Betreff
Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Apen
Vorlage
VO/947/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1. Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Apen

 

Aufgrund des § 69 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.12.2021 (Nds. GVBl. S. 830), hat der Rat der Gemeinde Apen in seiner Sitzung am 15.03.2022 für den Rat, für den Verwaltungsausschuss, für die Fachausschüsse und für die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse folgende Geschäftsordnung beschlossen:

 

Artikel I:

 

§ 21 Einberufung des Verwaltungsausschusses

 

(1)   Der Verwaltungsausschuss wird von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister nach Bedarf unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

 

(2)   Die regelmäßige Ladungsfrist beträgt drei Tage. In Eilfällen kann diese Frist bis auf einen Tag verkürzt werden. Die Ladung muss ausdrücklich auf eine derartige Abkürzung hinweisen. Einladung und Tagesordnung sind allen übrigen Ratsmitgliedern in Abschrift nachrichtlich zuzuleiten.

 

(3)   In dringlichen Fällen kann der Verwaltungsausschuss in einer Sitzungspause der Ratssitzung einberufen werden.

 

Artikel II:

 

Die Änderung tritt am 15.03.2022 in Kraft.

 


Sachverhalt:

Gemäß § 69 NKomVG gibt sich der Rat eine Geschäftsordnung. Diese soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

Die Geschäftsordnung entfaltet keine Außenwirkung, sondern nur und ausschließlich eine interne Wirkung. Da aufgrund dessen eine Verkündung (wie z.B. bei einer Satzung) nicht erforderlich ist, entfaltet die Geschäftsordnung mit der Beschlussfassung ihre Wirksamkeit bzw. tritt in Kraft. Die Geschäftsordnung hat Gültigkeit für die Dauer der Wahlperiode, also bis zum 31.10.2026. Eine Änderung der Geschäftsordnung ist jederzeit während der Wahlperiode zulässig.

 

Bei der Durchsicht der Geschäftsordnung wurde nun ersichtlich, dass verwaltungsseitig ein Fehler unterlaufen ist bei der Festlegung der Einladungsfrist des Verwaltungsausschusses in der neuen, für diese Wahlperiode geltenden Geschäftsordnung:

 

War in der bisherigen Geschäftsordnung die Ladungsfrist mit drei Tagen benannt, ist sie in der aktuellen Geschäftsordnung mit einer Woche benannt. Dies war verwaltungsseitig nicht beabsichtigt, sondern vielmehr die Beibehaltung der Drei-Tages-Frist. Um hier jedoch verfahrensmäßig korrekte Beschlüsse zu fassen und auch gefasst zu haben, sei Folgendes angemerkt: Sollte die Ladung für zurückliegende Verwaltungsausschüsse (Dezember und Februar) nicht ordnungsgemäß gewesen sein, ist der Verwaltungsausschuss dennoch beschlussfähig gewesen, wenn alle Mitglieder anwesend waren und keines die Ordnungsmäßigkeit rügt. Alle Mitglieder waren anwesend und die Ordnungsmäßigkeit der Ladung wurde nicht gerügt.

 

Um jedoch die eigentliche Absicht, an der bisherigen Praxis aus guten Gründen festzuhalten, verfahrensmäßig korrekt zu handhaben, wird verwaltungsseitig eine Anpassung der Geschäftsordnung hinsichtlich der Drei-Tages-Frist vorgeschlagen.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

./.

 


Anlagen:

Geschäftsordnung