehr erhoben, bereits geleistete Gebühren werden erstattet, der Ferienzeitraum 21.12.2020- 03.01.2021 bleibt von hiervon unberührt. Für die tatsächlich in Anspruch genommene (Not)Betreuung werden Gebühren nach der derzeit gültigen Sozialstaffel erhoben. Diese Regelung gilt konkret bis zum 31.01.2021.

 

Generell wird für künftige Schließungen der Kindertagesstätten oder deren Verlängerung geregelt, dass jeweils für den Zeitraum des Wechsels vom Regelbetrieb gem. der Regelungen des SGB VIII hin zum Notbetrieb oder gar der vollständigen Schließung gem. Infektionsschutzgesetz ein Gebührenerlass mit Ausnahme der in Anspruch genommen (Not)Betreuung wirksam wird.    

 


Sachverhalt:

Im vergangenen Jahr  wurden seitens der Landesregierung die verschiedensten Maßnahmen, jeweils angepasst an die epidemiologische Lage, getroffen, um die Ausbreitung des Corona-Virus´ einzudämmen. Eine Maßnahme war im März die Schließung der Kindertagesstätten. Diese Maßnahme hatte zur Folge, dass der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gem. § 24 SGB VIII durch die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft gesetzt wurde. Eine Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen ist zahlenmäßig bis zur Hälfte der zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze in der Zeit von 08.00 – 13.00 Uhr möglich gewesen. Der Rat der Gemeinde Apen hatte seinerzeit beschlossen, das Erheben der Gebühren auszusetzen, jedoch die in Anspruch genommene Notbetreuung weiterhin gebührenpflichtig zu belassen. Im Verlauf des Jahres gab es eine Rückkehr zum Regelbetrieb.

 

Das Infektionsgeschehen nahm im Herbst/Winter 2020 wieder eine Dynamik auf, so dass der Niedersächsische Kultusminister in einem Ministerbrief an die Erzieherinnen und Fachkräfte in den Kindertagesstätten, wie auch an die Öffentlichkeit gerichtet den Appell formulierte, die Kinder nicht in Betreuung zu geben, sondern zuhause zu betreuen (s. Anlage Ministerbrief). Seit dem 11.01.2021 sind die Kindertagesstätten per Verordnung wie im Vorjahr geschlossen, zunächst bis zum 31.01.2021. Um eine Analogie zum Vorjahr herzustellen und auch um ein positives verständnisvolles Zeichen zu setzen, sollte ab dem 14.12.2020, also seit dem Appell des Ministers bis zum 31.01.2021, ausgenommen der Zeitraum der Ferien (21.12.2020- 03.01.2021), das Erheben der Gebühr ausgesetzt werden. Für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist jedoch eine Gebühr zu erheben. Der dargestellte Gebührenerlass möge bis zum Wechsel des Regelbetriebs gelten und insofern eine „Pauschalgültigkeit“ erhalten, als dass dieser für künftige vergleichbare Situationen ebenfalls gelten möge.    

 


Finanzielle Auswirkung:

Der Haushaltsplan der Kirchengemeinde sieht Elternbeiträge i.H.v. 138.700 € für 2021 vor. Der vollständige Erlass der Beiträge würde das von der Gemeinde Apen auszugleichende Defizit um monatlich 11.558 € erhöhen. Dem gegenüber stehen die zu erhebenden Gebühren für die Notbetreuung, die derzeit nicht beziffert werden können.

 


Anlagen:

Ministerbrief