Sachverhalt:
Mit Rundschreiben Nr. 111/2021 vom Nds. Städte- und
Gemeindebund mit Datum vom 09.03.2021 wies man die Kommunen darauf hin, dass
die Themen Schotter- bzw. Steingärten immer häufiger kontrovers diskutiert
werden. Des Weiteren wurden Informationen mitgeteilt, wie diese Angelegenheit
von den Kommunen zukünftig bearbeitet werden kann. Auch wurde auf den Erlass
vom 11.12.2019 des Nds. Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Bezug genommen. Beides ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Bei der Thematik prallen der grundrechtlich gewährte
Eigentumsschutz gem. Art. 14 Grundgesetz und der Insekten- und Tierschutz
verbunden mit dem Naturschutz regelmäßig aufeinander.
Folgende Handlungsmöglichkeiten werden seitens des Nds.
Städte- und Gemeindebundes empfohlen:
- Beratung und Förderung
Die Kommune sollte bereits im
Vorfeld mit Bauwilligen sprechen und umfänglich über die Nachteile einer
Schotter – und Vorteile einer Grünfläche aufklären. Eine Beilegung eines
entsprechenden Flyers zur Baugenehmigung sei hier denkbar.
- Vertragliche Möglichkeiten nutzen
In Kaufverträgen kann
ausgeschlossen werden, dass Schotter- und Steingärten angelegt werden. Gerade
beim Zwischenerwerb (Erwerb der Fläche durch die Gemeinde und Weiterveräußerung
an Bauwillige) sei dies ein probates Mittel. Diese Praxis wird in einigen
Kommunen bereits durchgeführt.
- Bauplanerische Möglichkeiten
Entsprechende Verbote von Schotter-
und Steingärten können zeichnerisch und textlich im Bebauungsplan als sog.
Grüne Festsetzungen aufgenommen werden. Eine Rückbaupflicht von bereits
bestehenden Schotter- und Steingärten ist jedoch selten möglich.
Die Kommune wird jedoch immer eine gewisse Abwägung
durchführen müssen zwischen dem ökologischen Gedanken und den privaten Belangen
der Grundstückseigentümer wie etwa ein geringerer Pflegeaufwand.
Zu diesem Thema hat das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie,
Bauen und Klimaschutz am 11.12.2019 einen Erlass veröffentlicht, welcher u. a.
folgendes aussagt:
Grundstücksflächen, welche im jeweiligen Bebauungsplan als
nicht überbaubare Flächen festgesetzt wurden, müssen gem. § 9 Abs. 2 Nds.
Bauordnung (NBauO) Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige
Nutzung erforderlich sind. An diesen Flächen besteht auch ein öffentliches
Interesse, da sie für Pflanzen und Insekten einen wertvollen Lebensraum
darstellen.
Die genannten Flächen können wie folgt genutzt werden:
- Anlegung von Rasen- oder
Grasflächen
- Gehölz-Anwuchs
- Anpflanzung von Zier- und
Nutzpflanzen
Eine Umrandung mittels Plattenbauweise oder Pflasterung ist
zulässig, solange dies nur eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten
usw. darstellt. Die Vegetation muss jedoch auf den Flächen überwiegen.
Auch die Frage, ob Schottergärten mit oder ohne Unterfolie
ausgeführt werden ist unerheblich, da sie keine Grünflächen im Sinne des
Bauordnungsrechts darstellen, soweit auch hier die Vegetation nicht überwiegt.
Finanzierung:
Der Haushalt der Gemeinde Apen wird nicht belastet.
Anlage:
Rundschreiben NSGB
Erlass des Nds. Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und
Klimaschutz