Beschlussvorschlag:
1. Änderung
der Richtlinie der Gemeinde Apen für die Überlassung öffentlicher Einrichtungen
an Dritte und die Erhebung von Nutzungsentgelten.
Richtlinien
der Gemeinde Apen
für die Überlassung
öffentlicher Einrichtungen an Dritte und die Erhebung von Nutzungsentgelten
Auf der Grundlage des § 58 Absatz 1 Nr. 8
des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom
17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010, 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 07.12.2021 (Nds. GVBl. S. 830), hat der Rat der Gemeinde Apen am 12.07.2022 die folgende
Richtlinie beschlossen:
Präambel
Die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde
Apen sollen schulischen Zwecken sowie dem kulturellen und sozialen Leben in der
Gemeinde dienen. Ihre Nutzer sollen einen regional spezifischen Bezug zu Apen
aufweisen.
§ 1 Grundsätze für die
Überlassung
(1) Öffentliche Räume/Einrichtungen und die
darin befindlichen Einrichtungsgegenstände der Gemeinde Apen können auf Antrag
schulfremden Personen, Vereinen, Verbänden, Institutionen, Wählergemeinschaften, Parteien
usw. (nachfolgend Nutzer genannt) zur Durchführung von Veranstaltungen
überlassen werden, wenn die Veranstaltung einen kulturellen, sozialen oder der
Bildung dienenden Charakter aufweist oder einen regional spezifischen Bezug zu
Apen oder der Region
hat und dadurch dem Interesse der Bürger*innen der Gemeinde Apen dient und wenn
dadurch die Belange der Schule und die vom Land Niedersachsen vorgegebenen Regelungen für Schulen und
Kinderbetreuung nicht beeinträchtigt werden.
Besondere
Einzelheiten zur Nutzungsüberlassung können in einer vertraglichen Vereinbarung
festgehalten werden.
(2) Eine Überlassung der Räume/Einrichtungen für
Veranstaltungen, die rein gewerblichen oder rein geschäftlichen Zwecken dienen,
wird ebenso wie eine Nutzung für rein private Zwecke ausgeschlossen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung
bestimmter Räume/Einrichtungen. Die Gemeinde Apen (nachfolgend Gemeinde) behält
sich vor, die Nutzung auf bestimmte (Schul-)Gebäude und Räume zu beschränken.
Die Überlassung von Räumen beinhaltet nicht gleichzeitig die
Nutzungsberechtigung z. B. vorhandener technischer Einrichtungen Lehrmittel und
technischer Geräte (Computer, Musikanlagen, Instrumente u. ä.). Hierzu bedarf
es einer besonderen ergänzenden Vereinbarung. Des Weiteren gilt ein
grundsätzliches Mitnahmeverbot von Tieren in den überlassenen Räumen. Eine
Überlassung von Räumlichkeiten an Nutzer, die aufgrund ihrer Satzung oder ihrer
Ziele nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
einstehen, erfolgt nicht.
(4) Die Überlassung kann davon abhängig gemacht
werden, dass die Veranstalterin/der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung
oder Schadensversicherung zugunsten der Gemeinde abgeschlossen hat oder eine
Kaution bei der Gemeindekasse hinterlegt. Die Höhe wird von der Gemeinde
festgesetzt.
(5) Nutzer, die bei der Nutzung von Schulräumen oder SchulEinrichtungen
der Gemeinde bereits mehrfach, bei groben Verstößen einmalig, gegen
Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen haben, können von der weiteren Nutzung
befristet oder auf Dauer ausgeschlossen werden. Eine Überlassung ist
ausgeschlossen, wenn der Nutzer mit der Zahlung von Entgelten für frühere
Überlassungen im Verzug ist.
(6) Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit aus
wichtigem Grund von dem Überlassungsvertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor
a. wenn die Gefahr besteht, dass die
Durchführung von Veranstaltungen zu Schäden an diesen Räumen oder deren
Einrichtungen führen könnte,
b. Störungen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung zu befürchten sind,
c. wenn in dem Antrag auf Überlassen Angaben,
auf die es bei der Entscheidung über den Antrag ankommt, unrichtig sind,
d. wenn die Bestimmungen dieser Richtlinie
missachtet werden,
e.
wenn ein erhebliches Konfliktpotenzial
in Art und Nutzung durch Dritte von der Gemeindeverwaltung zu erwarten ist.
In diesen Fällen steht den Nutzern weder ein Anspruch auf Rückzahlung bereits
gezahlter Entgelte, noch auf Ersatz des durch den Rücktritt etwa entstehenden
Schadens zu
(7) Entsteht für die überlassene Räumlichkeit/ den überlassenen Platz
nach Vertragsabschluss ein unvorhersehbarer Eigenbedarf an den überlassenen Schulräumen,
kann die Überlassung von der Gemeinde spätestens zwei Wochen vor der
Veranstaltung gekündigt werden. Während der Durchführung von
Instandsetzungsarbeiten kann die Überlassung eingeschränkt oder untersagt
werden.
(8) Durch die Überlassung werden keine anderen
notwendigen Erlaubnisse (z. B. ordnungsrechtliche Genehmigungen) oder
Anmeldungen (z. B. nach der VersammlungsstättenVerordnung) in Aussicht
gestellt, erteilt oder ersetzt. Der Nutzer hat ausdrücklich zu erklären, dass
er einer bestehenden Verpflichtung gegenüber Dritten vollständig nachkommt und die Gemeinde
insoweit freistellt. Die Regelung in Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(9) In allen Fällen der Nutzungsüberlassung sind
die Bestimmungen dieser Richtlinie zum Inhalt der Nutzungsgenehmigung zu
machen. Der
Veranstalter ist ausdrücklich darauf hinzuweisen.
(10)
Die
Nutzer haben bei der Antragstellung eine für die konkrete Durchführung der außerschulischen Nutzung
verantwortliche Person zu benennen.
§ 2 Hausordnungen
(1) Der Nutzer ist verpflichtet, bestehende
Hausordnungen zu beachten und den Weisungen der Gemeinde, ihrer Beauftragten (des Gebäudedienstes/ Bauhofs) insb.
Hausmeister) und der Schulleitung zu folgen. Diese üben im Auftrag
oder nach Weisung der Gemeinde das Hausrecht aus. Ihnen steht das Recht zu,
auch während der Veranstaltung die Räumlichkeiten zu betreten. Die Gemeinde sorgt für die
notwendigen Informationen, Hinweise und Aushänge.
(2) Der Nutzer ist besonders verpflichtet,
a. für
Sauberkeit und Ordnung in den ihm überlassenen Räumen, Vorräumen, Fluren und
Sanitäranlagen zu sorgen, insbesondere ist auf einen laufenden SchulRegelbetrieb Rücksicht zu
nehmen und eine Beeinträchtigung auszuschließen,
b. Beschädigungen an Räumen und
Einrichtungsgegenständen, die im Zusammenhang mit der außerschulischen Nutzung
stehen, sowie das Abhandenkommen gemeindlichen Eigentums den Beauftragten der
Gemeinde sofort und unaufgefordert anzuzeigen.
(3) Plakatieren von Wänden und Türen in den Schulen Räumen/ an den Plätzen
ist nicht erlaubt oder
bedarf der Abstimmung.
(4) In allen Räumen der Schule ist das Rauchen
sowie die Abgabe und der Konsum alkoholischer Getränke nicht gestattet. Die
geltenden Sicherheitsbestimmungen sind strikt zu beachten. Insbesondere sind
Fluchtwege freizuhalten. Offenes Feuer (z. B. Kerzen auf der Bühne) muss von
der Feuerwehr vorher genehmigt werden. Die zulässige Anzahl von Sitzplätzen in
den Aulen der
gemeindlichen Schulen Räumen darf nicht überschritten werden.
§ 3 Haftung
(1) Der Nutzer trägt das gesamte mit der Nutzung
der Räumlichkeiten und des Inventars zusammenhängende Eigen- und
Drittschadensrisiko, soweit nicht die Gemeinde grob fahrlässig oder vorsätzlich
gehandelt hat. Die Haftung der Gemeinde für Personenschäden sowie für den
sicheren Bauzustand gem. § 836 BGB bleibt unberührt.
(2) Der Nutzer hat die Gemeinde von allen
Ansprüchen Dritter freizustellen und ggf. das Prozessrisiko zu tragen.
(3) Der Nutzer hat für den Fall der eigenen
Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die
Gemeinde, deren Bedienstete und Beauftragte zu verzichten.
(4) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der
Gemeinde an den überlassenen Räumen, Zugängen und Einrichtungsgegenständen
durch die Nutzung entstehen. Auf § 2 Abs. 2 wird hingewiesen.
(5) Alle genutzten Räumlichkeiten, einschließlich
der Sanitäranlagen, sind nach Abschluss der Veranstaltung in einem besenreinen
Zustand zurückzugeben. Die Gemeinde behält sich vor, bei fehlender und
mangelhafter Reinigung eine Reinigungsfirma auf Kosten der außerschulischen
Nutzer zu beauftragen.
(6) Gerichtsstand ist Westerstede.
§ 4 Überlassungszeiten
(1) Schulräume Die Räumlichkeiten und Plätze dürfen nur für den beantragten Zweck und in
der genehmigten Zeit genutzt werden. Bei der Antragstellung sind die
beabsichtigten Nutzungszeiten, einschließlich der Vor- und Nachbereitung
anzugeben. Die außerschulische Nutzung soll grundsätzlich spätestens um 22.00
Uhr beendet sein. Ausnahmen können in begründeten Fällen zugelassen werden.
(2) An Wochenenden und Feiertagen sowie in den
Ferien können Veranstaltungen nur dann stattfinden, wenn die Hausmeisterin/der Hausmeister Gemeindeverwaltung oder
ein anderer Beauftragter der Gemeinde zur Verfügung steht. Ggf. sind eine
eigenverantwortliche Nutzung und die Herausgabe von Schlüsseln in Abstimmung
mit dem Schulamt
der Gemeinde zu regeln.
(3) Die
unter § 6 Buchstabe a), b), d) und e) aufgeführten Räumlichkeiten werden
grundsätzlich zwei Monate vor jeglichen Wahlen, Abstimmungen oder Entscheiden
nicht an politische Parteien, Wählergemeinschaften, Einzelbewerber,
Gruppierungen oder Interessensgemeinschaften zwecks interner oder externer
Veranstaltungen zur Nutzung freigegeben
§ 5 Überlassungsentgelte und Vergütungen
(1) Die Überlassung von Schulräumen erfolgt in
der Regel gegen Zahlung eines privatrechtlichen Entgeltes. In besonders
begründeten Ausnahmefällen kann von der Festsetzung eines Entgeltes ganz oder
teilweise abgesehen werden. Bei regelmäßiger Nutzung in erheblichem Umfang kann
das Entgelt auch angemessen pauschaliert und die Nutzung im Rahmen eines Miet-
und Schlüsselvertrages geregelt werden. Dies gilt nicht für Nutzer der Gruppe
A.
(2) Für die Festsetzung des Entgeltes werden
drei Nutzergruppen unterschieden:
Gruppe A: Konzertagenturen, Theater und sonstige gewerbliche Unternehmen sowie
Vereine, Organisationen und Privatpersonen, die Veranstaltungen finanzieller
Art durchführen bzw. Gewinnerzielungsabsichten verfolgen;
Gruppe B: Vereine, Organisationen, Behörden und Privatpersonen, deren Bestreben
auf dem Gebiet des Bildungswesens (auch Erwachsenenbildung) liegen oder
gemeinnützigen Zwecken oder Unterrichtszwecken dienen, sofern von den
Veranstaltern Gebühren bzw. Beiträge erhoben werden.
Gruppe C: Veranstaltungen von Vereinen, Wählergemeinschaften und Parteien, Organisationen
oder sonstigen Vereinigungen sowie Veranstaltungen karitativer oder
gemeinnütziger Art oder auf dem Gebiet des Bildungswesens liegend, die
kostenfrei sind und einen kulturellen, sozialen oder der Bildung dienenden
Charakter aufweisen oder einen regional spezifischen Bezug zu Apen oder der Region Ammerland –
Oldenburg haben.
Der Kreisvolkshochschule Ammerland und der Kreismusikschule Ammerland sind die
Räumlichkeiten ebenfalls kostenfrei zu überlassen.
(3) Bei der erstmaligen Beantragung einer
außerschulischen Nutzung durch die Nutzergruppen B und C ist die
Gemeinnützigkeit nachzuweisen. Vereine haben bei erstmaliger Beantragung,
soweit erforderlich, einen Auszug aus dem Vereinsregister beizufügen.
(4) Die Gemeinde entscheidet über die Zuordnung
eines Nutzers zu einer der drei Gruppen. Dieses gilt auch bei Kooperationen
verschiedener Nutzergruppen. Sollte ein Veranstalter der Gruppen B oder C mit
einem gewerblichen Unternehmen bzw. mit einem kommerziellen Veranstalter Veranstaltungen
durchführen, so sind die Tarife der Gruppe A zu zahlen.
§ 6 Nutzungsentgelte
(1) Das Nutzungsentgelt beträgt:
|
Sonnabend,
Sonntag, Tag vor gesetzlichen Feiertagen, gesetzliche Feiertage |
andere Tage |
|||
a)
Sporthallen
Augustfehn I, Schulstraße
Apen und Augustfehn I, Mühlenstraße
|
A B C
A B C
|
500 € 100 € frei
200 € 75
€ frei |
A B C
A B C
|
400 € 75
€ frei
150 € 50
€ frei |
|
b)
Aulen, Gemeinschaftsräume, Peter
Suhrkamp-Foyer
für die Küchennutzung des Peter
Suhrkamp-Foyers werden für die Nutzergruppe A + B jeweils zusätzlich 100 €
erhoben
|
A B C |
150 € 60
€ frei |
A B C |
100 € 45 € frei |
|
c)
Teile des Freibads, Springbrunnengelände |
A B C
|
150 € 60
€ frei |
A B C |
100 € 45 € frei |
|
d)
Fachunterrichtsräume |
A B C
|
50 € 35 € frei |
A B C
|
40 € 25 € frei |
|
e)
Allgemeiner Unterrichtsraum |
A B C |
25 € 15 € frei |
A B C |
20 € 10 € frei |
|
Bei den angegebenen
Nutzungsentgelten handelt es sich um Bruttopreise.
(2) Bei kulturellen Veranstaltungen örtlicher
Träger wird das Nutzungsentgelt um 50 % reduziert.
(3) Zusätzlich werden für die technische
Begleitung der Veranstaltung durch eingewiesenes Fachpersonal und
Bereitschaftsdienste die Kosten nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Für die
Nutzung vorhandener Lehrmittel und technischer Geräte (s. § 1 Abs. 1) ist
gesondert im Einzelfall ein Nutzungsentgelt zu vereinbaren.
(4)
Bei
Terminabsagen/-änderungen werden folgende Stornogebühren berechnet:
-
einen
Tag und kürzer 80 % des Entgelts
-
drei
bis zwei Tage vorher 40 % des Entgelts
-
bis 4
Tage vorher 20 % des Entgelts, mindestens 5,00 €
Artikel II:
Die Änderung tritt am 12.07.2022
in Kraft.
Sachverhalt:
Achtung! Änderung des Beschlussvorschlages in der Sitzung des
Verwaltungsausschusses am 28.06.2022.
Die Gemeinde Apen überlässt öffentliche
Einrichtungen Dritten bzw. Nutzern gem. der „Richtlinie der Gemeinde Apen für
die Überlassung öffentlicher Einrichtungen an Dritte und die Erhebung von
Nutzungsentgelten“. Unter anderem aufgrund tatsächlicher Änderungen im
Gebäudebestand, wie z.B. dem Erweiterungsbau der IGS zum sog. Dorfquartier mit
einer außerschulischen Nutzungsmöglichkeit, ist die o.g. Richtlinie anzupassen.
Diese und weitere Änderungen werden während der Sitzung erläutert.
Finanzielle
Auswirkung:
Anlagen: