Beschlussvorschlag:
Sachverhalt:
Die Änderung der Gebührensatzung ist eine Folge der Änderung der Satzung der Gemeinde Apen betr. das Friedhofs- und Bestattungswesen (siehe VO/367/2024). Bei den anonymen Kindergrabstätten wurde die Gebühr von 520,00 € auf 670,00€ aufgrund der Anpassung der Nutzungszeit von 15 auf 20 Jahren angepasst. Hintergrund ist, dass in den Gebühren der anonymen Kindergrabstätten bereits die Friedhofsunterhaltungsgebühren für die komplette Nutzungszeit enthalten sind.
Außerdem wurde der Zusatz aufgenommen, dass die Verlängerung des Nutzungsrechtes für alle Gräber einer Wahlgrabstätte taggenau mindestens bis zum Ende der letzten Ruhezeit in der Grabstätte gebührenpflichtig vorgenommen wird. Dieser Zusatz wurde ebenfalls in der Satzung der Gemeinde Apen betr. das Friedhofs- und Bestattungswesen aufgenommen.
zur
Änderung der Gebührensatzung
für
den Friedhof in Augustfehn II
Aufgrund der §§ 10, 13 und
111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom
17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 08. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9) und der §§ 1, 2 und 5 des
Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. d. F. vom 20.04.2017 (Nds.
GVBl S. 121) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds.
GVBl S. 589) und der Satzung der Gemeinde Apen vom 13.12.1999 betr. des
Friedhofs- und Bestattungswesen (NWZ vom 17.12.1999), zuletzt geändert durch
Satzung vom 23.05.2011 (NWZ vom 10.06.2011) hat der Rat der Gemeinde Apen in
seiner Sitzung am 10.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
Art. I Änderung der Gebührensatzung
Der Gebührentarif als Anhang der Gebührensatzung für den Friedhof in Augustfehn II vom 13.12.1999 (NWZ vom 18.12.1999), zuletzt geändert durch Satzung vom 19.12.2023 (Amtsblatt Nr. 46 der Gemeinde Apen vom 20.12.2023) wird wie folgt geändert:
Ziffer 1 des Gebührentarifs erhält folgende Fassung:
1
Benutzungsgebühren Euro
a Grabstelle ab dem 5. Lebensjahr –
Nutzungszeit 35 Jahre 340,00
b Grabstelle ab dem 5. Lebensjahr –
Nutzungszeit 35 Jahre – anonym 1.290,00
c Kindergrabstelle bis zum vollendeten
5. Lebensjahr –
Nutzungszeit 20 Jahre 170,00
d Kindergrabstelle bis zum vollendeten
5. Lebensjahr –
Nutzungszeit 20 Jahre – anonym 670,00
e Urnengrab –
Nutzungszeit 20 Jahre 170,00
f Urnengrab –
Nutzungszeit 20 Jahre – anonym 670,00
g Urnenzubettungsgebühr 170,00
2 Bestattungsgebühren
Euro
(einschließlich Benutzung der Friedhofskapelle/des Vorraumes)
a bei Grabstellen ab dem 5. Lebensjahr 650,00
b bei Grabstellen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 430,00
c bei Urnengräbern 370,00
d sonstige im Zusammenhang mit der Bestattung Abrechnung
fällige Kosten nach Aufwand
3 Friedhofsunterhaltungsgebühren Euro
a Jahresgebühr für die allgemeine Pflege und Unterhaltung
des Friedhofes je Grabstelle 20,00
b einmalige Gebühr für die Unterhaltung von Rasengräbern 100,00
4 Verlängerung
von Nutzungsrechten
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle Gräber einer
Wahlgrabstätte taggenau mindestens bis zum Ende der letzten
Ruhezeit in der Grabstätte gebührenpflichtig vorgenommen.
Die Pflege- und Unterhaltungsgebühr zu 3 a kann entsprechend der Nutzungszeit der Grabstellen in einer Summe gezahlt werden. Bei Urnengräbern beträgt diese Vorauszahlung bis zum Ende der Nutzungszeit 500,00 €. Bei Grabstellen ab dem 5. Lebensjahr beträgt diese Vorauszahlung bis zum Ende der Nutzungszeit 950,00 €. Bei Grabstellen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt diese Vorauszahlung bis zum Ende der Nutzungszeit 350,00 €. Bei anonymen Bestattungen ist die Pflege – und Unterhaltungsgebühr mit der Benutzungsgebühr abgegolten.
Bei unterschiedlichen Ruhezeiten in mehrstelligen Grabstellen kann für alle
Grabstellen ein auf das Ende des zuletzt Bestatteten bezogenes einheitliches
Nutzungsrecht (Nutzungszeit) erworben werden. Die Höhe der zu zahlenden
Benutzungsgebühr richtet sich nach der noch erforderlichen Ruhezeit und ist in dem Verhältnis zu der gesamten Nutzungszeit zu berechnen.
Art. II Inkrafttreten
Die Änderung der Gebührensatzung tritt zum 01.01.2025.
Apen, den 10.12.2024
Gemeinde Apen
Huber, Bürgermeister