Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Apen beschließt die Aufstellung der 24.
Änderung des Flächennutzungsplans (2017) – Gemeindegebiet, Windenergie.
Das Plangebiet erstreckt sich über das gesamte Gebiet der
Gemeinde Apen.
Den Begründungen wird gem. § 2a BauGB ein Umweltbericht
beigefügt.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss
nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Apen hat im Jahr 1999
die 3. Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Wind“ aufgestellt. Mit dieser
Flächennutzungsplanänderung wurden Vorrangstandorte für Windenergieanlagen
dargestellt. Gleichzeitig beinhaltet der Flächennutzungsplan auch eine
Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen im übrigen Außenbereich der Gemeinde
Apen, außerhalb des dargestellten Vorrangstandortes.
Seit der Aufstellung der 3. Änderung des
Flächennutzungsplanes hat sich zum einen die Windenergieanlagentechnik zu
weitaus größeren und höheren Anlagen verändert. Zum anderen sind die
Anforderungen an eine kommunale Steuerung der Windenergie über die Flächennutzungsplanung
durch zahlreiche Entscheidungen deutscher Gerichte konkretisiert worden. Die
Gemeinde Apen beabsichtigt daher, bei der zukünftigen Nutzung der Windenergie
diesen Umständen Rechnung zu tragen und die Planung daher zu aktualisieren.
Grundsätzlich beurteilt sich die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit von Windenergieanlagen alleine nach § 35 BauGB. Da
Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert sind, müssen sie
zugelassen werden, sofern im konkreten Fall öffentliche Belange
i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstehen. Eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt u. a. vor, wenn das Vorhaben
den Darstellungen eines Flächennutzungsplans widerspricht. So kann eine Kommune
die Darstellung von Sonstigen Sondergebieten für die Nutzung der Windenergie
(Positivflächen) mit der Darstellung eines Ausschlussgebiets "im
Übrigen" verbinden, um den restlichen Außenbereich von Windenergieanlagen
freizuhalten.
Wenn die Gemeinde Apen rechtssicher auf die Standorte
künftiger Windenergieanlagen Einfluss nehmen will, ist eine planungsrechtliche
Steuerung auf Ebene der Flächennutzungsplanung unumgänglich.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen in der
Gemeinde Apen geeignete Standorte für die Windenergienutzung als „Sonstige
Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie“ dargestellt werden mit
gleichzeitiger Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windenergieanlagen im
übrigen Gemeindegebiet. Damit soll zum einen der Nutzung regenerativer Energien
in substantieller Weise Raum gegeben werden, zum anderen aber auch u.a. die
Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie die Belange der
Siedlungsnutzungen ausreichend berücksichtigt werden. Geprüft werden sollen
mehrere Alternativstandorte, von denen nach Abwägung der unterschiedlichen
Belange sowie der Ergebnisse aus den Beteiligungen nach § 3 BauGB
(Öffentlichkeit) und § 4 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange) die am besten geeigneten Standorte zur Ausweisung kommen sollen.
Hierzu wird Herr Aufleger vom Planungsbüro
NWP aus Oldenburg die Situation verdeutlichen und die weitere Vorgehensweise
erläutern.
Finanzielle
Auswirkung:
Die entstehenden Kosten sind aus dem Budget Planungskosten zu
zahlen.
Anlagen:
Plangebiet / Gemeindegebiet