Sachverhalt:
Mittlerweile ist das Niedersächsische Gesetz über die
Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Ertrag von
Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
verabschiedet worden. Dieses Gesetz regelt im Grunde den Bereich der
Beteiligungen, wo Kommunen bisher im Rahmen der Möglichkeiten des
Kommunalverfassungsgesetzes „frei verhandelt“ haben. Inwieweit sich eine
Kommune in den Bereich der Windbeteiligung einbringt, hängt von verschiedenen
Faktoren ab, u.a. z.B. bei Beteiligungsgesellschaften von der Finanzsituation,
also ob die notwendige Einlage aus dem Liquiditätsbestand eingebracht werden
kann und nicht kreditfinanziert ist. Das NWindPVBetG regelt im Grunde nun, was
Kommunen mindestens von Anlagenbetreibern angeboten werden soll.
Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) regelt
bisher (und auch künftig) im Rahmen einer sog. Soll-Vorschrift die Beteiligung
betroffener Kommunen, hierüber soll den Kommunen 0,2 Cent/Kilowattstunde
angeboten werden.
Das NWindPVBetG regelt diese Abgabe nun verpflichtend. Eine
Zahlung dieser Abgabe ist jedoch eine an eine zweckgebundene Mittelverwendung
gebunden, nämlich für Maßnahmen zur Steigerung und Erhaltung der Akzeptanz für
Windenergieanlagen. Pflichtaufgaben dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen
mit dieser Abgabe finanziert werden.
Das Gesetz sieht darüber hinaus ein Angebot zur weiteren
finanziellen Beteiligung vor, insbesondere gesellschaftsrechtliche
Beteiligungen, entgeltliche Überlassung eines Teils der Anlagen, die Gewährung
eines Nachrangdarlehens, eine kapital- oder kreditgebende Schwarmfinanzierung.
Hier ist seitens der Vorhabenträger entweder der Kommune oder den Einwohnern
ein Angebot zu unterbreiten. Die Angebote sollen angemessen sein. Die Angemessenheit
ist gegeben, wenn ein Angebot in einer ersten Variante i.H.v. 0,1
Cent/Kilowattstunde angeboten wird, in einer zweiten Variante, wenn ein Anteil
von 20 Prozent unmittelbar oder in Form der kapitalgebenden Schwarmfinanzierung
an der Gesellschaft beteiligt, die der Überschusserwirtschaftung dient.
Wichtig ist hier, dass die Angemessenheit ausschließlich
gilt, wenn die Sicherheitsanforderungen des NKomVG oder
Kommunalhaushaltsordnung erfüllt sind.
Somit muß sich die Gemeinde Apen nun mit dem Thema befassen,
welche Form der Beteiligung kann von ihr in der derzeitigen Haushaltslage
wahrgenommen werden.
Vor diesem Hintergrund werden Vertreter des
Genossenschaftsverbandes Weser-Ems in Zusammenarbeit mit der IngenieurNetzwerk
Energie e.G digital zur Sitzung dazu geschaltet sein, um ein Beteiligungsmodell
aus deren Sicht darzustellen.
Ferner wird die Kämmerei aufzeigen, welche Möglichkeiten man
sich grundsätzlich vorstellen kann.
Finanzierung:
Anlage: