Sachverhalt:
Wie bereits in der Finanzausschusssitzung vom 10.05.2021
berichtet, wird die Grundsteuer in Deutschland reformiert. Die Reform ist
notwendig, da das Bundesverfassungsgericht das derzeitige System der
grundsteuerlichen Bewertung im April 2018 für verfassungswidrig erklärt hat.
Im November 2019 wurde auf Bundesebene das
Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Durch eine Öffnungsklausel wurde den
Bundesländern aber das Recht eingeräumt, eine eigene gesetzliche Regelung
aufzustellen. Von diesem Recht hat das Land Niedersachsen Gebrauch gemacht. Das
Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) ist zum 14.07.2021 in Kraft
getreten. Die Grundsteuer soll somit ab dem 01.01.2025 nach einem
Flächen-Lage-Modell berechnet werden.
Bei der Berechnung der Besteuerung werden die
Grundstücksgröße, die Gebäudegröße und die Lage des Grundstücks berücksichtigt.
Für die Beurteilung der Lage wird der Bodenrichtwert des Grundstücks ins
Verhältnis zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde gesetzt. Im
Ergebnis sollen die guten Lagen höher besteuert werden, als die vermeidlich
schlechteren Lagen. Eine Anpassung des Lagefaktors soll alle 7 Jahre erfolgen.
Jede Eigentümerin/Eigentümer eines Grundstücks ist
verpflichtet, eine Erklärung für die Berechnung der Grundsteuer elektronisch
über das Portal „Mein ELSTER“ beim Finanzamt einzureichen. Diese elektronische
Erklärungsabgabe muss zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 erfolgen.
Um die Bürgerinnen und Bürger über die Grundsteuerreform und
die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für das jeweilige Grundstück zu
informieren, verschickt das Niedersächsische Finanzministerium im Mai /Juni
2022 ein Informationsschreiben mit den wichtigsten Daten und Informationen. Die
Gemeinde Apen wird die Infoseite zur Grundsteuerreform zukünftig auf der
Homepage verlinken. Hierüber können sich die Bürgerinnen und Bürger über den
aktuellen Sachstand informieren.
Für die Gemeindeverwaltung bedeutet die Grundsteuerreform
leider auch, dass zusätzlicher Arbeitsaufwand nötig sein wird, um die eigenen
Grundstücke online über „Mein ELSTER“ beim Finanzamt zu erklären. Außerdem
werden die Messbetragsfestsetzungen des Finanzamtes in der Übergangszeit von
2022-2024 sowohl digital (für die Festsetzungen ab 2025) als auch in Papierform
für die Änderungen aufgrund Eigentumswechsel, usw. erfolgen.
Die Durchführung der Grundsteuerreform soll für die Kommunen
nicht zu einer Erhöhung oder Verringerung des Grundsteueraufkommens führen. Aus
diesem Grund müssen die Hebesätze für die Grundsteuern A und B zum Haushaltsjahr
2025 vermutlich neu festgesetzt werden.
Unklar ist, inwieweit die Berechnung zur Festsetzung des
Finanzausgleichs (Schlüsselzuweisungen, Kreisumlage) zum Jahr 2025 geändert
werden muss, da die Grundsteuer für diese Berechnung eine wichtige Rolle
spielt.
Sobald neue Informationen vorliegen, werden wir die Ausschussmitglieder hierüber unterrichten.
Finanzierung:
Anlage: