Betreff
Wahl der stellvertretenden Bürgermeister
Vorlage
VO/888/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Apen hat die Beigeordneten ______________,

_________________ und ________________ für die Dauer der Wahlperiode zu stellvertretenden Bürgermeistern gewählt. Eine Reihenfolge der Vertretung soll nicht bestehen. a

 

 


Sachverhalt:

a) Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 NKomVG wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreter/innen des Bürgermeisters, die ihn vertreten bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und der Verpflichtung der Abgeordneten sowie ihrer Pflichtenbelehrung. Die Stellvertretung umfasst nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Aufgaben. Die ehrenamtlichen Stellvertreter führen in Gemeinden die Bezeichnung „stellvertretende Bürgermeister/in“.

 

Die Vertretung nach § 81 Abs. 2 ist eine Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten im Verhinderungsfall. Der Hauptverwaltungsbeamte entscheidet auch bei Anwesenheit, ob er sich vertreten lassen will.

 

§ 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Apen sieht ebenfalls vor, dass der Rat aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreter des Bürgermeisters wählt.

 

Wahlen haben nach den Vorschriften des § 67 NKomVG und § 17 der Geschäftsordnung zu erfolgen.

 

Gewählt wird grundsätzlich schriftlich. Auf Verlangen eines Mitglieds der Vertretung (einschließlich Bürgermeister) ist geheim zu wählen.

 

Die Wahl der stellvertretenden Bürgermeister kann in einem Wahlgang erfolgen. Dies empfiehlt sich lediglich, wenn Einvernehmen über die zu wählenden Kandidaten besteht. Besteht dieses Einvernehmen nicht bzw. übersteigt die Zahl der Kandidaten die Zahl der zu besetzenden Stellen, erfolgt die Wahl einzeln. Das heißt die vorgeschlagenen und sich zur Wahl stellenden Bewerber werden auf einem Stimmzettel aufgeführt, jedes Ratsmitglied erhält eine Stimme, gewählt ist die Personen, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung gestimmt hat (mindestens 15). Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Hier reicht dann eine einfache Stimmenmehrheit.

 

Dieses Vorgehen, diese Einzelwahl hat dann für alle drei zu vergebenden Stellen eines stellvertretenden Bürgermeisters/in stattzufinden.

 

Nach § 17 Abs. 2 i.V.m. § 16 (6) S 3 der Geschäftsordnung beruft der Ratsvorsitzende aus jeder Fraktion/Gruppe ein Ratsmitglied als Stimmenzähler/in, die zusammen mit dem Allgemeinen Vertreter das Ergebnis feststellen.

 

Nach § 81 Abs. 2 NKomVG bestimmt der Rat die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll. Hierfür ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit erforderlich.

 

Bei gleichberechtigten Vertretern ist generell oder von Fall zu Fall abzusprechen, wer die Vertretung wahrnimmt.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

Die Höhe der Aufwandsentschädigung ergibt sich aus der Satzung der Gemeinde Apen über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen.

 

 


Anlagen: