Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Apen stellt gemäß § 75 Abs. 1 in
Verbindung mit § 71 Abs. 5 NKomVG fest:
a)
Auf der Grundlage des Beschlusses zur Erhöhung der Zahl der
Beigeordneten vom 01.11.2021 und der Vereinbarungen über die Bildung der Gruppe
CDU/FDP sowie der Gruppe GGL sind die 8 Sitze wie folgt auf die Fraktionen und
Gruppen zu verteilen.
UWG-Fraktion: 4 Sitze
SPD-Fraktion: 2
Sitze
Gruppe CDU/FDP: 2
Sitze
Gruppe GGL: Grundmandat
mit beratender Stimme
b)
Dem Verwaltungsausschuss gehören folgende Beigeordnete an:
UWG-Fraktion |
Bernd-Thomas Scheiwe |
|
Hartmut Orth |
|
Bodo ter Haseborg |
|
Maik Janßen |
SPD-Fraktion |
Hans-Jürgen Janssen |
|
Torsten Huber |
Gruppe CDU/FDP |
Thalke Ehlers |
Holger Mundt |
Weiterhin gehören dem Verwaltungsausschuss folgende
Abgeordnete mit beratender Stimme an:
Gruppe GGL |
Torsten Albrecht |
c)
Als stimmberechtigte Vertreter werden benannt:
UWG-Fraktion |
Christian Martens |
|
Charline Krul |
|
Manfred Delger |
|
Klaus Harms |
SPD-Fraktion |
Björn Meyer |
|
Harald Schmidt |
Gruppe CDU/FDP |
Heiner Bruns |
Markus Berends |
Als nicht stimmberechtigte Vertreter werden benannt:
Gruppe GGL |
André Kreklau |
Sachverhalt:
Die Veränderung der Stärkenverhältnisse
der Fraktionen und Gruppen im Rat der Gemeinde Apen erfordert eine Neubildung
des Verwaltungsausschusses. Die Anzahl der Beigeordneten, die gem. § 74 (2)
Satz 2 NKomVG mit Beschluss des Rates der Gemeinde Apen vom 01.11.2021 um zwei,
auf somit acht Beigeordnete erhöht wurde, steht nicht zur Disposition, denn die
Erhöhung gilt für die Dauer der Ratsperiode, also bis 2026.
Die Sitze der Beigeordneten werden
nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren auf die Vorschläge der Fraktionen und
Gruppen verteilt. Der Berechnung der Sitzverteilung liegt folgende Tabelle
zugrunde aus der ersichtlich ist, wie sich die Sitze auf die Fraktionen und
Gruppen verteilen:
Demnach
entfallen auf die
UWG-Fraktion: 4 Sitze
SPD-Fraktion: 2 Sitze
Gruppe
CDU/FDP: 2 Sitze
Gruppe GGL: kein Sitz, Grundmandat mit
beratender Stimme
Nach § 75
Abs. 1 Satz 3 NKomVG ist für jeden Beigeordneten ein Vertreter zu bestimmen.
Sofern eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss
vertreten ist, so kann von ihr ein zweiter Vertreter bestimmt werden (§ 75 Abs.
1 S. 5 NKomVG). Gem. § 74(1) S1 Nr. 3 i.V.m. § 71 (4) NKomVG können Fraktionen
oder Gruppen, die bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wurden als sog.
Grundmandatare mit beratender Stimme Mitglied des Verwaltungsausschusses sein.
Finanzielle
Auswirkung:
keine finanziellen Auswirkungen
Anlagen: