Beschlussvorschlag:
7. Satzung
zur Änderung der Gebührensatzung
für den Friedhof in Augustfehn II
Aufgrund der §§ 10, 13 und 111 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.
576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBl.
S. 111) und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
(NKAG) i. d. F. vom 20.04.2017 (Nds. GVBl S. 121) zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl S. 589) und der Satzung der
Gemeinde Apen vom 13.12.1999 betr. des Friedhofs- und Bestattungswesen (NWZ vom
17.12.1999), zuletzt geändert durch Satzung vom 23.05.2011 (NWZ vom 10.06.2011)
hat der Rat der Gemeinde Apen in seiner Sitzung am 19.12.2023 folgende Satzung
beschlossen:
Art. I Änderung der Gebührensatzung
Der Gebührentarif als Anhang der Gebührensatzung für den Friedhof in Augustfehn II vom 13.12.1999 (NWZ vom 18.12.1999), zuletzt geändert durch Satzung vom 06.03.2018 (Amtsblatt für den Landkreis Ammerland vom 23.03.2018) wird wie geändert:
Ziffer 1 des Gebührentarifs erhält folgende Fassung:
1
Benutzungsgebühren Euro
a Grabstelle ab dem 5. Lebensjahr –
Nutzungszeit 35 Jahre 340,00
b Grabstelle ab dem 5. Lebensjahr –
Nutzungszeit 35 Jahre – anonym 1.290,00
c Kindergrabstelle bis zum vollendeten
5. Lebensjahr –
Nutzungszeit 15 Jahre 170,00
d Kindergrabstelle bis zum vollendeten
5. Lebensjahr –
Nutzungszeit 15 Jahre – anonym 520,00
e Urnengrab –
Nutzungszeit 20 Jahre 170,00
f Urnengrab –
Nutzungszeit 20 Jahre – anonym 670,00
g Urnenzubettungsgebühr 170,00
2 Bestattungsgebühren Euro
(einschließlich Benutzung der Friedhofskapelle/des Vorraumes)
a bei Grabstellen ab dem 5. Lebensjahr 650,00
b bei Grabstellen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 430,00
c bei Urnengräbern 370,00
d sonstige im Zusammenhang mit der Bestattung Abrechnung
fällige Kosten nach Aufwand
3 Friedhofsunterhaltungsgebühren Euro
a Jahresgebühr für die allgemeine Pflege und Unterhaltung
des Friedhofes je Grabstelle 20,00
b einmalige Gebühr für die Unterhaltung von Rasengräbern 100,00
Die Pflege- und Unterhaltungsgebühr zu 3 a kann entsprechend der Nutzungszeit der Grabstellen in einer Summe gezahlt werden. Bei Urnengräbern beträgt diese Vorauszahlung bis zum Ende der Nutzungszeit 500,00 €. Bei Grabstellen ab dem 5. Lebensjahr beträgt diese Vorauszahlung bis zum Ende der Nutzungszeit 950,00 €. Bei Grabstellen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt diese Vorauszahlung bis zum Ende der Nutzungszeit 350,00 €. Bei anonymen Bestattungen ist die Pflege – und Unterhaltungsgebühr mit der Benutzungsgebühr abgegolten.
Bei unterschiedlichen Ruhezeiten in mehrstelligen Grabstellen kann für alle
Grabstellen ein auf das Ende des zuletzt Bestatteten bezogenes einheitliches
Nutzungsrecht (Nutzungszeit) erworben werden. Die Höhe der zu zahlenden
Benutzungsgebühr richtet sich nach der noch erforderlichen Ruhezeit und ist in dem Verhältnis zu der gesamten Nutzungszeit zu berechnen.
Art. II Inkrafttreten
Die Änderung der Gebührensatzung tritt zum 01.01.2024.
Apen, den 19.12.2023
Gemeinde Apen
Huber, Bürgermeister
Sachverhalt:
In der Beiratssitzung „Gemeindlicher Friedhof Augustfehn II“ vom 10. Oktober 2023 wurde die Nachkalkulation für die Kalenderjahre 2021 und 2022 vorgestellt und der Antrag auf Anpassung der Gebührensatzung besprochen und entschlossen.
Die Nachkalkulation für das Kalenderjahr 2021 ergibt eine Unterdeckung von insgesamt 6.044,54 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Grabnutzungsrechte Unterdeckung -637,88€
Bestattungsgebühren Unterdeckung -2.853,34€
Kapellennutzung Überdeckung 2.310,89€
Friedhofsunterhaltungsgebühren Unterdeckung -4.864,21€
Die Nachkalkulation für das Kalenderjahr 2022 ergibt eine Unterdeckung von insgesamt 12.872,69 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Grabnutzungsrechte Überdeckung 337,59€
Bestattungsgebühren Überdeckung 400,86€
Kapellennutzung Überdeckung 692,96€
Friedhofsunterhaltungsgebühren Unterdeckung -14.304,10€
Der Beirat des gemeindlichen Friedhofs Augustfehn II stellte fest, dass die Friedhofsunterhaltungsgebühr mit einem Betrag von derzeit 15,00 € pro Jahr nicht mehr auskömmlich ist. In einem ersten Schritt wurde somit der Vorschlag unterbreitet, die Friedhofsunterhaltungsgebühr von der Zeit 15,00€ auf 20,00€ pro Jahr anzuheben.
Des weiteren soll bei den Vorauszahlern (z.B. anonyme Gräbe) eine stufenweise Erhöhung der Friedhofsunterhaltungsgebühr eingeführt werden. Mit dieser Maßnahme solle die Kostensteigerungen der kommenden Jahre zumindest teilweise abgefangen werden.
Im Beirat des gemeindlichen Friedhofs Augustfehn II wurde somit folgender Vorschlag erarbeitet:
Bei einem Sarggrab ab dem 5. Lebensjahr wird aktuell eine Vorauszahlung in Höhe von 525,00 € (15,00 € x 35 Jahre) fällig.
Zukünftig soll eine Vorauszahlung in Höhe von 950,00 € erhoben werden. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
20,00€ x 5 Jahre = 100,00€
25,00€ x 10 Jahre = 250,00€
30,00€ x 20 Jahre = 600,00€
35
Jahre = 950,00€ (dies
entspricht einer jährlichen Steigerung von ca. 2%)
Bei einem Sarggrab bis zum 5. Lebensjahr wird aktuell eine Vorauszahlung in Höhe von 225,00 € (15,00 € x 15 Jahre) fällig.
Zukünftig soll eine Vorauszahlung in Höhe von 350,00 € erhoben werden. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
20,00 € x 5 Jahre = 100,00€
25,00 € x10 Jahre = 250,00€
15 Jahre = 350,00€
Bei einem Urnengrab wird aktuell eine Vorauszahlung in Höhe von 300,00 € (15,00 € x 20 Jahre) fällig.
Zukünftig soll eine Vorauszahlung in Höhe von 500,00 € erhoben werden. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
20,00 € x 5 Jahre = 100,00€
25,00 € x10 Jahre = 250,00€
30,00 € x 5 Jahre = 150,00€
20 Jahre = 500,00 €
Bei den Rasengräbern fällt keine Pflege für die Nutzungsberechtigten an, der Friedhof hat mit diesen Gräbern dafür einen höheren Pflegeaufwand als bei Pflegegräbern. Man ist übereingekommen, dass eine einmalige Gebühr von 100,00€ beim Kauf eines Rasengrabes berücksichtigt werden soll. Dieser Betrag wurde für die Pflege durch den Friedhofsverein kalkuliert.
Anlagen: