Betreff
Wahl der/des stellvertretenden Ratsvorsitzenden
Vorlage
VO/881/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

a) Für das Wahlverfahren zur Wahl der/des Ratsvorsitzenden und der/des stellvertretenden Ratsvorsitzenden wird die bisherige Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Apen angewandt.

 

b) Der Rat der Gemeinde Apen hat das Ratsmitglied _____________ mit ____

Stimmen zur/zum stellvertretenden Ratsvorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

 

 


Sachverhalt:

Gem. § 61 NKomVG beschließt die Vertretung im Anschluss an die Wahl des/der Vorsitzenden über die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden.

 

Dieser Beschluss kann durch Abstimmung nach § 66 NKomVG  oder durch Wahl nach § 67 NKomVG erfolgen.

 

Es wird vorgeschlagen, eine Wahl nach § 67 NKomVG, wie bei dem/der Vorsitzenden durchzuführen.

 

Gewählt wird nach § 67 NKomVG schriftlich. Auf Verlangen eines Mitglieds der Vertretung (einschl. Bürgermeister) ist geheim zu wählen. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung gestimmt hat (mindestens 15). Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Hier ist dann die Person gewählt, die die meisten Stimmen hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die/der Vorsitzende zieht.

 

Vor Durchführung der Wahl ist zunächst für das Wahlverfahren die Anwendung der bisherigen Geschäftsordnung zu beschließen.

 

Danach ist  die/der stellvertretende Ratsvorsitzende vom Rat in Form einer Wahl zu bestimmen. (§ 4 der Geschäftsordnung). Für die Wahl selber ist in § 17 der Geschäftsordnung festgelegt, dass aus jeder Fraktion/Gruppe ein Ratsmitglied als Stimmzähler/in berufen wird, das zusammen mit dem Allgemeinen Vertreter das Ergebnis feststellt.

 

Bei geheimer Wahl sind Wahlkabinen und Wahlurnen zu benutzen. Es sind äußerlich gleiche, in Missbrauch ausschließender Weise gekennzeichnete Stimmzettel zu verwenden.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

Eine gesonderte Aufwandsentschädigung für die Ratsvorsitzende/den Ratsvorsitzenden ist nach der aktuellen Satzung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen nicht vorgesehen.

 

 


Anlagen: