Betreff
Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen - Erstellung eines Konzeptes für das Gebiet der Gemeinde Apen
Vorlage
VO/234/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen im bauleitplanerischen Außenbereich ist im Gebiet der Gemeinde Apen im Rahmen der kommunalen Planungshoheit nicht gewünscht.

 

Hiervon ausgenommen sind lediglich genehmigungsfreie Bauvorhaben des Baugesetzbuches bzw. der Niedersächsischen Bauordnung sowie Anlagen für private Wohnhäuser, bei denen eine PV-Anlage an der Haus-Fassade oder auf dem Dach nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. Dieses ist der Gemeinde Apen nachvollziehbar zu belegen. Darüber hinaus muss der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen der PV-Anlage und des Wohnhauses gegeben sein und der generierte Strom muss zum Großteil (mind. 60 %) für den Eigenverbrauch produziert werden.

 


Sachverhalt:

An die Verwaltung werden zunehmend Anfragen zur Aufstellung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich herangetragen. Diese sind derzeit aufgrund eines mangelnden gemeindeweiten Konzeptes dort bisher nicht zulässig. Es ist jedoch abzusehen, dass diese Thematik zukünftig einen noch höheren Stellenwert beim Ausbau der erneuerbaren Energien einnehmen wird und daher die Umsetzung einer hierfür notwendigen Planung für das Gebiet der Gemeinde Apen unumgänglich erscheint.

 

Bei Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen (FF-PV) handelt es sich derzeit nicht um privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB.  Für die Errichtung dieser Anlagen ist daher regelmäßig die Durchführung einer Bauleitplanung (Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung von entsprechenden Bebauungsplänen) notwendig. Hierdurch kann die Gemeinde Apen im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit für ihre Gebiet entscheiden, ob, in welchem Umfang, wo und in welcher Ausprägung sie neue FF-PV ermöglichen möchte. Zu beachten sind zudem die Vorgaben des Nds. Klimaschutzgesetzes (NKlimaG), welches festlegt, dass 0,47 % der Landesfläche für die Solarenergienutzung zu sichern ist.

 

Aufgrund der Tatsache, dass auf privaten Flächen wie Dächern, Parkplätzen etc. zum Teil langwierige Prozesse (unternehmerische Entscheidungen und Investitionen usw.) erforderlich sind, welche einem schnellen Solarenergieausbau entgegenstehen könnten, wird ein nicht unerheblicher Teil des Solarenergieausbaus auf Freiflächen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich erfolgen müssen.

 

Aus diesem Grund ist es wichtig, den Ausbau der Freiflächen-PV-Anlagen sinnvoll und raumverträglich zu steuern und zu sichern. Die Gemeinde Apen sollte daher den Ausbau mit einem entsprechenden gemeindeweiten Planungskonzept steuern. Hierfür ist es zunächst erforderlich, ein Konzept durch ein geeignetes externes Fachbüro erstellen zu lassen, um raumverträgliche Standorte im Gemeindegebiet zu identifizieren. Im Anschluss sollten nach öffentlicher Beratung und Beschlussfassung der politischen Gremien der Gemeinde Apen entsprechende Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligungen stattfinden.

 

ACHTUNG, geänderter Beschlussvorschlag:

 

Der verwaltungsseitig erarbeitet Beschlussvorschlag lautete:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Ausschreibung für ein Konzept für

geeignete Flächen im bauleitplanerischen Außenbereich im Gebiet der Gemeinde Apen zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen durchzuführen. Die Vergabe des Planungsauftrages ist dem Verwaltungsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Der Entwurf des Konzeptes ist daraufhin im Rahmen einer Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vorzustellen.

 

Der in der Sitzung erarbeitete Beschlussvorschlag lautet:

 

A:

Die Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen im bauleitplanerischen Außenbereich ist im Gebiet der Gemeinde Apen im Rahmen der kommunalen Planungshoheit nicht gewünscht.

 

Hiervon ausgenommen sind lediglich genehmigungsfreie Bauvorhaben des Baugesetzbuches bzw. der Niedersächsischen Bauordnung sowie Anlagen für private Wohnhäuser, bei denen eine PV-Anlage an der Haus-Fassade oder auf dem Dach nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. Dieses ist der Gemeinde Apen nachvollziehbar zu belegen. Darüber hinaus muss der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen der PV-Anlage und des Wohnhauses gegeben sein und der generierte Strom muss zum Großteil (mind. 60 %) für den Eigenverbrauch produziert werden.

 

B:

Die Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen im bauleitplanerischen Außenbereich ist im Gebiet der Gemeinde Apen im Rahmen der kommunalen Planungshoheit im Einzelfall zu prüfen und den Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Der Fachausschuss hat mehrheitlich für Beschlussvorschlag A gestimmt.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Im Haushalt wurden im Budget Planungskosten ausreichend Mittel für den Haushalt 2024 angemeldet.


Anlagen: