Betreff
Errichtung einer Verbrauchsstiftung
Vorlage
VO/029/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1)      Der Rat der Gemeinde Apen stimmt der Gründung der unselbständigen Verbrauchsstiftung „Kultur und Bildung Gemeinde Apen“ zu und ermächtigt die Verwaltung, die Aufgaben des Trägers der Stiftung unentgeltlich zu übernehmen. Der Bürgermeister wird beauftragt den Gründungsvertrag zu unterzeichnen

 

2)       

 

Satzung

der unselbständigen Verbrauchsstiftung „Kultur und Bildung Gemeinde Apen“ in Trägerschaft der Gemeinde Apen

 

Aufgrund der §§10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.03.2022 (Nds. GVBl. S. 191), hat der Rat der Gemeinde Apen in seiner Sitzung am 11.10.2022 beschlossen:

 

 

Artikel I:

 

Präambel:

 

Die Förderung von Kultur und Bildung ist eine Investition in unsere Gesellschaft und unsere Zukunft. Das Ziel der Stiftung ist die Verbindung von Kultur, Kunst und Bildung mit Menschen aller Generationen. Das Erleben von Kunst und Kultur „für alle“ ist eine Voraussetzung für individuelle Kreativität und künstlerisches Schaffen. Im Fokus stehen dabei Jugendförderung, Bildung, Kunst und Kultur. Ein lebendiges kulturelles Leben macht eine Gemeinde lebenswert und attraktiv. Hier möchte die Stiftung zudem einen nachhaltigen Beitrag leisten zur inhaltlichen Weiterentwicklung der Kulturlandschaft Apen, in der Kultur und Bildung allen Menschen offen steht. Daher ist es das Ziel der Stiftung Projekte, die dieses inhaltlich verfolgen, finanziell zu unterstützen.

 

§ 1 Name und Gründungsdatum der Stiftung

 

Die Stiftung führt den Namen KULTUR und BILDUNG Gemeinde Apen. Die Stiftung hat ihren Sitz in Apen und ist eine treuhänderische (unselbständige, nicht rechtsfähige) Verbrauchsstiftung. Sie wird von der Gemeinde Apen, Hauptstraße 200, 26689 Apen (im Folgenden als Träger bezeichnet) verwaltet und von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Die Stiftung wird zum 01.01.2023 gegründet.

 

§ 2 Stiftungszweck

 

(1) Der Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kultur und Bildung in der Gemeinde Apen und in der Gemeinde Apen Wirkender, insbesondere durch die Förderung von Projekten, die dieses Ziel verfolgen. Die Projekte sollen unterschiedlichste Zielgruppen ansprechen: Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene oder Erwachsene. Ihnen soll der Zugang zu Kultur und Bildung ermöglicht werden.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung von Musik, Theater, Malerei, bildende Kunst, der plattdeutschen Sprache sowie durch individuelle Förderung junger Menschen u.a. zur außerschulischen Wissensvermittlung.

(3) Andere Einrichtungen und Institutionen, die gemeinnützig anerkannt sind, sollen grundsätzlich nicht gefördert werden. Stiftungsgelder sollen grundsätzlich nachrangig und dort dem Stiftungszweck entsprechend gewährt werden, wo für den Antragsteller keine andere institutionelle Förderung möglich ist bzw. diese ausgeschöpft ist.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

 

§ 3 Steuerbefreiung – steuerbegünstigte Zwecke; Gemeinnützigkeit

 

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) § 6 des nds. Stiftungsgesetzes gilt entsprechend.

 

§ 4 Stiftungsvermögen

 

(1) Die Stiftung wird mit einem Stiftungskapital von 45.000,00 € ausgestattet.

(2) Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend zu verwalten, sofern es nicht nach § 5 dieser Satzung verbraucht wird.

(3) Das Vermögen der unselbständigen Stiftung ist getrennt vom übrigen Vermögen des Trägers zu verwalten.

(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen.

 

 

§ 5 Verwendung der Stiftungsmittel

 

(1) Die Stiftung ist als Verbrauchsstiftung errichtet. Das Stiftungsvermögen darf zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nach § 2 dieser Satzung verbraucht werden.

(2) Beginnend ab der Gründung der Stiftung stehen aus dem Verbrauchskapital maximal 3000 EUR je Kalenderjahr für Zwecke nach § 2 dieser Satzung zur zeitnahen Mittelverwendung zur Verfügung. Angestrebt wird eine jährliche Mittelverwendung von mindestens 2000,00 € . Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen in Folgejahren nachgeholt werden.

(3) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

§ 6 Stiftungsrat

 

(1) Gremium der Stiftung ist der Stiftungsrat.

(2) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

- ein Vertreter aus der Verwaltung des Trägers

- der/die Vorsitzende des Schulausschusses als Vertreter des Hauptorgans des Trägers

- der/die Vorsitzende des Sport- und Kulturausschusses als Vertreter des Hauptorgans des Trägers

- ein Mitglied der Schulleitung der IGS Augustfehn

- ein Bevollmächtigter des Stifters (Stifter ist der Freizeit- und Kulturkreis Bokel-Augustfehn e.V.)

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sind. Der Stiftungsrat ist mindestens einmal jährlich durch den Träger mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. Beschlüsse des Stiftungsrates über die Mittelverwendung können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht. Über alle Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu erstellen.

 

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates

 

(1) Der Stiftungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit über die Verwendung der Stiftungsmittel. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vertreters der Verwaltung des Trägers den Ausschlag. Gegen eine Entscheidung steht dem Träger der Stiftung ein Vetorecht zu, wenn die geplante Mittelverwendung gegen die Satzung, rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen würde.

(2) Die folgenden Beschlüsse bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates:

- Satzungsänderungen (vgl. § 11),

- Umwandlung der nicht rechtsfähigen Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung (vgl. § 11),

- Auflösung der Stiftung (vgl. § 12).

 

 


 

§ 8 Geschäftsjahr, Jahresrechnung

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Träger hat in den ersten vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.

 

§ 9 Treuhandverwaltung

 

(1) Die Gemeinde Apen als Träger der Stiftung verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen als Treuhandvermögen gem. § 131 NKomVG.

(2) Die Gemeinde Apen als Träger legt dem Stiftungsrat bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres die Jahresrechnung (§ 8 der Satzung) vor.

(3) Die Treuhandverwaltung erfolgt durch den Träger unentgeltlich.

 

§ 10 Satzungsänderungen

 

(1) Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Änderung bzw. Erweiterung des Stiftungszwecks bedürfen der Zustimmung des Trägers und der Beteiligung der Stiftungsaufsicht. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung der Finanzverwaltung einzuholen. Beschlüsse nach Satz 1 sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

 

§ 11 Vermögensanfall

 

(1)    Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Träger mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Stiftungszwecke nach § 2 zu verwenden. Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

 

Artikel II

 

 

Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

 

Apen, 11.10.2022

Huber, Bürgermeister

 

 

 


Sachverhalt:

Der Freizeit- und Kulturverein Bokel-Augustfehn e.V. (im Folgenden FFK genannt) möchte sich zum Jahreswechsel auflösen. Hier gab es bereits erste Gespräche mit der Verwaltung und es besteht der Wunsch seitens des Vereines, das Vereinsvermögen nach wie vor für kulturelle Zwecke zu verwenden. Während es bei einer Vereinsauflösung sonst, wenn man so sagen möchte, üblich ist, dass das Vereinsvermögen satzungsgemäß an die Gemeinde übergeht und damit in den allgemeinen Haushalt einfließt, hat der FFK die Idee, eine Verbrauchsstiftung zu gründen. Hier ist es so, dass das (dann) Stiftungsvermögen für den satzungsgemäßen Stiftungszweck zu verwenden ist.

 

Eine Verbrauchsstiftung ist eine sog. unselbständige und damit nicht rechtsfähige Stiftung. Durch einen Gründungsvertrag zwischen Stifter (FFK) und Träger (Gemeinde Apen) wird die Stiftung errichtet. Der Träger als juristische Person geht die Rechtsgeschäfte für die Stiftung ein. Die unselbständige Verbrauchsstiftung ist keine kommunale Stiftung i.S.d. NKomVG, dennoch ist die Kommunalaufsicht hier Stiftungsbehörde, denn die Gründung der Stiftung ist der Kommunalaufsicht anzuzeigen ebenso wie die Verwaltung des Treuhandvermögens, also des Stiftungsvermögens, getrennt vom sonstigen Vermögen des Trägers der Kommunalaufsicht darzulegen ist. Eine unselbständige Verbrauchsstiftung stellt sich nach außen durch einen eigenen Briefkopf dar (Gemeinde Apen, „Stiftung Kultur und Bildung der Gemeinde Apen“; der Bürgermeister i.A.) und agiert auf Grundlage einer Satzung. Die Verbrauchsstiftung ist, wie der Name bereits suggeriert, zeitlich gesehen auf den Verbrauch des Stiftungsvermögens angelegt, d.h. durch das Vermögen und eine satzungsgemäß festgelegte jährliche maximal zu verbrauchende Summe i.S.d. Satzungszweckes ergibt sich die Laufzeit der Stiftung. Zustiftungen sind möglich. Das Gremium der Stiftung ist der sog. Stiftungsrat, der im Sinne der Satzung über die Mittelverwendung entscheidet, die der Rat wiederum bestätigen muß.

 

Der FFK möchte den Stiftungszweck gerne an den vormaligen Vereinszweck orientieren. Der FFK verfügt über Geldvermögen, welches auf 45.000 € beziffert wird.

 

Der Stiftungszweck und weitere Verfahrensregelungen sind dem anliegenden Satzungsentwurf zu entnehmen.

 

Zusammenfassend ist Folgendes zu veranlassen:

 

-       Schließen eines Gründungsvertrages (s. Anlage)

-       Erlaß einer Stiftungssatzung

-       Erarbeitung einer Verfahrensrichtlinie (außerhalb der Satzung) zur Umsetzung der Satzungsinhalte, insbesondere hinsichtlich der Entscheidung über Zuwendungen (Aufgabe liegt beim Stifter und Träger, somit der Stiftung)

-       Bereitstellung gemeindlichen Personals für die Aufgabenwahrnehmung der Stiftung

-       Förderantrag erstellen (Aufgabe liegt beim Stifter und Träger, somit der Stiftung)

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die Gemeinde Apen wird als Stiftungsträger das Stiftungsvermögen i.S.d. Satzung und damit i.S.d. § 131 NKomVG verwalten. Die Verwaltungsleitung und die Kämmerei werden mit der bestehenden Personalressource die Stiftung i.S.d. Satzung verwalten.


Anlagen:

Satzungsentwurf

Gründungsvertrag