Beschlussvorschlag:
2. Satzung
Zur Änderung der Satzung über die Rechtsstellung der
Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinde Apen
Aufgrund der §§ 8, 9, 10 und 58 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.02.2021 (Nds. GVBl. S.
64), hat der Rat der Gemeinde Apen in seiner Sitzung am 23.03.2021 beschlossen:
Artikel I:
§ 1 Rechtsstellung
Die Gemeinde Apen beschäftigt eine ehrenamtlich tätige
Gleichstellungsbeauftragte.
§ 2 Berufung, Abberufung
Der Rat entscheidet über die
Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten. Für die Abberufung ist
die Mehrheit der Mitglieder des Rates erforderlich.
§ 3 Stellvertretung
(1) Der
Verwaltungsausschuss kann eine ständige Stellvertreterin der
Gleichstellungsbeauftragten bestellen; die Bestellung weiterer
Stellvertreterinnen ist für abgegrenzte Aufgabenbereiche zulässig.
(2) Die
Gleichstellungsbeauftragte soll vor der Bestellung gehört werden.
(3)
Ist eine ständige Stellvertreterin nicht
bestellt, so soll der Verwaltungsausschuss eine Beschäftigte der Gemeinde oder
eine andere ehrenamtlich tätige Frau mit der Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als
sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist; die Amtszeit der
vorübergehenden Stellvertreterin endet zu dem Zeitpunkt, an dem die
Gleichstellungsbeauftragte ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.
§ 4
Aufgaben, Befugnisse, Beteiligungsrechte
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte soll dazu beitragen, die
Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen. Sie hat nach Maßgabe
der Absätze 3 und 4 das Recht, an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen
und Maßnahmen mitzuwirken, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der
Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und
Männern in der Gesellschaft haben. Die Gleichstellungsbeauftragte kann zur
Verwirklichung der in Satz 1 genannten Zielsetzung Vorhaben und Maßnahmen
anregen, die Folgendes betreffen:
1.
die Arbeitsbedingungen in der Verwaltung,
2.
personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des
öffentlichen Dienstes der Kommune oder
3.
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft.
Der Rat kann der Gleichstellungsbeauftragten weitere Aufgaben
zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern übertragen. Die
Gleichstellungsbeauftragte kann der Vertretung hierfür Vorschläge unterbreiten.
Die Gleichstellungsbeauftragte
·
ist Vorsitzende des Aper Präventionsrates und beruft diesen
halbjährlich ein. Sie richtet ihre jährlichen Arbeitsschwerpunkte an den
Impulsen und erarbeiteten Bedarfen des Präventionsrates aus,
·
hält ein Beratungsangebot (Sprechstunde) im Rathaus für die
Beschäftigten und die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Apen vor. Die
Beratungstermine werden über die örtliche Presse und Homepage der Gemeinde bekannt
gemacht. Ein Beratungsangebot kann auch in anderen öffentlichen Räumen oder auf
Wunsch des Beratungsnehmers im privaten Umfeld erfolgen.
(2)
Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Bürgermeisterin oder
dem Bürgermeister unterstellt. Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben
ist sie nicht weisungsgebunden.
(3)
Die Gleichstellungsbeauftragte kann an allen Sitzungen des Rates, des
Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates, der Ausschüsse nach § 73
teilnehmen. Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören.
Die Gleichstellungsbeauftragte kann verlangen, dass ein bestimmter
Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates, des
Verwaltungsausschusses oder eines Ausschusses des Rates gesetzt wird. Widerspricht
sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, einem
Beschlussvorschlag des Verwaltungsausschusses, so hat die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine
wesentlichen Gründe hinzuweisen. Satz 4 ist auf Beschlussvorschläge, die an den
Verwaltungsausschuss und den Jugendausschuss gerichtet sind, entsprechend
anzuwenden.
(4)
Die Gleichstellungsbeauftragte gibt einmal im Jahr, im 1. Quartal,
gegenüber dem Rat Auskunft über ihre Tätigkeiten; dies gilt nicht für
Angelegenheiten, die der Geheimhaltung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 unterliegen. Die
Auskunft kann in Form eines schriftlichen Tätigkeitsberichtes für den
Gemeinderat oder auch im Sozialausschuss erfolgen.
(5)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die
Gleichstellungsbeauftragte in allen Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich
der Gleichstellungsbeauftragten berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere in
Personalangelegenheiten. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die
sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichem Umfang berechtigt, die
Akten der Kommunalverwaltung, nach Zustimmung des Bürgermeisters / der
Bürgermeisterin, einzusehen. Personalakten darf sie nur mit Zustimmung der
betroffenen Beschäftigten einsehen.
(6)
Die Gleichstellungsbeauftragte soll darauf hinwirken, dass neben
Gemeinderat und Verwaltung auch die Öffentlichkeit über die Angebote und
Tätigkeiten informiert wird. Gleichstellungsrelevante Themen der Gesellschaft
sollen ebenfalls in Vereine, Verbände, Betriebe und Institutionen transportiert
werden.
(7)
Die Gleichstellungsbeauftragte sollen Angebote ortsüblich in der Presse
und den Medien der Gemeinde bekannt gemacht werden.
§ 5
Aufwandsentschädigung, Reisekosten
Die Gleichstellungsbeauftragte erhält eine
Aufwandsentschädigung entsprechend der Satzung über die Zahlung von
Entschädigungen für Aufwand, Verdienstausfall und Fahrtkosten der Gemeinde
Apen.
Artikel II:
Die Änderungen treten am 14. Tag nach Ablauf des Tages in
Kraft, an dem sie verkündet werden.
Sachverhalt:
Die Aufgabenfelder, die von
Gleichstellungsthemen bzw.- fragestellungen betroffen sind, sind einerseits
vielschichtig, unterliegen aber andererseits sicherlich auch
gesellschaftsbedingten Veränderungen im Verlaufe der Zeit. Es existieren für
verschiedenste Zielgruppen Beratungs- und/oder Betreuungsangebote aber auch
ledigich Zusammenschlüsse dieser Zielgruppen des Treffens wegen. Exemplarisch
seien hier die Angebote der Jugendpflege, des Seniorenbeirates/-beauftragten,
des Helferkreises Asyl, der Diakonie und der Kirchen genannt. In all diesen
Institutionen und Vereinen bzw. im Zusammensein dieser Personengruppen können
Themenfelder die Gleichstellung betreffend ansetzen. Es gibt also nicht die
eindeutig beschreibbare Zielgruppe für die Angebote einer Gleichstellungsbeauftragten,
vielmehr handelt es sich hierbei um ein die gesamte Gesellschaft betreffendes
Themenfeld. Letztlich gibt es also die gesetzlich fest umrissenen
Pflichtaufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten sowie ein großes Spektrum an
Aufgabenfeldern, in dem man seine Schwerpunkte selbst setzen kann. Die
Schwerpunktsetzung kann hier natürlich im Verlauf der Zeit variieren und sich
gesellschaftlichen Veränderungen und Gegebenheiten anpassen.
Vor diesem Hintergrund hat die
„Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragen“ eine Änderung
erfahren. So soll die Gleichstellungsbeauftragte beispielsweise eine
Sprechstunde anbieten, um ein Grundangebot vorzuhalten. Aus diesem
Beratungsangebot heraus kann ein Bedarf ermittelt werden und in einem nächsten
Schritt ein somit bedarfsgerechtes Angebot für einen gewissen Zeitraum
erwachsen. Weiterhin soll die Gleichstellungsbeauftragte dem Präventionsrat
vorsitzen, dem verschiedene Vereine und Institutionen angehören. Aus deren
zielgruppenspezifischer Arbeit, aus der sich Bedarfe konkret ableiten lassen,
soll die Gleichstellungsbeauftragte jährliche Arbeitsschwerpunkte ableiten.
Diese Aspekte hat die bisherige
Satzung nicht abgebildet, sondern nur und ausschließlich auf die ohnehin
bindenden gesetzlichen Aspekte verwiesen. Vor diesem Hintergrund soll folgende
Änderungssatzung beschlossen werden.
Finanzielle
Auswirkung:
Anlagen: