Beschlussvorschlag:
1. Änderung
der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Apen
Aufgrund des § 69 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.12.2021 (Nds. GVBl. S.
830), hat der Rat der Gemeinde Apen in seiner Sitzung am 15.03.2022 für den
Rat, für den Verwaltungsausschuss, für die Fachausschüsse und für die aufgrund
besonderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse folgende Geschäftsordnung
beschlossen:
Artikel I:
§ 21 Einberufung des Verwaltungsausschusses
(1)
Der Verwaltungsausschuss wird von der Bürgermeisterin / dem
Bürgermeister nach Bedarf unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
(2)
Die regelmäßige Ladungsfrist beträgt drei Tage. In Eilfällen kann diese
Frist bis auf einen Tag verkürzt werden. Die Ladung muss ausdrücklich auf eine
derartige Abkürzung hinweisen. Einladung und Tagesordnung sind allen übrigen
Ratsmitgliedern in Abschrift nachrichtlich zuzuleiten.
(3)
In dringlichen Fällen kann der Verwaltungsausschuss in einer
Sitzungspause der Ratssitzung einberufen werden.
Artikel II:
Die Änderung tritt am 15.03.2022 in Kraft.
Sachverhalt:
Gemäß § 69 NKomVG gibt sich der
Rat eine Geschäftsordnung. Diese soll insbesondere Bestimmungen über die
Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
Die Geschäftsordnung entfaltet
keine Außenwirkung, sondern nur und ausschließlich eine interne Wirkung. Da
aufgrund dessen eine Verkündung (wie z.B. bei einer Satzung) nicht erforderlich
ist, entfaltet die Geschäftsordnung mit der Beschlussfassung ihre Wirksamkeit
bzw. tritt in Kraft. Die Geschäftsordnung hat Gültigkeit für die Dauer der
Wahlperiode, also bis zum 31.10.2026. Eine Änderung der Geschäftsordnung ist jederzeit
während der Wahlperiode zulässig.
Bei der Durchsicht der
Geschäftsordnung wurde nun ersichtlich, dass verwaltungsseitig ein Fehler
unterlaufen ist bei der Festlegung der Einladungsfrist des
Verwaltungsausschusses in der neuen, für diese Wahlperiode geltenden
Geschäftsordnung:
War in der bisherigen
Geschäftsordnung die Ladungsfrist mit drei Tagen benannt, ist sie in der
aktuellen Geschäftsordnung mit einer Woche benannt. Dies war verwaltungsseitig nicht
beabsichtigt, sondern vielmehr die Beibehaltung der Drei-Tages-Frist. Um
hier jedoch verfahrensmäßig korrekte Beschlüsse zu fassen und auch gefasst zu
haben, sei Folgendes angemerkt: Sollte die Ladung für zurückliegende
Verwaltungsausschüsse (Dezember und Februar) nicht ordnungsgemäß gewesen sein,
ist der Verwaltungsausschuss dennoch beschlussfähig gewesen, wenn alle
Mitglieder anwesend waren und keines die Ordnungsmäßigkeit rügt. Alle
Mitglieder waren anwesend und die Ordnungsmäßigkeit der Ladung wurde nicht
gerügt.
Um jedoch die eigentliche Absicht,
an der bisherigen Praxis aus guten Gründen festzuhalten, verfahrensmäßig
korrekt zu handhaben, wird verwaltungsseitig eine Anpassung der
Geschäftsordnung hinsichtlich der Drei-Tages-Frist vorgeschlagen.
Finanzielle
Auswirkung:
./.
Anlagen:
Geschäftsordnung