Sachverhalt:
Bekanntlich tritt zum 1. Januar 2025 die Grundsteuerreform in
Kraft. Hintergrund sind ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts und das Ziel,
die Grundsteuer auf eine zeitgemäße, nachvollziehbare und gerechte Grundlage zu
stellen.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke mussten
beim Finanzamt eine Erklärung zur Grundsteuer abgeben. Von Seiten des
Finanzamtes erfolgte daraufhin die Festlegung der jeweiligen Messbeträge und
die elektronische Übermittlung an die Gemeinde.
Die Gemeindeverwaltung ist momentan damit beschäftigt, die
vom Finanzamt übermittelten Daten einzupflegen und den Steuerpflichtigen
zuzuordnen. Der Bearbeitungsstand bei der Grundsteuer A liegt derzeit bei 95,45
% und bei der Grundsteuer B bei 96,34 %.
Bei den einzelnen Steuerarten kann mittlerweile festgestellt
werden, dass sich die Summe der Messbeträge deutlich verschoben hat. Bei der
Grundsteuer A ist die Gesamtzahl der Messbeträge geringer als bisher, was für
eine potenzielle Erhöhung des Hebesatzes spricht. Anders sieht es bei der
Grundsteuer B aus. Hier kann man davon ausgehen, dass der Hebesatz gesenkt
werden müsste, um ein annähernd aufkommensneutrales Steuerniveau zu erreichen.
Die Verschiebungen bei der Grundsteuer A zugunsten der Grundsteuer B entstehen
beispielsweise, da nach „altem“ Recht der gesamte landwirtschaftliche
Grundbesitz der Grundsteuer A zugeordnet wurde. Nach „neuem“ Recht wurden die
bebauten Flächen der Grundsteuer B zugeordnet.
Nach § 7 des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes sind
aufkommensneutrale Hebesätze zu ermitteln. Unter einem „aufkommensneutralen
Hebesatz“ versteht der Gesetzgeber die Ermittlung eines fiktiven Hebesatzes
mittels eines Dreisatzes. Grundlage ist das im Haushaltsplan 2024 (nach altem
Recht) veranschlagte
Grundsteueraufkommen, welches nicht überschritten werden
darf.
Das bedeutet allerdings nicht, dass das Grundsteueraufkommen
im Jahr 2025 nicht höher sein darf, als das Aufkommen des Jahres 2024. Dies ist
der Tatsache geschuldet, dass es durch die Tätigkeiten in den Neubaugebieten
Neuveranlagungen gibt, die auch ohne die Grundsteuerreform zu einem höheren
Steueraufkommen geführt hätten.
Das Finanzamt beliefert uns derzeit noch regelmäßig mit neuen
Messbescheiden. Aus diesem Grund können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine
verlässlichen Aussagen zur zukünftigen Höhe der Hebesätze gemacht werden. Fakt
ist jedoch, dass der bisherige Hebesatz zum Jahresende seine Gültigkeit
verliert, da ab dem 01.01.2025 ein neuer Hauptveranlagungszeitraum beginnt. Da
geplant ist, die Steuerbescheide im Januar 2025 zu verschicken, muss der neue
Hebesatz zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig sein. Aus diesem Grund ist geplant,
im Dezember 2024 eine eigene Hebesatzsatzung zu erlassen, da nicht auf die
Rechtskraft des Haushaltes 2025 gewartet werden kann.
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