Betreff
Feuerwehrgebührensatzung
Vorlage
VO/306/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, keine Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Apen zu erarbeiten. Die bestehende Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Apen wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die gültigen Regelungen des Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) werden angewendet.  


Sachverhalt:

Für Einsätze und Leistungen der freiwilligen Feuerwehr können außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Gebühren nach § 29 Abs. 2 NBrandSchG erhoben werden. Dieser schreibt vor, in welchen Fällen Gebühren erhoben werden können und welche Einsätze grundsätzlich kostenfrei sind.

 

Gem. § 29 Abs. 1 NBrandSchG sind folgende Einsatzgründe grundsätzlich unentgeltlich:

-       Brände

-       Notstände durch Naturereignisse

-       Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr

 

Nach § 29 Abs. 2 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für

 

1. Einsätze nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG,

 

a) die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden sind,

 

b) bei denen Gefährdungshaftung besteht, insbesondere

 

I.                     durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, von Luft- oder Wasserfahrzeugen oder Schienenbahnen, außer in Fällen höherer Gewalt, oder

II.                   durch die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit 2 Gefahrstoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke, außer in Fällen höherer Gewalt,

 

2. für Einsätze, die von einem in einem Kraftfahrzeug eingebauten System zur Absetzung eines automatischen Notrufes oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung verursacht wurden und bei denen weder ein Brand oder ein Naturereignis vorgelegen hat noch eine Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr notwendig war,

 

3. durch Brandmeldeanlagen ausgelöste Einsätze, ohne dass ein Brand vorgelegen hat,

 

4. für die Stellung einer Brandsicherheitswache

 

5. andere als in § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen,

 

6. freiwillige Einsätze,

 

Zu den freiwilligen Einsätzen nach Nr. 6 gehören insbesondere:

 

a) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen,

b) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc.,

c) Einfangen von Tieren,

d) Auspumpen von Räumen, z.B. Kellern, (sofern dies nicht durch ein Naturereignis verursacht wurde)

e) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten,

f) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen,

g) Beseitigung von Bäumen oder anderen Gegenständen außerhalb des Notstandes von denen eine Gefahr ausgeht

h) Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät in anderen Fällen.

 

Zur Abrechnung dieser Kosten ist es notwendig, eine entsprechende Gebührensatzung zu erlassen, um eine Rechtssicherheit für den Abrechnungsfall zu erreichen. Diese besteht zwar in der Gemeinde Apen, ist aber zuletzt zum 01.01.2002 angepasst worden und somit nicht mehr rechtssicher anwendbar.

 

In der Feuerwehrausschusssitzung sollen Vor- und Nachteile einer solchen Satzung beleuchtet werden und die Entscheidung getroffen werden, ob eine Änderungssatzung erlassen und die Abrechnung von Einsätzen erfolgen soll.

 

Hierbei ist zu beachten, dass beschädigte Einsatzmittel sowieso über die Versicherungen abgerechnet werden können und es hierfür nicht einer entsprechenden Satzung bedarf. Diese bezieht sich lediglich auf die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Pauschalen für eingesetztes Personal.

 

Es ist zu beachten, dass eine Abrechnung nur für notwendiges Personal erfolgen kann. Bei einer ausgelösten Brandmeldeanlage ohne das Vorliegen eines Brandes würde z.B. ein Fahrzeug inklusive Besatzung abgerechnet und nicht ggfs. aufgrund des Einsatzstichwortes alarmierte Kräfte aus zwei Ortswehren.

 

Zusätzlich könnte es hier zu vermehrten Verdienstausfallbescheinigungen durch Arbeitgeber kommen, da diese die Kosten für die Freistellung der Einsatzkraft geltend machen. Der Verdienstausfall müsste dann aber ggfs. für alle alarmierten Kräfte und nicht nur für die abrechenbaren Kräfte gezahlt werden.

Eine detaillierte Betrachtung der Vor- und Nachteile der oben dargestellten Regelung erfolgt im Rahmen der Sitzung. 

 

 

Achtung geänderter Beschlussvorschlag:

 

Verwaltungsseitig erarbeiteter Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Apen zu erarbeiten und dem Feuerwehrausschuss vorzulegen. 

 

In der Sitzung erarbeiteter und beschlossener Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, keine Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Apen zu erarbeiten. Die bestehende Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Apen wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die gültigen Regelungen des Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) werden angewendet.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Bei Beschluss und Verabschiedung einer entsprechenden Satzung sind Kosten in noch zu kalkulierender Höhe für Erstattung von Verdienstausfall einzuplanen. 


Anlagen: