Betreff
Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten
Vorlage
VO/799/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

2. Satzung

Zur Änderung der Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinde Apen

 

Aufgrund der §§ 8, 9, 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.02.2021 (Nds. GVBl. S. 64), hat der Rat der Gemeinde Apen in seiner Sitzung am 23.03.2021 beschlossen:

 

Artikel I:

 

§ 1  Rechtsstellung

 

Die Gemeinde Apen beschäftigt eine ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.



§ 2 Berufung, Abberufung

 

Der Rat entscheidet über die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten. Für die Abberufung ist die Mehrheit der Mitglieder des Rates erforderlich.

 

 

§ 3 Stellvertretung

 

(1)   Der Verwaltungsausschuss kann eine ständige Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten bestellen; die Bestellung weiterer Stellvertreterinnen ist für abgegrenzte Aufgabenbereiche zulässig.

 

(2)   Die Gleichstellungsbeauftragte soll vor der Bestellung gehört werden.

 

(3)   Ist eine ständige Stellvertreterin nicht bestellt, so soll der Verwaltungsausschuss eine Beschäftigte der Gemeinde oder eine andere ehrenamtlich tätige Frau mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist; die Amtszeit der vorübergehenden Stellvertreterin endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Gleichstellungsbeauftragte ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.

 

 

§ 4 Aufgaben, Befugnisse, Beteiligungsrechte

 

(1)   Die Gleichstellungsbeauftragte soll dazu beitragen, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen. Sie hat nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 das Recht, an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mitzuwirken, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben. Die Gleichstellungsbeauftragte kann zur Verwirklichung der in Satz 1 genannten Zielsetzung Vorhaben und Maßnahmen anregen, die Folgendes betreffen:

 

1.      die Arbeitsbedingungen in der Verwaltung,

2.      personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes der Kommune oder

3.      Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft.

 

Der Rat kann der Gleichstellungsbeauftragten weitere Aufgaben zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern übertragen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Vertretung hierfür Vorschläge unterbreiten.

 

Die Gleichstellungsbeauftragte

 

·         ist Vorsitzende des Aper Präventionsrates und beruft diesen halbjährlich ein. Sie richtet ihre jährlichen Arbeitsschwerpunkte an den Impulsen und erarbeiteten Bedarfen des Präventionsrates aus,

 

·         hält ein Beratungsangebot (Sprechstunde) im Rathaus für die Beschäftigten und die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Apen vor. Die Beratungstermine werden über die örtliche Presse und Homepage der Gemeinde bekannt gemacht. Ein Beratungsangebot kann auch in anderen öffentlichen Räumen oder auf Wunsch des Beratungsnehmers im privaten Umfeld erfolgen.

 

(2)   Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unterstellt. Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie nicht weisungsgebunden.

 

(3)   Die Gleichstellungsbeauftragte kann an allen Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates, der Ausschüsse nach § 73 teilnehmen. Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Die Gleichstellungsbeauftragte kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates, des Verwaltungsausschusses oder eines Ausschusses des Rates gesetzt wird. Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, einem Beschlussvorschlag des Verwaltungsausschusses, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Satz 4 ist auf Beschlussvorschläge, die an den Verwaltungsausschuss und den Jugendausschuss gerichtet sind, entsprechend anzuwenden.

 

(4)   Die Gleichstellungsbeauftragte gibt einmal im Jahr, im 1. Quartal, gegenüber dem Rat Auskunft über ihre Tätigkeiten; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 unterliegen. Die Auskunft kann in Form eines schriftlichen Tätigkeitsberichtes für den Gemeinderat oder auch im Sozialausschuss erfolgen.

 

(5)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte in allen Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichem Umfang berechtigt, die Akten der Kommunalverwaltung, nach Zustimmung des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin, einzusehen. Personalakten darf sie nur mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten einsehen.

 

(6)   Die Gleichstellungsbeauftragte soll darauf hinwirken, dass neben Gemeinderat und Verwaltung auch die Öffentlichkeit über die Angebote und Tätigkeiten informiert wird. Gleichstellungsrelevante Themen der Gesellschaft sollen ebenfalls in Vereine, Verbände, Betriebe und Institutionen transportiert werden.

 

(7)   Die Gleichstellungsbeauftragte sollen Angebote ortsüblich in der Presse und den Medien der Gemeinde bekannt gemacht werden.

 

 

§ 5 Aufwandsentschädigung, Reisekosten

 

Die Gleichstellungsbeauftragte erhält eine Aufwandsentschädigung entsprechend der Satzung über die Zahlung von Entschädigungen für Aufwand, Verdienstausfall und Fahrtkosten der Gemeinde Apen.

 

 

Artikel II:

 

Die Änderungen treten am 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet werden.

 


Sachverhalt:

Die Aufgabenfelder, die von Gleichstellungsthemen bzw.- fragestellungen betroffen sind, sind einerseits vielschichtig, unterliegen aber andererseits sicherlich auch gesellschaftsbedingten Veränderungen im Verlaufe der Zeit. Es existieren für verschiedenste Zielgruppen Beratungs- und/oder Betreuungsangebote aber auch ledigich Zusammenschlüsse dieser Zielgruppen des Treffens wegen. Exemplarisch seien hier die Angebote der Jugendpflege, des Seniorenbeirates/-beauftragten, des Helferkreises Asyl, der Diakonie und der Kirchen genannt. In all diesen Institutionen und Vereinen bzw. im Zusammensein dieser Personengruppen können Themenfelder die Gleichstellung betreffend ansetzen. Es gibt also nicht die eindeutig beschreibbare Zielgruppe für die Angebote einer Gleichstellungsbeauftragten, vielmehr handelt es sich hierbei um ein die gesamte Gesellschaft betreffendes Themenfeld. Letztlich gibt es also die gesetzlich fest umrissenen Pflichtaufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten sowie ein großes Spektrum an Aufgabenfeldern, in dem man seine Schwerpunkte selbst setzen kann. Die Schwerpunktsetzung kann hier natürlich im Verlauf der Zeit variieren und sich gesellschaftlichen Veränderungen und Gegebenheiten anpassen.

Vor diesem Hintergrund hat die „Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragen“ eine Änderung erfahren. So soll die Gleichstellungsbeauftragte beispielsweise eine Sprechstunde anbieten, um ein Grundangebot vorzuhalten. Aus diesem Beratungsangebot heraus kann ein Bedarf ermittelt werden und in einem nächsten Schritt ein somit bedarfsgerechtes Angebot für einen gewissen Zeitraum erwachsen. Weiterhin soll die Gleichstellungsbeauftragte dem Präventionsrat vorsitzen, dem verschiedene Vereine und Institutionen angehören. Aus deren zielgruppenspezifischer Arbeit, aus der sich Bedarfe konkret ableiten lassen, soll die Gleichstellungsbeauftragte jährliche Arbeitsschwerpunkte ableiten.

 

Diese Aspekte hat die bisherige Satzung nicht abgebildet, sondern nur und ausschließlich auf die ohnehin bindenden gesetzlichen Aspekte verwiesen. Vor diesem Hintergrund soll folgende Änderungssatzung beschlossen werden.    

 


Finanzielle Auswirkung:

 

 


Anlagen: