Betreff
Änderung des Flächennutzungsplans (2017) der Gemeinde Apen zur Ausweisung von sonstigen Sondergebieten zur Nutzung der Windenergie bei gleichzeitigem Ausschluss der Nutzung der Windenergie außerhalb der dargestellten sonstigen Sondergebiete gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB; Aufstellungsbeschluss
Vorlage
VO/844/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt die Aufstellung der 24. Änderung des Flächennutzungsplans (2017) – Gemeindegebiet, Windenergie.

 

Das Plangebiet erstreckt sich über das gesamte Gebiet der Gemeinde Apen.

 

Den Begründungen wird gem. § 2a BauGB ein Umweltbericht beigefügt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 


Sachverhalt:

Die Gemeinde Apen hat im Jahr 1999 die 3. Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Wind“ aufgestellt. Mit dieser Flächennutzungsplanänderung wurden Vorrangstandorte für Windenergieanlagen dargestellt. Gleichzeitig beinhaltet der Flächennutzungsplan auch eine Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen im übrigen Außenbereich der Gemeinde Apen, außerhalb des dargestellten Vorrangstandortes.

 

Seit der Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes hat sich zum einen die Windenergieanlagentechnik zu weitaus größeren und höheren Anlagen verändert. Zum anderen sind die Anforderungen an eine kommunale Steuerung der Windenergie über die Flächennutzungsplanung durch zahlreiche Entscheidungen deutscher Gerichte konkretisiert worden. Die Gemeinde Apen beabsichtigt daher, bei der zukünftigen Nutzung der Windenergie diesen Umständen Rechnung zu tragen und die Planung daher zu aktualisieren.

 

Grundsätzlich beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen alleine nach § 35 BauGB. Da Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert sind, müssen sie zugelassen werden, sofern im konkreten Fall öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstehen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt u. a. vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen eines Flächennutzungsplans widerspricht. So kann eine Kommune die Darstellung von Sonstigen Sondergebieten für die Nutzung der Windenergie (Positivflächen) mit der Darstellung eines Ausschlussgebiets "im Übrigen" verbinden, um den restlichen Außenbereich von Windenergieanlagen freizuhalten.

 

Wenn die Gemeinde Apen rechtssicher auf die Standorte künftiger Windenergieanlagen Einfluss nehmen will, ist eine planungsrechtliche Steuerung auf Ebene der Flächennutzungsplanung unumgänglich.

 

Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen in der Gemeinde Apen geeignete Standorte für die Windenergienutzung als „Sonstige Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie“ dargestellt werden mit gleichzeitiger Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windenergieanlagen im übrigen Gemeindegebiet. Damit soll zum einen der Nutzung regenerativer Energien in substantieller Weise Raum gegeben werden, zum anderen aber auch u.a. die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie die Belange der Siedlungsnutzungen ausreichend berücksichtigt werden. Geprüft werden sollen mehrere Alternativstandorte, von denen nach Abwägung der unterschiedlichen Belange sowie der Ergebnisse aus den Beteiligungen nach § 3 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) die am besten geeigneten Standorte zur Ausweisung kommen sollen.

 

 

Hierzu wird Herr Aufleger vom Planungsbüro NWP aus Oldenburg die Situation verdeutlichen und die weitere Vorgehensweise erläutern.

 


Finanzielle Auswirkung:

Die entstehenden Kosten sind aus dem Budget Planungskosten zu zahlen.

 


Anlagen:

Plangebiet / Gemeindegebiet