Betreff
Wahl des/der Ratsvorsitzenden
Vorlage
VO/880/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

a) Für das Wahlverfahren zur Wahl der/des Ratsvorsitzenden wird die bisherige Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Apen angewandt.

 

b) Der Rat der Gemeinde Apen hat das Ratsmitglied _____________ mit ____ Stimmen zur/zum Ratsvorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode (01.11.2021 – 31.10.2026) gewählt.

 

 


Sachverhalt:

Gem. § 61 NKomVG wählt die Vertretung nach der Verpflichtung der Abgeordneten in ihrer ersten Sitzung aus der Mitte der Abgeordneten ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode. Die Wahl wird von dem ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitglied geleitet.

 

Die Wahl der/des Vorsitzenden erfolgt zwingend für die Dauer der Wahlperiode. Die Wahl für einen kürzeren Zeitraum ist unwirksam.

 

Gewählt wird nach § 67 NKomVG schriftlich. Auf Verlangen eines Mitglieds der Vertretung (einschl. Bürgermeister) ist geheim zu wählen. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung (nicht der Anwesenden) gestimmt hat (mindestens 15). Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Hier ist dann die Person gewählt, die die meisten Stimmen hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die/der Altersvorsitzende zieht.

 

Vor Durchführung der Wahl ist zunächst für das Wahlverfahren die Anwendung der bisherigen Geschäftsordnung zu beschließen.

 

Danach ist die/der Ratsvorsitzende vom Rat in Form einer Wahl zu bestimmen. (§ 4 der Geschäftsordnung). Für die Wahl selber ist in § 17 i.V.m. § 16 (6) S 3 der Geschäftsordnung festgelegt, dass aus jeder Fraktion/Gruppe ein Ratsmitglied als Stimmzähler/in berufen wird, das zusammen mit dem Allgemeinen Vertreter das Ergebnis feststellt.

 

Bei geheimer Wahl sind Wahlkabinen und Wahlurnen zu benutzen. Es sind äußerlich gleiche, in Missbrauch ausschließender Weise gekennzeichnete Stimmzettel zu verwenden.

 


Finanzielle Auswirkung:

Eine gesonderte Aufwandsentschädigung für die Ratsvorsitzende/den Ratsvorsitzenden ist nach der aktuellen Satzung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen nicht vorgesehen.

 

 


Anlagen: