Betreff
Ortsmitte Apen: Antragstellung Städtebauförderung
Vorlage
VO/279/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

A)      Die Verwaltung wird beauftragt in Zusammenarbeit mit re.urban eine Antragstellung im Rahmen der Städtebauförderung zum 01.06.2024 vorzubereiten

 

B)      Die Verwaltung wird beauftragt in Zusammenarbeit mit re.urban eine Antragstellung im Rahmen der Städtebauförderung zum 01.06.2025 vorzubereiten

 

C)      Es wird von einer Antragstellung im Rahmen der Städtebauförderung zum jetzigen Zeitpunkt abgesehen. Eine Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht ausgeschlossen. Andere Fördermöglichkeiten zur Umsetzung der im ISEK benannten Maßnahmen sind zu prüfen

 


Sachverhalt:

Im Rahmen des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) Ortsmitte Apen wurden die städtebaulichen Missstände und Handlungsbedarfe für die Ortsmitte Apens sowie ein daraus resultierendes Konzept für die Entwicklung der Ortsmitte herausgearbeitet.

Wie zu Beginn des Prozesses beschlossen geht es nun darum zu entscheiden, ob auf Grundlage dieser Erkenntnisse eine Antragstellung im Rahmen der Städtebauförderung sinnvoll ist.

 

Anders als beispielsweise im Zuge der Dorfentwicklung werden in der Städtebauförderung keine potenziellen Einzelmaßnahmen beantragt bzw. bewilligt, sondern immer ein Gesamtkonzept inklusive konkreter Maßnahmen, Kosten und einem Zeitplan. Nur die im Konzept dargestellten Maßnahmen samt Kosten sind förderfähig und ihre Umsetzung darüber hinaus innerhalb eines gesetzten Zeitrahmens bindend.

 

Bei einer Förderung im Rahmen der Städtebauförderung handelt es sich immer um eine sogenannte Drittelförderung. Alle genutzten Fördermittel (sowohl für öffentliche wie auch private Maßnahmen!) bestehen zu je einem Drittel aus Geldern von Bund, Land und Kommune. Als Beispiel: sollte ein privaten Antragsteller Fördermittel für sein privates Gebäude beantragen, so stellt die Kommune immer ein Drittel der jeweiligen Summe.

 

Die Förderung von Maßnahmen an privaten Gebäuden kann, muss aber kein Bestandteil des Konzeptes sein.

 

Förderfähig im Rahmen der Städtebauförderung sind investive Maßnahmen (zum Beispiel Herstellung / Erneuerung von Erschließungsanlagen, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Neubau Gemeinbedarfseinrichtungen), begleitende Maßnahmen (zum Beispiel Gutachten) und die Abwicklung der Gesamtmaßnahme (zum Beispiel Einsatz eines Sanierungsbeauftragten / -treuhänders).

 

Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die von anderer öffentlicher Stelle getragen werden (zum Beispiel Schulzweck oder Erneuerung von Landesstraßen).

 

Grundsätzlich gilt: der Einsatz von Städtebaufördermitteln erfolgt nachrangig.

 

Auf Grundlage des ISEK Ortsmitte Apen wäre ein kleines Bündel an Maßnahmen denkbar für das ein Antrag im Rahmen der Städtebauförderung gestellt werden könnte. Zu klären ist, welche der vorgeschlagenen Maßnahmen weiterverfolgt werden sollen (s. Anlage).

 

Eine öffentliche Maßnahme in Apen wäre die Schaffung einer multifunktionalen Begegnungsstätte durch Umbau und Erweiterung an der Schule Apen. Kommunale Pflichtaufgaben (Mensa etc.) und Begegnung (Ehrenamt, Kultur, Solziales, Bildung, Freizeit etc.) könnten hier effizient und Synergieeffekte nutzend an einem Ort umgesetzt werden. (Wobei die kommunale Pflichtaufgabe Schulzweck an dieser Stelle eben nicht förderfähig ist!)

 

 

Sofern eine Antragstellung erfolgen soll sind folgende Punkte im Vorfeld umzusetzen:

TÖB-Beteiligung, Ermittlung konkreter Kosten, öffentliche Informationsveranstaltung, Beschlussfassung (insbesondere bezüglich des kommunalen Eigenanteils 1/3).

 

Eine Antragstellung ist immer zum 1. Juni eines jeden Jahres möglich. Zu klären wäre, sofern eine Antragstellung erfolgen soll, ob dies zum 1.6. 2024 oder zum 1.6.2025 umgesetzt werden soll.

 

 

Hinweis: Ein Abstimmungstermin mit dem für die Städtebauförderung zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) in Oldenburg finden am Tag der Arbeitskreissitzung statt. Erkenntnisse/Grundaussagen hinsichtlich einer potenziellen Antragstellung aus diesem Gespräch werden im Rahmen der Sitzung mitgeteilt.

 


ACHTUNG, geänderter Beschlussvorschlag:

 

Der verwaltungsseitig erarbeitet Beschlussvorschlag lautete:

 

A)      Die Verwaltung wird beauftragt in Zusammenarbeit mit re.urban eine Antragstellung im Rahmen der Städtebauförderung zum 01.06.2024 vorzubereiten

 

B)      Die Verwaltung wird beauftragt in Zusammenarbeit mit re.urban eine Antragstellung im Rahmen der Städtebauförderung zum 01.06.2025 vorzubereiten

 

C)      Es wird von einer Antragstellung im Rahmen der Städtebauförderung abgesehen. Andere Fördermöglichkeiten zur Umsetzung der im ISEK benannten Maßnahmen sind zu prüfen.

 

Der in der Sitzung erarbeitete und beschlossene Beschlussvorschlag lautet:

 

C)      Es wird von einer Antragstellung im Rahmen der Städtebauförderung zum jetzigen Zeitpunkt abgesehen. Eine Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht ausgeschlossen. Andere Fördermöglichkeiten zur Umsetzung der im ISEK benannten Maßnahmen sind zu prüfen.

 

  


Finanzielle Auswirkungen:

Sollte eine Antragstellung im Rahmen der Städtebauförderung erfolgen, ist der kommunale Eigenanteil (1/3) in den jeweiligen Haushaltsjahren zu verankern.

 


Anlagen:

mögliches Maßnahmenbündel