Beschlussvorschlag:
A Satzungsänderung:
11. Satzung
zur
Änderung der Satzung über die Zahlung von
Entschädigung
für Aufwand, Verdienstausfall und Fahrtkosten
Auf Grund des § 33 Abs. 1 des NBrandSchG in der Fassung vom
18.07.2012 (Nds.GVBl. 2012, S. 269) zuletzt geändert durch Artikel 3 § 6 des
Gesetzes vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. S. 88) in Verbindung mit §§ 44, 54 und 55
NKomVG in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576) zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.12.2021 (Nds. GVBl. S. 830) hat der Rat in
seiner Sitzung am 11.12.2018 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I:
§ 2 Abs. 1 e wird wie folgt geändert:
Nimmt ein Ratsmitglied die Funktion eines
Fraktionsvorsitzenden wahr, so erhält dieses eine zusätzliche monatliche
Aufwandentschädigung in Höhe des einfachen Satzes des Betrages nach § 1 Abs. 1
Satz 1. Nimmt es jedoch diese Funktion zusätzlich zu einem Amt nach Buchstabe
a) bis c) wahr, so wird diese Erhöhung auf 70 % des Betrages für Fraktions-
oder Gruppenvorsitzende beschränkt.
Artikel II
Die Änderungssatzung tritt am 01.04.2022 in Kraft
Apen, den 15.03.2022
B keine Satzungsänderung:
Einer Änderung der Satzung über die Zahlung von Entschädigung
für Aufwand, Verdienstausfall und Fahrtkosten wird nicht zugestimmt.
Sachverhalt:
Zur konstituierenden Ratssitzung
am 01.11.2021 wurde erklärt, dass die CDU und die FDP die „Gruppe CDU/FDP“
bilden und die GRÜNEN und Ratsherr André Kreklau, DIE LINKE, die „Gruppe GGL“
bilden. Neben den Fraktionsvorsitzenden wurden seitens der „Gruppe CDU/FDP“
auch ein Gruppenvorsitz benannt.
Gem. § 2 Nr. 1 e der im Betreff
genannten Satzung wird einem Gruppenvorsitzenden eine zusätzliche monatliche
Aufwandsentschädigung i.H.v. 190 € gewährt. Diese wird derzeit für den
Gruppenvorsitzenden der „Gruppe CDU/FDP“ gewährt.
Mit Antrag vom 10.02.2022 (s.
Anlage) beantragt die UWG-Fraktion eine dahingehende Änderung der Satzung, dass
auf die zusätzliche Gewährung einer Aufwandsentschädigung für einen
Gruppenvorsitz verzichtet wird. Zur Begründung wird auf die Satzungen der
übrigen Ammerlandgemeinden und Empfehlungen der Entschädigungskommission 2021
(s. Anlage) verwiesen. Unter Punkt 1.2 der Empfehlung „Abgeordnete mit
besonderen Funktionen“ sind Gruppenvorsitzende nicht benannt.
Finanzielle
Auswirkung:
Lt. Satzung der Gemeinde Apen erhält ein Gruppenvorsitzender
eine zusätzliche Aufwandsentschädigung i.H.v. 190 € je Monat.
Anlagen:
- Antrag UWG Satzungsänderung
- Empfehlung der
Entschädigungskommission 2021
- Satzung über die Zahlung von
Aufwandsentschädigungen