Beschlussvorschlag:
Aufgrund des § 69 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. S. 700, 730), hat der
Rat der Gemeinde Apen in seiner Sitzung am 14.12.2021 für den Rat, für den
Verwaltungsausschuss, für die Fachausschüsse und für die aufgrund besonderer
Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse folgende Geschäftsordnung beschlossen:
I. Abschnitt - Rat
§ 1 Einberufung des Rates
(1)
Die Ratsmitglieder werden grundsätzlich elektronisch über das
Ratsportal unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Die Ratsmitglieder
erhalten per E-Mail einen Hinweis auf die Einstellung in das Ratsportal. Die
Ratsfrauen und Ratsherren sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift,
Telefaxverbindung oder E-Mail-Adresse usw. umgehend der Bürgermeisterin oder
dem Bürgermeister mitzuteilen. Die Ladung, Tagesordnung und Vorlagen für die
Sitzungen werden den Ratsmitgliedern über das Ratsportal zur Verfügung
gestellt. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Abweichung von dieser Regelung
in Abstimmung mit dem Empfänger möglich.
(2)
Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der
Absendung der o.g. E-Mail, es sei denn, die Unterlagen sind zu diesem Zeitpunkt
noch nicht im Ratsinformationssystem hinterlegt. In diesem Fall gilt der
Zeitpunkt der Bereitstellung zum Abruf auf dem Server der Gemeinde. In
Ausnahmefällen können Vorlagen nachgereicht werden. Einladungen zu öffentlichen
Sitzungen werden im Internet veröffentlicht. In Eilfällen kann die Ladungsfrist
bis auf 3 Tage abgekürzt werden. Die Ladung muss ausdrücklich auf eine
derartige Abkürzung hinweisen. Bei der Aufstellung der Tagesordnung ist § 4 zu
beachten. Jeder Tagesordnungspunkt soll grundsätzlich durch eine Vorlage
vorbereitet sein.
§ 2 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1)
Die Sitzungen des Rates sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche
Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit
erfordern. Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen bei der Behandlung von
- persönlichen Angelegenheiten der
Ratsmitgliedern, weiterer Ausschussmitglieder und der Gemeindebediensteten und
sonstigen Ehrenbeamten und ehrenamtlich Tätigen
- Grundstücksangelegenheiten
- Vergaben
- Aufnahme und Hingabe von Darlehen
- Übernahme von Bürgschaften
- Steuererlass- und
Abgabeangelegenheiten
- Rechtsstreitigkeiten der Gemeinde
- Angelegenheiten, in denen
Geheimhaltung erforderlich ist.
Über einen Antrag auf Ausschluss
der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden;
wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann über den Ausschluss der
Öffentlichkeit in öffentlicher Sitzung entschieden werden.
(2)
An öffentlichen Sitzungen des Rates können Zuhörerinnen und Zuhörer
nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen. Pressevertreterinnen und
Pressevertretern werden besondere Plätze zugewiesen.
(3)
Zuhörerinnen und Zuhörerinnen sind nicht berechtigt, das Wort zu
ergreifen oder sich sonst an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen die
Beratungen nicht stören, insbesondere keine Zeichen des Beifalls oder des
Missfallens geben. Zuhörerinnen und Zuhörer können von dem oder der
Ratsvorsitzenden aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.
§ 3 Vorsitz und Vertretung
(1)
Die / der Ratsvorsitzende hat die Sitzungen unparteiisch zu leiten. Sie
/ er ruft die Tagesordnungspunkte auf und stellt sie zur Beratung. Will sie /
er selbst zur Sache sprechen, so soll sie / er den Vorsitz für die Dauer der
Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes an ihren / seinen
Vertreter/-in abgeben.
(2)
Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung einen/eine Vertreter/in der /des
Ratsvorsitzenden.
(3)
Sind die / der Ratsvorsitzende und sein/e Vertreter/in verhindert, so
wählt der Rat unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden hierzu bereiten
Ratsmitgliedes für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der
Sitzung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
§ 4 Sitzungsverlauf
Der regelmäßige Sitzungsablauf ist folgender:
(1)
Eröffnung der Sitzung,
(2)
Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit,
(3)
Einwohnerfragestunde
(4)
Feststellung der Tagesordnung,
(5)
Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Sitzung,
(6)
Bericht der Verwaltung über wichtige Angelegenheiten
(7)
Beratung und Beschlussfassung über die in der Tagesordnung bezeichneten
Verhandlungsgegenstände, dazu jeweils Bericht über die Empfehlungen der
Ausschüsse und des Verwaltungsausschusses,
(8)
Anfragen und Mitteilungen
(9)
Einwohnerfragestunde
(10)
Schließen der öffentlichen Sitzung
(11)
Eröffnung der nichtöffentlichen Sitzung
(12)
Anfragen und Mitteilungen
(13)
Schließung der nichtöffentlichen Sitzung.
§ 5 Sachanträge
(1)
Anträge zur Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstandes in die
Tagesordnung müssen schriftlich oder elektronisch spätestens am 10. Tage vor
der jeweiligen Ratssitzung bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
eingegangen sein. Später eingegangene Anträge werden als Dringlichkeitsanträge
gemäß § 6 dieser Geschäftsordnung behandelt.
(2)
Der Rat entscheidet darüber, welchem Ausschuss die Anträge zur
Vorbereitung überwiesen werden sollen. Findet innerhalb eines Monats nach
Eingang eines Antrages keine Ratssitzung statt, entscheidet der
Verwaltungsausschuss anstelle des Rates über die Ausschussüberweisung. Hiervon
ist dem Rat in der folgenden Sitzung Kenntnis zu geben.
(3)
Die/der Ratsvorsitzende kann verlangen, dass mündlich gestellte Anträge
zu Gegenständen, die auf der Tagesordnung stehen, bis zur Abstimmung
schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden.
§ 6 Behandlung der Anträge
(1)
Der Bürgermeister kann einen Antrag direkt an einen Fachausschuss oder
an den Verwaltungsausschuss überweisen.
(2)
Hält der Bürgermeister einen Antrag für unzulässig, so hat er diesen
gleichwohl auf die Tagesordnung zu setzen und über die Zulässigkeit abstimmen
zu lassen.
§ 7 Dringlichkeitsanträge
(1)
Dringlichkeitsanträge müssen vor Eintritt in die Tagesordnung
eingebracht sein. Der Rat beschließt im Rahmen der Feststellung der
Tagesordnung über die Dringlichkeit des Antrages. Eine Aussprache über die
Dringlichkeit darf sich nicht mit dem Inhalt des Antrages, sondern nur mit der
Prüfung der Dringlichkeit befassen.
(2)
Der Antrag ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Dringlichkeit
vorliegt und vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
anerkannt wird.
(3)
Soll über den Antrag in der Sache noch in der laufenden Sitzung des
Rates beschlossen werden, ist die Sitzung zur Vorbereitung durch den
Verwaltungsausschuss nach § 21 Abs. 3 zu unterbrechen.
§ 8 Änderungsanträge
Zu jedem Punkt der Tagesordnung können bis zur
Schlussabstimmung schriftlich oder mündlich Änderungsanträge gestellt werden.
Wird ein Änderungsantrag angenommen, so gilt der veränderte Antrag als neue
Beratungsgrundlage.
§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung
(1)
Jedes Ratsmitglied kann während der Sitzung Anträge zur
Geschäftsordnung stellen. Hierzu gehören insbesondere Anträge auf
a) Nichtbefassung,
b) Schließen der Rednerliste und
Schluss der Debatte; dieser Antrag kann nur von Ratsmitgliedern gestellt werden,
die zu dem Punkt nicht zur Sache gesprochen haben,
c) Vertagung,
d) Verweisung an einen Ausschuss,
e) Unterbrechen der Sitzung,
f) Übergang zur Tagesordnung
g) nicht öffentliche Beratung einer
Angelegenheit.
(2)
Auf einen Antrag zur Geschäftsordnung erteilt die oder der
Ratsvorsitzende zuerst der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Wort zur
Begründung und gibt dann je einem Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen
und Gruppen sowie den nicht einer Fraktion oder Gruppe angehörenden
Ratsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme und lässt darauf über den Antrag
abstimmen.
§ 10 Zurückziehen von Anträgen und Beschlussvorlagen
Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin
oder dem Antragsteller jederzeit zurückgezogen werden. Entsprechendes gilt bei
Beschlussvorlagen für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister.
§ 11 Beratung und Redeordnung
(1)
Ein Ratsmitglied darf nur sprechen, wenn ihm von der / dem
Ratsvorsitzenden das Wort erteilt wird. Es darf nur zur Sache gesprochen
werden. Zwischenfragen sind nur mit Zustimmung der oder des Sprechenden
zulässig.
(2)
Die / der Ratsvorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der
Wortmeldungen, indem sie / er den Namen des Ratsmitgliedes aufruft. Wird das
Wort gewünscht, um einen Antrag zur Geschäftsordnung zu stellen, so ist dies
durch Heben beider Arme kenntlich zu machen. Bei Wortmeldungen „zur
Geschäftsordnung“ ist das Wort außerhalb der Reihenfolge zu erteilen.
(3)
Die / der Ratsvorsitzende kann zur Wahrung der ihr / ihm nach § 63
NKomVG und den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung obliegenden Befugnisse
jederzeit das Wort ergreifen.
(4)
Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister und die weiteren Beamtinnen und
Beamten auf Zeit sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu
hören. Die Ratsvorsitzende / der Ratsvorsitzende muss ihnen zur tatsächlichen
oder rechtlichen Klarstellung des Sachverhaltes auch außerhalb der Reihenfolge
der Wortmeldungen das Wort erteilen.
(5)
Die Redezeit beträgt grundsätzlich bis zu 5 Minuten, für die Begründung
eines schriftlichen oder elektronischen Antrages bis zu 10 Minuten. Die / der
Ratsvorsitzende kann die Redezeit verlängern. Bei Widerspruch beschließt der
Rat über die Verlängerung der Redezeit.
(6)
Jedes Ratsmitglied darf grundsätzlich zu einem Beratungsgegenstand nur
zweimal sprechen; ausgenommen sind
a)
das Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragstellers unmittelbar
vor der Abstimmung,
b)
die Richtigstellung offenbarer Missverständnisse,
c)
Anfragen zur Klärung von Zweifelsfragen,
d)
Anträge und Einwendungen zur Geschäftsordnung
e)
Wortmeldungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gemäß Abs. 4.
(7)
Während der Aussprache über einen Tagesordnungspunkt sind nur folgende
Anträge zulässig:
a)
Anträge zur Geschäftsordnung,
b)
Änderungsanträge,
c)
Zurückziehung von Sachanträgen zu Tagesordnungspunkten,
d)
Anhörung anwesender Sachverständiger oder anwesender Einwohnerinnen und
Einwohner
§ 12 Anhörungen
Beschließt der Rat, anwesende Sachverständige oder anwesende
Einwohnerinnen und Einwohner zum Gegenstand der Beratung zu hören (§ 62 Abs. 2
NKomVG), so gilt § 11 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung entsprechend. Der
Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Ratsmitglieder.
Eine Diskussion mit Einwohnerinnen und Einwohnern findet nicht statt.
§ 13 Persönliche Erklärungen
Einem Ratsmitglied, das sich zu einer persönlichen Erklärung
zu Wort gemeldet hat, ist das Wort auch nach Schluss der Beratung vor der
Abstimmung zu erteilen. Das Ratsmitglied darf in der persönlichen Erklärung nur
Angriffe zurückweisen, die in der Aussprache gegen das Ratsmitglied gerichtet
wurden, oder eigene Ausführungen berichtigen. Es darf hierzu nicht länger als
drei Minuten sprechen.
§ 14 Ordnungsverstöße
(1)
Persönliche Angriffe und Beleidigungen sind von dem / der
Ratsvorsitzenden sofort zu rügen.
(2)
Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung,
so kann die / der Ratsvorsitzende das Ratsmitglied unter Nennung des Namens
„zur Ordnung“, falls es vom Beratungsgegenstand abschweift, „zur Sache“ rufen.
Folgt das Ratsmitglied dieser Ermahnung nicht, so kann die / der Ratsvorsitzende
ihm nach nochmaliger Verwarnung das Wort entziehen. Ist einem Ratsmitglied das
Wort entzogen, so darf es zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht mehr sprechen.
§ 11 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung bleibt unberührt.
(3)
Wird die Ordnung in einer Sitzung gestört und gelingt es der / dem
Ratsvorsitzenden nicht, sie wieder herzustellen, so kann sie / er die Sitzung
unterbrechen oder die Sitzung nach Beratung mit den Vorsitzenden der Fraktionen
und Gruppen vorzeitig schließen.
(4)
Bei sitzungsstörendem Verhalten der Zuhörerinnen/Zuhörer kann die/der
Ratsvorsitzende ihr/sein Hausrecht dahingehend ausüben, dass sie/er die
Störerinnen/Störer zur Ruhe ruft und ggf., mit Ausnahme der Presse, des
Sitzungssaales verweist.
§ 15 Abstimmung
(1)
Der Beratung folgt in der Regel die Abstimmung. Anträge sollen vor der
Abstimmung im Wortlaut verlesen werden. Die/der Ratsvorsitzende entscheidet
über die Reihenfolge der Abstimmung. Anträge zur Geschäftsordnung haben
Vorrang.
(2)
Abgestimmt wird grundsätzlich durch Erheben der Hand, in Zweifelsfällen
durch Aufstehen. Der / dem Ratsvorsitzenden bleibt es überlassen, eine
Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das genaue Stimmverhältnis zu ermitteln.
Die Auszählung muss erfolgen, wenn der Rat dies vor der Abstimmung beschließt.
(3)
Der / die Ratsvorsitzende stellt die Fragen so, dass der Rat seine
Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen fasst.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des
Abstimmungsergebnisses nicht mit.
(4)
Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes
ist ihr/sein Abstimmungsverhalten in die Niederschrift aufzunehmen. Auf Antrag
von mindestens einem Drittel der anwesenden Ratsmitglieder ist namentlich
abzustimmen. Dies gilt nicht für die Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge.
(5)
Über einen Antrag auf geheime Abstimmung wird mit Mehrheit beschlossen;
die geheime Abstimmung hat Vorrang vor namentlicher Abstimmung. Die/Der
Ratsvorsitzende beruft aus jeder Fraktion/Gruppe ein Ratsmitglied als
Stimmzählerin/Stimmzähler, die zusammen mit der Allgemeinen Vertreterin/dem
Allgemeinen Vertreter das Ergebnis feststellen und der/dem Ratsvorsitzenden
mitteilen, die/der es dann bekannt gibt.
§ 16 Wahlen
(1)
Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim abzustimmen.
(2)
Für die Stimmauszählung bei Wahlen gilt § 15 Abs. 5 Satz entsprechend.
§ 17 Anfragen
Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr kann Anfragen, die
gemeindebezogene Angelegenheiten betreffen, stellen. Wenn diese nach § 4 (8) in
der Ratssitzung beantwortet werden sollen, müssen sie fünf Tage vor der
Ratssitzung bei der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister schriftlich oder
elektronisch eingereicht sein. Die Anfragen werden von der Bürgermeisterin /
dem Bürgermeister mündlich oder schriftlich beantwortet. Eine Aussprache über
die Beantwortung der Anfragen findet nicht statt. Eine Zusatzfrage der
Fragestellerin oder des Fragestellers ist zulässig. Die/der Ratsvorsitzende
kann weitere Zusatzfragen zur Sache zulassen. Die Anfragen und Antworten werden
in das Protokoll aufgenommen. Ist die Antwort nicht schriftlich oder
elektronisch vorbereitet, so wird ihr wesentlicher Inhalt aufgenommen. Das
gleiche gilt für Zusatzfragen.
§ 18 Einwohnerfragestunde
(1)
Am Anfang / Ende einer öffentlichen Ratssitzung kann eine
Einwohnerfragestunde stattfinden. Die Fragestunde wird von der / dem
Ratsvorsitzenden geleitet. Sie soll 30 Minuten nicht überschreiten.
(2)
Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Gemeinde kann Fragen zu Beratungsgegenständen
der Ratssitzung und zu anderen Angelegenheiten der Gemeinde stellen. Die
Fragestellerin oder der Fragesteller kann bis zu zwei Zusatzfragen anschließen,
die sich auf den Gegenstand ihrer oder seiner ersten Frage beziehen müssen.
(3)
Die Fragen werden von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister
beantwortet. Anfragen an einzelne Ratsmitglieder, Fraktionen oder Gruppen
werden von diesen selber beantwortet. Eine Diskussion findet nicht statt. Die
Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann anwesende Mitarbeiter/innen der
Verwaltung mit der Beantwortung beauftragen.
§ 19 Niederschrift
(1)
Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist für die Niederschrift
verantwortlich. Sie / er bestimmt die Protokollführerin oder den Protokollführer.
Zur Anfertigung der Niederschrift kann die Beratung auf Tonband aufgenommen
werden. Das Tonband ist nach Genehmigung des Protokolls zu löschen.
(2)
In der Niederschrift werden die wesentlichen Inhalte der Verhandlungen
festgehalten. Ein Wortprotokoll ist ausgeschlossen. Aus der Niederschrift muss
ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr
teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und
welche Wahlen angenommen worden sind. Die Abstimmungsergebnisse sind
festzuhalten. Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass aus der Niederschrift
hervorgeht, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe.
(3)
Die Niederschrift ist von der / dem Ratsvorsitzenden, der
Bürgermeisterin / dem Bürgermeister und der Protokollführerin / dem
Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist allen
Ratsmitgliedern alsbald nach jeder Ratssitzung zu übersenden. Grundsätzlich
erfolgt eine Übermittlung per E-Mail, Ausnahmen sind in begründeten Fällen nach
Abstimmung mit dem Empfänger möglich. Einwendungen gegen die Niederschrift
dürfen sich nur gegen die Richtigkeit der Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs
und des Inhalts der Beschlüsse richten. Der Rat beschließt in der nächsten Sitzung
über die Genehmigung der Niederschrift. Werden gegen die Fassung der
Niederschrift Einwendungen erhoben, die sich nicht durch Erklärungen der
Protokollführerin oder des Protokollführers, der Bürgermeisterin / des
Bürgermeisters beheben lassen, so entscheidet der Rat.
(4)
Die Niederschriften sind, soweit sie nicht öffentlich beratene
Gegenstände zum Inhalt haben, vertraulich zu behandeln und zu verwahren.
(5)
Über die Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung des Rates
vor Ablauf der Wahlperiode beschließt der Verwaltungsausschuss.
§ 19 Fraktionen und Gruppen
(1)
Ratsfrauen und Ratsherren dürfen nur einer Fraktion angehören.
Entsprechendes gilt für die Zugehörigkeit zu den Gruppen.
(2)
Jede Fraktion und jede Gruppe hat eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden und mindestens eine stellvertretende oder einen stellvertretenden
Vorsitzenden. Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe ist zur ersten Sitzung des
Rates nach seiner Wahl der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich
oder elektronisch unter Angabe des Namens der Fraktion oder Gruppe, ihrer
Mitglieder und ihrer Vorsitzenden oder ihres Vorsitzenden und der
stellvertretenden Vorsitzenden anzuzeigen. Nach der ersten Ratssitzung sind die
Änderung, die Auflösung sowie die Bildung von Fraktionen und Gruppen in
gleicher Weise anzuzeigen.
(3)
Die Bildung von Fraktionen und Gruppen sowie Änderungen werden mit dem
Eingang der Anzeige nach Absatz 3 wirksam.
(4)
Unterhält die Fraktion oder Gruppe eine Geschäftsstelle, sind auch die
Anschrift der Geschäftsstelle sowie die zur Verschwiegenheit verpflichteten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktion oder Gruppe sowie evtl.
Änderungen mitzuteilen.
II.
Abschnitt - Verwaltungsausschuss
§ 20 Geschäftsgang und Verfahren des Verwaltungsausschusses
Für den Geschäftsgang und das Verfahren des
Verwaltungsausschusses gelten die Vorschriften des I. Abschnittes dieser
Geschäftsordnung mit Ausnahme der §§ 12 und 18 entsprechend, soweit nicht
gesetzliche Vorschriften vorgehen oder Bestimmungen dieser Geschäftsordnung
entgegenstehen.
§ 21 Einberufung des Verwaltungsausschusses
(1)
Der Verwaltungsausschuss wird von der (Ober-) Bürgermeisterin / dem
(Ober-) Bürgermeister nach Bedarf unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
(2)
Die regelmäßige Ladungsfrist beträgt eine Woche. In Eilfällen kann
diese Frist bis auf einen Tag verkürzt werden. Die Ladung muss ausdrücklich auf
eine derartige Abkürzung hinweisen. Einladung und Tagesordnung sind allen
übrigen Ratsmitgliedern in Abschrift nachrichtlich zuzuleiten.
(3)
In dringlichen Fällen kann der Verwaltungsausschuss in einer
Sitzungspause der Ratssitzung einberufen werden.
§ 22 Zusammenwirken des Verwaltungsausschusses mit den Ausschüssen
Der Verwaltungsausschuss nimmt, soweit erforderlich, zu den
Beratungsergebnissen der Ausschüsse Stellung.
§ 23 Niederschrift des Verwaltungsausschusses
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sitzungen des
Verwaltungsausschusses wird allen Ratsmitgliedern alsbald nach jeder Sitzung
zugeleitet. Die Niederschriften sind vertraulich zu behandeln und zu verwahren.
Die Niederschrift über die letzte Sitzung vor Ablauf der Wahlperiode wird im
Umlaufverfahren genehmigt.
III.
Abschnitt - Ausschüsse
§ 24 Vorsitzende der Ausschüsse und ihre Vertretung
Die Fraktionen und Gruppen, die den Vorsitz eines Ausschusses
besetzen, bestimmen neben der/dem Vorsitzenden auch deren/dessen
Vertreterin/Vertreter.
§ 25 Geschäftsgang und Verfahren der Ausschüsse
(1)
Für den Geschäftsgang und das Verfahren der Ratsausschüsse sowie der
Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften gelten die Vorschriften des I.
Abschnittes entsprechend, soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen oder
Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entgegenstehen. Einladung und Tagesordnung
für Ausschusssitzungen sind allen übrigen Ratsmitgliedern nachrichtlich
zuzuleiten.
(2)
Jede Fraktion/Gruppe regelt für sich die Vertretung verhinderter
Ratsmitglieder. Nach § 71 Abs. 7 NKomVG berufene Ausschussmitglieder werden
durch die vom Rat bestimmten Personen vertreten.
(3)
Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich.
(4)
Ausschüsse können zu einer nichtöffentlichen Sitzung geladen werden,
wenn die Tagesordnung nur Beratungsgegenstände enthält, die in nichtöffentlicher
Sitzung zu verhandeln sind.
(5)
Außerhalb der Ausschüsse können Unterausschüsse in Form von
Arbeitskreisen gebildet werden, in denen auch sonstige Einwohner/innen
mitarbeiten können, für die die formellen Vorschriften der Ausschüsse
entsprechend gelten. Die Sitzungen der Arbeitskreise sind in der Regel
öffentlich. Die Verwaltung wird durch den Bürgermeister, seine/seinen
Allgemeinen Vertreter/in und /oder die jeweiligen Leiter/innen der
Fachabteilungen vertreten. Die Arbeitskreise dienen der Beratung der
Verwaltung. Der Bürgermeister ist berechtigt, Arbeitskreisvorschläge im Rahmen
der Geschäfte der laufenden Verwaltung selbst zu entscheiden oder direkt zur
Entscheidung dem Verwaltungsausschuss vorzulegen. Jede Fraktion/Gruppe regelt
für sich die Vertretung der verhinderten Mitglieder. Ist ein nicht dem Rat
angehörendes Arbeitskreismitglied verhindert, kann es sich durch
seine(n)/ihre(n) Stellvertreter/in vertreten lassen. Ihm/Ihr obliegt die
rechtzeitige Weitergabe der erhaltenen Besprechungsunterlagen. Der Vorsitz in
den Arbeitskreisen obliegt dem Bürgermeister/ der Bürgermeisterin. Er/sie kann
auch auf den Vorsitz verzichten, sodass der Vorsitz durch den Allgemeinen
Vertreter/die Allgemeine Vertreterin oder die jeweiligen Leiter/innen der
Fachabteilungen wahrgenommen wird.
IV.
Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 26 Außerkraftsetzen der Geschäftsordnung
Der Rat und der Verwaltungsausschuss können für die Dauer
einer Sitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte die Aufhebung oder Änderung
von Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Eine Erhöhung
der Zahl der Beigeordneten gemäß § 74 Abs. 2 NKomVG ist zu berücksichtigen.
§ 27 Verbleib von Rats-, Ausschuss- und sonstigen Drucksachen
(Drucksachen)
(1)
Nach § 40 NKomVG haben ehrenamtlich Tätige über die ihnen hierbei
bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder
dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist,
Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Die Verpflichtung zur
Amtsverschwiegenheit gegen jedermann umfasst auch die Verschwiegenheit
gegenüber den nächsten Angehörigen und gilt auch nach Beendigung der
ehrenamtlichen Tätigkeit.
(2)
Zur Vermeidung von Verstößen gegen die Bestimmungen über
Amtsverschwiegenheit ist ein sorgsamer Umgang mit vertraulichen Drucksachen
erforderlich.
(3)
Die den Ratsmitgliedern bzw. Ausschussmitgliedern und sonstigen
ehrenamtlich Tätigen überlassenen Drucksachen bleiben Eigentum der Gemeinde
Apen. Sie sind der Gemeindeverwaltung bei Beendigung der Tätigkeit
zurückzugeben. Eigene EDVmäßige Erfassungen sind zu löschen. Hierzu bedarf es
nach Ausscheiden aus dem Rat/Ausschuss/Amt einer eidesstattlichen Erklärung.
Die Fraktionen, Gruppen bzw. Einzelmitglieder unterstützen die
Gemeindeverwaltung, insbesondere bei Ausscheiden durch Tod, bei der Abwicklung
der Rückgabe. Die Erben sind zu bitten, derartige Unterlagen der
Gemeindeverwaltung zurückzugeben bzw. eine Überprüfung durch den Bürgermeister
oder eine/n von ihm/ihr beauftragten Gemeindebedienstete/n zuzulassen.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 14.12.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss,
die Ratsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften vom
13.12.2016 außer Kraft.
Sachverhalt:
Gemäß § 69 NKomVG gibt sich der
Rat eine Geschäftsordnung. Diese soll insbesondere Bestimmungen über die
Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
Die Geschäftsordnung entfaltet
keine Außenwirkung, sondern nur und ausschließlich eine interne Wirkung. Da
aufgrund dessen eine Verkündung (wie z.B. bei einer Satzung) nicht erforderlich
ist, entfaltet die Geschäftsordnung mit der Beschlussfassung ihre Wirksamkeit
bzw. tritt in Kraft. Die Geschäftsordnung hat Gültigkeit für die Dauer der
Wahlperiode, also bis zum 31.10.2026. Eine Änderung der Geschäftsordnung ist jederzeit
während der Wahlperiode zulässig.
Die Bindung der Ratsmitglieder an
die Geschäftsordnung lässt es nicht zu, im Einzelfall durch Mehrheitsbeschluss
von ihren Bestimmungen abzuweichen. Ein Abweichen aufgrund eines einstimmigen
Beschlusses ist dagegen zulässig.
Der Niedersächsische Städte- und
Gemeindebund hat eine Mustergeschäftsordnung zur Verfügung gestellt, die die
möglichen aktuellen rechtlichen Änderungen beinhaltet. Die Geschäftsordnung
wurde der bisherigen Geschäftsordnung seitens der Verwaltung synoptisch
gegenübergestellt, so dass Änderungen und Ergänzungen im Vergleich ersichtlich
sind (s. Anlage).
Finanzielle
Auswirkung:
./.
Anlagen:
Synopse