Sachverhalt:
Gemäß § 60 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) werden zu Beginn der
ersten Sitzung nach der Wahl die Abgeordneten von dem Hauptverwaltungsbeamten förmlich
verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und
die Gesetze zu beachten.
Ehrenamtlich Tätige sind gem. § 43 NKomVG durch den Hauptverwaltungsbeamten
vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42
NKomVG hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Die §§ 40 bis 42 NKomVG haben folgenden Wortlaut:
§ 40 NKomVG
Amtsverschwiegenheit
(1) 1Ehrenamtlich Tätige haben über
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung
vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist, Verschwiegenheit
zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. 2Von
dieser Verpflichtung werden ehrenamtlich Tätige auch nicht durch persönliche
Bindungen befreit. 3Sie dürfen die Kenntnis von Angelegenheiten,
über die sie verschwiegen zu sein haben, nicht unbefugt verwerten. 4Sie
dürfen ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 5Die Genehmigung
wird für ihre Mitglieder von der Vertretung erteilt. 6Bei den
übrigen ehrenamtlich Tätigen erteilt der Hauptausschuss die Genehmigung; er
kann diese Zuständigkeit auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den
Hauptverwaltungsbeamten übertragen.
(2) Wer die Pflichten nach Absatz 1 vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt, handelt ordnungswidrig, wenn die Tat nicht nach § 203
Abs.2 oder nach § 353 b des Strafgesetzbuchs (StGB) bestraft werden kann;
§ 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 41 NKomVG
Mitwirkungsverbot
(1)
1Ehrenamtlich Tätige dürfen in Angelegenheiten der Kommunen nicht
beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einen unmittelbaren
Vorteil oder Nachteil für folgende Personen bringen kann:
1. sie selbst,
2. ihre Ehegattin, ihren
Ehegatten, ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner im
Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes,
3. ihre Verwandten bis zum
dritten oder ihre Verschwägerten bis zum zweiten Grad während des Bestehens der
Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
4. eine von ihnen kraft Gesetzes
oder Vollmacht vertretene Person.
2Als unmittelbar
gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst
ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen nach § 85
Abs. 1 Nr. 2, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen
werden müssen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die ehrenamtlich
Tätigen an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige einer
Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen
durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Das Verbot des Absatzes 1
Sätze 1 und 2 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die gegen Entgelt
bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten
Rechts oder einer Vereinigung beschäftigt sind, wenn die Entscheidung diesen
Dritten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt nicht
für
1. die Beratung und Entscheidung
über Rechtsnormen,
2. Beschlüsse, welche die
Besetzung unbesoldeter Stellen oder die Abberufung aus ihnen
betreffen,
3. Wahlen,
4. ehrenamtlich Tätige, die dem
Vertretungsorgan einer juristischen Person als Vertreterin
oder Vertreter der Kommune
angehören.
(4) 1Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der
Absätze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein,
hat dies vorher mitzuteilen. 2Ob ein Mitwirkungsverbot besteht,
entscheidet die Stelle, in der oder für welche die ehrenamtliche Tätigkeit
ausgeübt wird. 3Wird über eine Rechtsnorm beraten oder entschieden
(Absatz 3 Nr. 1), so hat die ehrenamtlich tätige Person vorher
mitzuteilen, wenn sie oder eine der in Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 genannten Personen ein besonderes persönliches oder
wirtschaftliches Interesse am Erlass oder Nichterlass der Rechtsnorm hat.
(5) 1Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2
gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit
mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. 2Bei einer
öffentlichen Sitzung ist diese Person berechtigt, sich in dem für Zuhörerinnen
und Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.
(6) 1Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der
Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, ist unwirksam, wenn die
Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. 2§ 10 Abs.
2 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. 3Wenn eine öffentliche
Bekanntmachung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach §
10 Abs. 2 Satz 1 mit dem Tag der Beschlussfassung.
§ 42 NKomVG
Vertretungsverbot
(1)
1Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte nicht vertreten, wenn
diese ihre Ansprüche und Interessen gegenüber der Kommune geltend machen;
hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. 2Für
andere ehrenamtlich Tätige gilt das Vertretungsverbot des Satzes 1, wenn
die Vertretung im Rahmen ihrer Berufsausübung erfolgen und mit den Aufgaben
ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen würde.
(2) Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Vertretung.
Finanzierung:
Anlage: