Betreff
kommunale Wertschöpfungsbeteiligung - Wind
Vorlage
MV/508/2024
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Mittlerweile ist das Niedersächsische Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Ertrag von Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG) verabschiedet worden. Dieses Gesetz regelt im Grunde den Bereich der Beteiligungen, wo Kommunen bisher im Rahmen der Möglichkeiten des Kommunalverfassungsgesetzes „frei verhandelt“ haben. Inwieweit sich eine Kommune in den Bereich der Windbeteiligung einbringt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, u.a. z.B. bei Beteiligungsgesellschaften von der Finanzsituation, also ob die notwendige Einlage aus dem Liquiditätsbestand eingebracht werden kann und nicht kreditfinanziert ist. Das NWindPVBetG regelt im Grunde nun, was Kommunen mindestens von Anlagenbetreibern angeboten werden soll.

Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) regelt bisher (und auch künftig) im Rahmen einer sog. Soll-Vorschrift die Beteiligung betroffener Kommunen, hierüber soll den Kommunen 0,2 Cent/Kilowattstunde angeboten werden.

Das NWindPVBetG regelt diese Abgabe nun verpflichtend. Eine Zahlung dieser Abgabe ist jedoch eine an eine zweckgebundene Mittelverwendung gebunden, nämlich für Maßnahmen zur Steigerung und Erhaltung der Akzeptanz für Windenergieanlagen. Pflichtaufgaben dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen mit dieser Abgabe finanziert werden.

Das Gesetz sieht darüber hinaus ein Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung vor, insbesondere gesellschaftsrechtliche Beteiligungen, entgeltliche Überlassung eines Teils der Anlagen, die Gewährung eines Nachrangdarlehens, eine kapital- oder kreditgebende Schwarmfinanzierung. Hier ist seitens der Vorhabenträger entweder der Kommune oder den Einwohnern ein Angebot zu unterbreiten. Die Angebote sollen angemessen sein. Die Angemessenheit ist gegeben, wenn ein Angebot in einer ersten Variante i.H.v. 0,1 Cent/Kilowattstunde angeboten wird, in einer zweiten Variante, wenn ein Anteil von 20 Prozent unmittelbar oder in Form der kapitalgebenden Schwarmfinanzierung an der Gesellschaft beteiligt, die der Überschusserwirtschaftung dient.

Wichtig ist hier, dass die Angemessenheit ausschließlich gilt, wenn die Sicherheitsanforderungen des NKomVG oder Kommunalhaushaltsordnung erfüllt sind.

Somit muß sich die Gemeinde Apen nun mit dem Thema befassen, welche Form der Beteiligung kann von ihr in der derzeitigen Haushaltslage wahrgenommen werden.

Vor diesem Hintergrund werden Vertreter des Genossenschaftsverbandes Weser-Ems in Zusammenarbeit mit der IngenieurNetzwerk Energie e.G digital zur Sitzung dazu geschaltet sein, um ein Beteiligungsmodell aus deren Sicht darzustellen.

Ferner wird die Kämmerei aufzeigen, welche Möglichkeiten man sich grundsätzlich vorstellen kann. 


Finanzierung:

 


Anlage: