Betreff
Änderung der Gebührensatzung für den Friedhof Augustfehn II
Vorlage
VO/350/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 


Sachverhalt:

Die Änderung der Gebührensatzung ist eine Folge der Änderung der Satzung der Gemeinde Apen betr. das Friedhofs- und Bestattungswesen (siehe VO/367/2024). Bei den anonymen Kindergrabstätten wurde die Gebühr von 520,00 € auf 670,00€ aufgrund der Anpassung der Nutzungszeit von 15 auf 20 Jahren angepasst. Hintergrund ist, dass in den Gebühren der anonymen Kindergrabstätten bereits die Friedhofsunterhaltungsgebühren für die komplette Nutzungszeit enthalten sind.

Außerdem wurde der Zusatz aufgenommen, dass die Verlängerung des Nutzungsrechtes für alle Gräber einer Wahlgrabstätte taggenau mindestens bis zum Ende der letzten Ruhezeit in der Grabstätte gebührenpflichtig vorgenommen wird. Dieser Zusatz wurde ebenfalls in der Satzung der Gemeinde Apen betr. das Friedhofs- und Bestattungswesen aufgenommen.


8. Satzung

zur Änderung der Gebührensatzung

für den Friedhof in Augustfehn II

Aufgrund der §§ 10, 13 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9) und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. d. F. vom 20.04.2017 (Nds. GVBl S. 121) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl S. 589) und der Satzung der Gemeinde Apen vom 13.12.1999 betr. des Friedhofs- und Bestattungswesen (NWZ vom 17.12.1999), zuletzt geändert durch Satzung vom 23.05.2011 (NWZ vom 10.06.2011) hat der Rat der Gemeinde Apen in seiner Sitzung am 10.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

                                                                                     

Art. I Änderung der Gebührensatzung

Der Gebührentarif als Anhang der Gebührensatzung für den Friedhof in Augustfehn II vom 13.12.1999 (NWZ vom 18.12.1999), zuletzt geändert durch Satzung vom 19.12.2023 (Amtsblatt Nr. 46 der Gemeinde Apen vom 20.12.2023) wird wie folgt geändert:

Ziffer 1 des Gebührentarifs erhält folgende Fassung:

1             Benutzungsgebühren                                                                 Euro

a             Grabstelle ab dem 5. Lebensjahr –

                Nutzungszeit 35 Jahre                                                                                  340,00

b             Grabstelle ab dem 5. Lebensjahr –

                Nutzungszeit 35 Jahre – anonym                                                                     1.290,00

c              Kindergrabstelle bis zum vollendeten

                5. Lebensjahr –

                Nutzungszeit 20 Jahre                                                                                  170,00

d             Kindergrabstelle bis zum vollendeten

                5. Lebensjahr –

                Nutzungszeit 20 Jahre – anonym                                                                             670,00

e             Urnengrab –

                Nutzungszeit 20 Jahre                                                                                  170,00

f              Urnengrab –

                Nutzungszeit 20 Jahre – anonym                                                                             670,00

g             Urnenzubettungsgebühr                                                                                            170,00

2             Bestattungsgebühren                                                                                  Euro

(einschließlich Benutzung der Friedhofskapelle/des Vorraumes)

a             bei Grabstellen ab dem 5. Lebensjahr                                                   650,00

b             bei Grabstellen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                          430,00

c              bei Urnengräbern                                                                                                          370,00

d             sonstige im Zusammenhang mit der Bestattung Abrechnung

fällige Kosten nach Aufwand

3             Friedhofsunterhaltungsgebühren                                                                          Euro

a             Jahresgebühr für die allgemeine Pflege und Unterhaltung

des Friedhofes je Grabstelle                                                                                       20,00

b             einmalige Gebühr für die Unterhaltung von Rasengräbern                          100,00

4             Verlängerung von Nutzungsrechten

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle Gräber einer

Wahlgrabstätte taggenau mindestens bis zum Ende der letzten

Ruhezeit in der Grabstätte gebührenpflichtig vorgenommen.

Die Pflege- und Unterhaltungsgebühr zu 3 a kann entsprechend der Nutzungszeit der Grabstellen in einer Summe gezahlt werden. Bei Urnengräbern beträgt diese Vorauszahlung bis zum Ende der Nutzungszeit 500,00 €. Bei Grabstellen ab dem 5. Lebensjahr beträgt diese Vorauszahlung bis zum Ende der Nutzungszeit 950,00 €. Bei Grabstellen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt diese Vorauszahlung bis zum Ende der Nutzungszeit 350,00 €.  Bei anonymen Bestattungen ist die Pflege – und Unterhaltungsgebühr mit der Benutzungsgebühr abgegolten.

Bei unterschiedlichen Ruhezeiten in mehrstelligen Grabstellen kann für alle

Grabstellen ein auf das Ende des zuletzt Bestatteten bezogenes einheitliches

Nutzungsrecht (Nutzungszeit) erworben werden. Die Höhe der zu zahlenden

Benutzungsgebühr richtet sich nach der noch erforderlichen Ruhezeit und ist in dem Verhältnis zu der gesamten Nutzungszeit zu berechnen.

Art. II Inkrafttreten

Die Änderung der Gebührensatzung tritt zum 01.01.2025.

Apen, den 10.12.2024

Gemeinde Apen

Huber, Bürgermeister